OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 U 13/23

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2023:0713.4U13.23.00
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage, ob im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags betreffend die Finanzierung eines Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht der Bank wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs in Folge der Veräußerung an einen Dritten entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23. Mai 2023 (XI ZR 272/22).(Rn.33) 2. Zum Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Rechtsmissbrauchs) in derartigen Fällen.(Rn.41)
Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2023 – Az. 1 O 354/21 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob im Rahmen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags betreffend die Finanzierung eines Fahrzeugs das Leistungsverweigerungsrecht der Bank wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs in Folge der Veräußerung an einen Dritten entfällt (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23. Mai 2023 (XI ZR 272/22).(Rn.33) 2. Zum Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Rechtsmissbrauchs) in derartigen Fällen.(Rn.41) Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.02.2023 – Az. 1 O 354/21 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb im März 2018 einen Vorführwagen M.- B. GLC 300 4Matik zu einem Kaufpreis von 54.800 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 15.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien gemäß Antrag vom 08.03.2018 einen Darlehensvertrag über 40.015 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 2,46 % p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 36 Monatsraten zu je 302, 67 € und einer Schlussrate von 31.784 € zurückgezahlt werden. Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ folgende Angabe über die Verzugsfolgen: „Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Als „Darlehensvermittler“ war die A. A.- V.-GmbH in R. bezeichnet. Eine dem Vertrag hinzugefügte „Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines PKW im Rahmen der Plus 3 Finanzierung – Verbraucher“ enthielt u. a. folgende Regelungen: „1. Der Absatzmittler verpflichtet sich, das o.g. Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate zurückzukaufen. Die Parteien dieser Zusatzvereinbarung sind sich darüber einig, dass eine eigene Rückkaufverpflichtung der Bank durch diese Zusatzvereinbarung nicht begründet wird. 2. Die Höhe des Rückkaufpreises wird auf EUR 31.784,00 festgelegt. […] 7. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Absatzmittler den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der letzten Darlehensrate für den Kunden an die Bank auf deren offene Forderung aus dem Darlehensvertrag zahlen. Der Kunde tritt hiermit die Rückkaufpreisforderung an die Bank ab, die Bank nimmt die Abtretung an. […] Mit Zahlung des Kaufpreises an die Bank geht das Eigentum an dem Fahrzeug von der Bank auf den Absatzmittler über.“ Der Kläger zahlte 15.000 € an sowie 36 Raten zu 302,67 €, mithin einen Gesamtbetrag von 25.896,12 €. Mit Schreiben vom 30.03.2021 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die „Abgabe und endgültige Übereignung des finanzierten Fahrzeuges“ bot er ausdrücklich an und bat um Mitteilung bis zum 13.04.2021, wohin das Fahrzeug wann gebracht werden dürfe. Weitere Zahlungen stellte er unter den Vorbehalt der Rückforderung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 09.04.2021 als verfristet zurück. Gemäß „Ankaufschein“ der A. A.- V.-GmbH vom 19.04.2021 machte der Kläger von seinem vertraglichen Rückgaberecht Gebrauch und veräußerte das Fahrzeug für 31.373 € an die Händlerin. Diese zahlte die noch ausstehende Schlussrate an die Beklagte, die den Anspruch aus dem Darlehensvertrag als seitdem erfüllt betrachtet (S. 4 der Berufungsbegründung, Bl. 388 d. A.). Der Kläger hat im Wege der – zunächst beim LG Traunstein erhobenen und sodann an das LG Saarbrücken verwiesenen – Teilklage Rückzahlung von 25.593,45 € verlangt (entsprechend 35 Raten) zuzüglich der geleisteten Anzahlung. Die Beklagte hat sich auf ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs berufen und den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Hilfsweise hat sie mit einem Anspruch auf Zahlung der Soll-Zinsen aufgerechnet (2.665,12 €), sodann mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 23.016 € (Kaufpreis 54.800 € abzüglich Rücknahmewert 31.784 €) und an dritter Stelle mit einem Anspruch auf Zahlung des Veräußerungserlöses (31.784 €). Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 03.02.2023 unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 2.577,45 € nebst Zinsen verurteilt. Der Widerruf sei mangels ordnungsgemäßer Vertragsangaben zum Verzugszins fristgerecht erfolgt und auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestehe nicht, weil dem Kläger die Erfüllung seiner Vorleistungspflicht im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs an die Verkäuferin unmöglich geworden sei. Die Beklagte hat gegen das am 03.02.2023 zugestellte Urteil am 28.02.2023 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit am 03.05.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie meint, das Landgericht hätte ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zubilligen müssen. Nach ihrer Rechtsauffassung ändert die Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs an die A. A.- V.-GmbH hieran nichts. Des Weiteren bleibt die Beklagte bei ihrer Einschätzung, der Kläger missbrauche sein Widerrufsrecht. Er habe sich in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben, indem er sich nach Erklärung des Widerrufs auf das im Darlehensvertrag enthaltene Rückgaberecht berufen und das finanzierte Fahrzeug an die ursprüngliche Verkäuferin veräußert habe. Schließlich hält die Beklagte eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags als Rechtsfolge fehlerhafter Angaben zum Verzugszins für unverhältnismäßig. Die Beklagte beantragt, das am 03.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken zum Az. 1 O 354/21 abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 13.01.2023, das Urteil des Landgerichts vom 03.02.2023 und auf den Tatbestandberichtigungsbeschluss vom 09.03.2023. II. Nach einstimmig gewonnener Überzeugung des Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. 