Entscheidung
2 StR 547/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:130422B2STR547
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:130422B2STR547.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 547/21 vom 13. April 2022 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 14. September 2021 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Bezeich- nung der Taten als „gemeinschaftlich“ und „unerlaubt“ began- gen entfällt; b) in der Einziehungsentscheidung aufgehoben, soweit die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 670.805 € angeordnet ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher uner- laubter“ Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „gemeinschaftlichem unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu sechs Jahren und acht Monaten Gesamtfrei- heitsstrafe verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die verhängte Strafe ange- 1 - 3 - rechnet sowie die Einziehung des Erlangten in Höhe von 129.695 € und die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen („Wertes des Erlangten“) in Höhe von 761.220 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtli- chen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Le- diglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21, NStZ 2022, 301). 2. Die Einziehung des vom Angeklagten aus den ausgeurteilten Taten er- langten (und sichergestellten) Geldbetrages in Höhe von 129.695 € ist ohne Rechtsfehler. Indes kann die Einziehungsentscheidung, soweit sie die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen betrifft, nicht in vollem Umfang Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 3. Januar 2022 und vom 4. Februar 2022 zutreffend dargelegt hat, ist durch die bislang getroffe- nen Feststellungen nicht belegt, dass der Angeklagte auch im Fall 12 der Urteils- gründe, dem eine polizeilich überwachte Einfuhr von sodann sichergestellten Be- täubungsmitteln zugrunde liegt, einen Tatertrag erlangt hat. Dies führt zur Aufhe- bung der die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffenden Einziehungs- entscheidung, soweit diese die in den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe erlangten 2 3 4 - 4 - Taterträge (gesamt 800.500 €) abzüglich des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 129.695 € übersteigt, und zur Zurückverweisung der Sache insoweit. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Kassel, 14.09.2021 - 8881 Js 10418/19 11 KLs