Entscheidung
XI ZR 42/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:210323UXIZR42
4mal zitiert
16Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:210323UXIZR42.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 42/22 Verkündet am: 21. März 2023 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28. Februar 2023 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des wei- tergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 24. September 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. März 2017 aufgrund des Widerrufs vom 22. September 2020 weder die Zahlung von Zin- sen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs Mercedes-Benz GL 500 4MATIC, Fahrzeug-Identifizierungsnummer , zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nach dem Kauf und dem Verkehrswert dieses Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an - 3 - die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertersatz) zu zah- len. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, das vorbezeichnete Fahrzeug an die Beklagte an deren Sitz herauszugeben. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 32% und die Beklagte zu 68%. Die Kosten des Berufungsverfah- rens werden der Klägerin zu 39% und der Beklagten zu 61% aufer- legt. Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 36% und die Beklagte 64% zu tragen. Streitwert: bis 80.000 € Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin erwarb im März 2017 einen gebrauchten Mercedes GL 500 4MATIC zum Kaufpreis von 59.800 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises und ei- ner Ratenabsicherungs-Prämie in Höhe von 2.292,25 € schlossen die Parteien mit Datum vom 17. März 2017 einen Darlehensvertrag über 62.092,25 €. Das Darlehen sollte in 60 Monatsraten zu je 779,77 € und einer Schlussrate von 25.116 € zurückgezahlt werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält folgende Angabe über die Verzugsfolgen: "Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Ver- zugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz." In den Darlehensvertrag einbezogen waren die Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem in Ziffer IX. 5 folgende Regelung enthalten: "Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rück- zahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten." Mit E-Mail vom 22. September 2020 erklärte die Klägerin den Widerruf ih- rer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und for- derte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt (1.) die Zahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 31.970,57 € nebst Zinsen 1 2 3 4 5 - 5 - nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Zahlung nach Widerruf er- brachter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 13.256,09 € nebst Zinsen, (3.) hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1 derzeit unbegründet sei, die Feststellung, dass ihr ein Zahlungsanspruch in Höhe von 31.970,57 € nebst Zinsen zustehe, der nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs am Sitz des Ver- käufers, hilfsweise: am Sitz der Beklagten, fällig sei, (4.) die Feststellung, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, (5.) die Feststel- lung, dass die Klägerin infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 22. Septem- ber 2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und (6.) die Freistellung von vorgerichtli- chen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die dage- gen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht (1.) festge- stellt, dass die Klägerin infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 22. Septem- ber 2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, (2.) die Beklagte zur Zahlung von 13.256,09 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des finanzier- ten Fahrzeugs verurteilt und (3.) festgestellt, dass der Klägerin ein Zahlungsan- spruch in Höhe von 31.970,57 € zusteht, der nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs am Sitz der Beklagten fällig ist. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten hat das Berufungsgericht (1.) festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des fi- nanzierten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nach dem Kauf und dem Verkehrswert dieses Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte zu zahlen, und (2.) die Klägerin zur Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs an die Beklagte an deren Sitz verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen und die weitergehende Hilfswiderklage auf Feststellung, 6 - 6 - dass die Klägerin verpflichtet sei, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens Nut- zungsersatz in Höhe von 4,40% p.a. auf den jeweils offenen Darlehenssaldo zu zahlen, hat es abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Be- klagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurtei- lung zur Zahlung von 13.256,09 € und die Feststellung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 31.970,57 € richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungs- urteils und zur Abweisung des Zahlungsantrags als derzeit unbegründet und des Feststellungsantrags als unzulässig. