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Entscheidung

6 StR 97/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR97
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR97.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 97/23 vom 21. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2023 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO entspricht. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift ausgeführt: „Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. In- soweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvorausset- zung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung de- ren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Au- gust 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 Rn. 3; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22 Rn. 3; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388). Weder die am 23. November 2022 per Telefax übermittelte Revisi- onseinlegung (…) noch das am 24. November 2022 zur Sachakte gelangte Original (…) genügen diesen Anforderungen. Anhalts- punkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus techni- schen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 1 - 3 - StPO), sind nicht dargetan. Vorstehendes gilt gleichfalls für die Re- visionsbegründung (…).“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 22.11.2022 - 21 Ks 155 Js 39868/11(4/22) 2