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei festzustellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Widerrufserklärung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen mehr schulde. Der Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1, § 355 BGB zugestan- den. Die Widerrufsfrist sei bei Abgabe der Widerrufserklärung am 22. September 2020 nicht verstrichen gewesen, da die Beklagte der Klägerin nicht sämtliche er- forderlichen Pflichtangaben erteilt habe. Die Beklagte habe die Klägerin unter 7 8 9 10 - 7 - anderem nicht in der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB geforderten Form über den Verzugszinssatz und die Art und Weise sei- ner Anpassung informiert. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei nicht nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn die Annahme von Rechtsmiss- brauch erwogen werden könnte, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus- übe, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückge- ben zu können, reichte dieser Umstand für sich genommen im hier vorliegenden Einzelfall nicht aus. Überdies habe die Klägerin ihre Pflicht zur Zahlung von Wer- tersatz nicht bestritten. Dagegen sei der Anspruch auf Zahlung der bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von insgesamt 31.970,57 € noch nicht fällig und daher derzeit unbegründet. Der Beklagten stehe gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Insoweit verhelfe es der Klägerin nicht zum Erfolg, dass sie Zahlung "nach" Herausgabe des Fahrzeugs begehre. Dies setze in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 BGB voraus, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs im Verzug der Annahme sei. Dies sei aber nicht der Fall. In dem Widerrufsschrei- ben vom 22. September 2020 habe die Klägerin lediglich die Bestätigung des Widerrufs und die Zahlung aller bisher geleisteten Raten gefordert, was nicht zur Erfüllung der Vorleistungspflicht ausreiche. Ein behauptetes Anwaltsschreiben aus der Folgezeit habe sie nicht vorgelegt. Es sei aber festzustellen, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 31.970,57 € zustehe, der nach Rückgabe des Fahrzeugs am Sitz der Be- klagten fällig sei. Der Feststellungsantrag sei trotz Vorrangs der Leistungsklage zulässig. Dies sei ausnahmsweise der Fall, wenn im konkreten Fall gesichert sei, 11 12 - 8 - dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig be- reinige. So liege es hier. Zwischen den Parteien sei die Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht streitig. Der hinsichtlich der nach Widerruf unter Vorbehalt erbrachten Ratenzah- lungen geltend gemachte Zahlungsantrag in Höhe von 13.256,09 € sei begrün- det, allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Eine Vorleis- tungspflicht der Klägerin bestehe insoweit nicht, weshalb sich die Beklagte nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen könne. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Freistellungs- antrag seien unbegründet. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Klage sei über die Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Insoweit sei festzustellen, dass der Beklagten ein An- spruch auf Wertersatz gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB zu- stehe. Ferner habe sie gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs. Dagegen stehe ihr kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen zu. Sie habe in Ziffer IX. 5 der Darlehensbedingungen für den Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens auf Sollzin- sen verzichtet. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 13.256,09 € und die Feststellung eines 13 14 15 16 - 9 - Zahlungsanspruchs in Höhe von 31.970,57 € richtet. Insoweit führt sie zur Auf- hebung des Berufungsurteils und zur Abweisung des Zahlungsantrags als derzeit unbegründet und des Feststellungsantrags als unzulässig. Im Übrigen ist die Re- vision unbegründet. 1. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststel- lung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin der Beklagten aus dem mit ihr ge- schlossenen Darlehensvertrag aufgrund ihrer Widerrufserklärung weder Zinsen noch Tilgungsleistungen schuldet. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä- gerin ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB unter anderem mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allge- mein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam wider- rufen hat. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Es hat ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszins und die Art und Weise seiner etwaigen An- passung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfor- dert zwar die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nach den Maßstäben des nationalen Rechts nicht die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 52 mwN). Im Geltungsbereich der Richtlinie 17 18 19 - 10 - 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) genügt dies aber den Anfor- derungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nicht, sondern verlangt die An- gabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes (vgl. Senatsurteil vom 12. April 2022 - XI ZR 179/21, WM 2022, 979 Rn. 11 f.). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. b) Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch insoweit stand, als das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Aus- übung des Widerrufsrechts durch die Klägerin nicht nach § 242 BGB rechtsmiss- bräuchlich ist. Dabei kann dahinstehen, ob oder inwieweit die Rechtsprechung des Senats zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das Wi- derrufsrecht nach § 495 BGB im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, WM 2021, 1986 - Volkswa- gen Bank) und die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu gegebenen- falls angepasst, d.h. eingeschränkt werden muss (vgl. aber Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420). Denn auch auf der Grund- lage der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsurteil revisi- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Rechtsausübung im Einzelfall bei missbräuchlichem Verhalten als unzulässig angesehen werden. Dabei kann die Berufung des Verbrauchers auf sein wirksam ausgeübtes Widerrufsrecht als missbräuchlich zu bewerten sein, mit der Folge, dass ihm die vorteilhaften Rechtsfolgen des Widerrufs versagt werden können (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, WM 2022, 420 Rn. 70). Der Grundsatz von Treu 20 21 - 11 - und Glauben nach § 242 BGB erlaubt es, die Berufung auf grundsätzlich beste- hende Rechtspositionen unter besonderen Umständen im Einzelfall zu versagen. Für die Entscheidung, ob die Berufung auf eine Rechtsposition missbräuchlich ist, erfordert § 242 BGB eine Bewertung der gesamten Umstände des jeweiligen Falls, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteilig- ten zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 49 mwN). Diese Be- wertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisi- onsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachen- grundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht ge- gen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wer- tungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 30 mwN). Nach diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Aus- übung des Widerrufsrechts sei nicht rechtsmissbräuchlich, frei von revisions- rechtlich relevanten Rechtsfehlern. Es hat die Umstände des Einzelfalls gewür- digt und einen Rechtsmissbrauch mit vertretbarer Begründung verneint. Die Wei- ternutzung des Fahrzeugs für mehrere Jahre sowie die Bereitschaft zur Zahlung von Wertersatz für eine mehrjährige Nutzung bezieht das Berufungsgericht aus- drücklich in seine Würdigung ein. Die Revision bemüht sich insoweit lediglich da- rum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht um- fassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie indes keinen Erfolg haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision, das Beru- fungsgericht habe rechtsirrig nicht eingestellt, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe zum Verzugszins um eine Information handele, die für die Klägerin - mangels Verzugseintritts oder Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Beklagte - zu keinem Zeitpunkt bei der Durchführung des Vertrags relevant war. 22 23 - 12 - Dies ist kein Umstand, den der Tatrichter im Rahmen seiner Würdigung berück- sichtigen konnte und durfte. Ob eine Pflichtangabe für den Verbraucher relevant ist, beurteilt sich nicht aus der Rückschau zum Zeitpunkt der Ausübung des Wi- derrufsrechts, sondern vielmehr aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses. Zu diesem Zeitpunkt war es für die Klägerin noch nicht vorhersehbar, ob und wann sie vielleicht doch in Verzug geraten würde. c) Soweit die Revision geltend macht, nach Schluss der letzten mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe die Klägerin im März 2022 die Schlussrate des Darlehens gezahlt und die Beklagte die gewährten Sicherheiten freigegeben, so dass die negative Feststellungsklage unzulässig geworden sei, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Das Feststellungsinteresse der Kläge- rin besteht fort. Die Beklagte berühmt sich weiterhin, dass ihr ein Anspruch auf Zahlung der - vom Zahlungsantrag der Klägerin nicht umfassten - Schlussrate aus dem Darlehensvertrag zusteht. 2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der nach Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleis- tungen von insgesamt 13.256,09 € wendet. Insoweit ist die Klage derzeit unbe- gründet. Noch frei von Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagte aufgrund ihrer Widerrufser- klärung ein Anspruch auf Rückgewähr der von ihr an die Beklagte nach Erklärung des Widerrufs geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zusteht. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, der Beklagten stehe insoweit das nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; im Folgenden: aF) i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht nicht zu. Wie der Senat mit 24 25 26 - 13 - Urteil vom 25. Januar 2022 (XI ZR 559/20, WM 2022, 418 Rn. 17) entschieden und im Einzelnen begründet hat, besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht nur in Bezug auf die bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen für Zins, Tilgung und eventuelle Anzahlung, sondern auch in Bezug auf die nach der Widerrufser- klärung auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen, so dass hier eine Verurteilung hinsichtlich der nach der Widerrufserklärung geleisteten Zah- lungen von 13.256,09 € Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Fahr- zeugs nicht in Betracht kommt. Da die Beklagte von der Klägerin - was zwischen den Parteien aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Antrags der Klägerin auf Feststellung des Annahmeverzugs feststeht (§ 322 Abs. 1 ZPO) - mit der Ent- gegennahme des finanzierten Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug gesetzt wor- den ist, steht der Klägerin auch kein Zahlungsanspruch nach Maßgabe des § 322 Abs. 2 BGB analog zu. Soweit die Revisionserwiderung meint, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht stützen, weil sie den Rückgewähranspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach in Ab- rede stellt, trifft dies nicht zu. Für die Klägerin besteht in entsprechender Anwen- dung des § 322 Abs. 2 BGB nur die Möglichkeit, Zahlung "nach" Herausgabe zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beklagte im Verzug der An- nahme ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 29). Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Revisionserwiderung auf die vom Landgericht Ravensburg dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 19. März 2021 (2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris) vorgelegten Fragen zu Nummer 5a und 5b hinweist, hat der Senat die dort aufgeworfenen Fragen im Hinblick auf die Vorleistungspflicht des Käufers und Darlehensnehmers und eine diesbezügliche Vorlagepflicht bereits beantwortet (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). 27 - 14 - 3. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Beru- fungsgericht getroffene Feststellung wendet, der Klägerin stehe ein Zahlungsan- spruch in Höhe von 31.970,57 € zu, der nach Rückgabe des finanzierten Fahr- zeugs am Sitz der Beklagten fällig werde. Insoweit macht die Revision zu Recht geltend, dass der Feststellungsantrag bereits unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldver- hältnis geltend macht, grundsätzlich vorrangig mit der Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumut- bar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm, was auch in der Revisions- instanz zu prüfen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16, jeweils mwN), das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besse- ren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Ab- weichend von dieser Regel kann allerdings eine Feststellungsklage ausnahms- weise zulässig sein, wenn im konkreten Fall gesichert ist, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt (vgl. Senatsur- teil vom 24. Januar 2017 aaO Rn. 16 mwN). Nach diesen Maßgaben ist der Feststellungsantrag unzulässig. Der Klä- gerin war - wie von ihr auch erhoben - eine Klage auf Leistung möglich und zu- mutbar. Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag auch deshalb unzulässig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zwischen den Parteien nicht streitig ist und daher ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht besteht. Schließlich führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die ausgesprochene Feststel- lung nicht zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte der Parteien. Ins- besondere ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteien über die Höhe des der 28 29 30 - 15 - Beklagten zustehenden und gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin aufre- chenbaren Wertersatzanspruchs in Streit sein werden. 4. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Hilfswiderklage hinsichtlich des Antrags auf Feststellung ei- ner Nutzungsersatzpflicht der Klägerin für die Überlassung des Darlehens abge- wiesen hat. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten vorliegend nicht zu. Zwar ist der Verbraucher bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehens- vertrags gerichteten Willenserklärung grundsätzlich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung zur Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Ver- braucherdarlehensvertrag mit einem weiteren Vertrag, hier einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug, verbunden ist (Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 37 mwN). Vorliegend hat die Beklagte aber - was der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (aaO Rn. 38 ff. mwN) im Einzelnen be- gründet hat und hier gleichermaßen gilt - gemäß Ziffer IX. 5 ihrer Darlehensbe- dingungen auf eine Verzinsung verzichtet. III. Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig er- weist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverlet- zung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den 31 32 33 - 16 - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 24.09.2021 - 3 O 268/20 - in der Fassung des Beschlusses vom 15. November 2021 OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.02.2022 - 5 U 185/21 -