1. Was die fristgerechte Erklärung des Widerrufs angesichts der unzureichenden Vertragsangaben zum Verzugszins anbelangt (§§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB), hat das Landgericht die in der Rechtsprechung – insbesondere auch des Bundesgerichtshofs und des Senats – nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C- 33/20, C- 155/20 undC-187/20) inzwischen anerkannten Grundsätze zutreffend angewendet. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen. 2. Die Berufungseinwände der Beklagten sind unbegründet. a. Ohne Erfolg wendet die Beklagte sich gegen die erstinstanzliche Annahme, das aus den §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB folgende Leistungsverweigerungsrecht sei wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs entfallen (§ 275 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei Unmöglichkeit der Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs entfallen kann, mit – nach Fertigung der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren ergangenen – Entscheidungen vom 14.02.2023 (XI ZR 537/21 und XI ZR 152/22) und vom 23.05.2023 (XI ZR 272/22) geklärt. (1) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21 – lag eine dem Streitfall vergleichbare Konstellation zu Grunde. Auch die dortige Klägerin hatte das Fahrzeug nicht an einen unbeteiligten Dritten veräußert, sondern es entsprechend der in den Darlehensvertragsunterlagen enthaltenen „Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines PKW“ an den Fahrzeughändler zurückgegeben. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Veräußerung an den Händler auf Basis der ursprünglichen Rückkaufvereinbarung – anders als die hiesige Beklagte meint (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 390 d. A.) – keine „Veräußerung an einen Dritten“ darstellt, die zu einem Fortbestand des Leistungsverweigerungsrechts führen würde (BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21 –, juris Rn. 23 f.). (2) Bei Zugrundelegung der Erwägungen im vorgenannten Urteil, denen der Senat sich anschließt und die der Sache nach mit der früheren, zugunsten des Darlehensnehmers noch weiter gehenden Senatsrechtsprechung im Einklang stehen (z. B. Senat, Urteil vom 14.07.2022 – 4 U 113/21 –, juris), ist die Vorleistungspflicht des Klägers infolge der Rückveräußerung an die ursprüngliche Verkäuferin entfallen. Der Beklagten steht gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der Zins- und Tilgungsleistungen aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB (in der bis zum 27.05.2022 geltenden Fassung) das Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F. nicht mehr zu. Das folgt daraus, dass der Rückverkauf an die Fahrzeughändlerin im Rahmen der vertraglichen Zusatzvereinbarung – anders als in den Fällen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs an einen unbeteiligten Dritten (dazu BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 152/22–, juris) – mit Zustimmung der beklagten Darlehensgeberin erfolgte. (a) Im Ausgangspunkt findet die Rückabwicklung nach Widerruf beim verbundenen Geschäft gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB (ausschließlich) bilateral zwischen Verbraucher und Darlehensgeber statt. Im Grundsatz ist es dem Verbraucher verwehrt, seinen Rückgewähranspruch gegenüber dem Darlehensgeber geltend zu machen, seine Rückgewährleistung aber an den Unternehmer zu erbringen. Jedoch ist eine abweichende Vereinbarung oder Handhabung der (Darlehensvertrags-)Parteien möglich, sofern diese für den Verbraucher keinen Nachteil mit sich bringt (§ 361 Abs. 2 Satz 1 BGB), so etwa wenn der Unternehmer die aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags zurück zu gewährende Ware für den Darlehensgeber zurücknimmt. (b) Eine abweichende Vereinbarung/Handhabung im vorgenannten Sinne ist hier anzunehmen. Sie führt dazu, dass die Rückgabepflicht des Klägers mit der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die A. A.- V.-GmbH als erfüllt zu betrachten und die Vorleistungspflicht gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB a. F. damit weggefallen ist. Die Leistung an einen Dritten statt an den Gläubiger befreit den Schuldner dann, wenn der Gläubiger – ausdrücklich oder konkludent – eine entsprechende Ermächtigung bzw. Genehmigung erklärt hat (§§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 2 BGB). Im Streitfall hat die Beklagte durch schlüssiges Verhalten ihre Zustimmung erklärt, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch die Fahrzeughändlerin im Fall der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des dann zwischen den Parteien entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat. Im Hinblick auf den Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs und die Ablösung der Schlussrate mittels der bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Abtretung der Kaufpreisforderung und den ebenfalls vereinbarten Übergang des Eigentums auf die Händlerin haben die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht. Der Kläger, der sich zuvor eine Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen vorbehalten hatte, durfte nach seinem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den – ihrem Rechtsstandpunkt an sich widersprechenden – Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und dass die Händlerin das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21 –, juris Rn. 30). b. Die Berufung hat auch keinen Erfolg in Bezug auf den von der Beklagten aufrechterhaltenen Einwand des Rechtsmissbrauchs. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon darin, dass der Kläger sich in einen „unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben“ habe, indem er nach Erklärung des Widerrufs von seinem vertraglichen Rückgaberecht Gebrauch gemacht und das finanzierte Fahrzeug an die ursprüngliche Verkäuferin veräußert habe (S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 391 d. A.). In der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21 – vorausgegangenen Entscheidung hatte das OLG Stuttgart das Verhalten der dortigen Klägerin, die ihre Rechte aus dem Widerruf verfolgte, obwohl sie das Fahrzeug, wie vorgesehen, an die Händlerin zurückgegeben hatte, nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet: Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 – 6 U 32/19 – juris Rn. 41; siehe auch Senat, Urteil vom 14.07.2022 – 4 U 113/21 –, juris Rn. 64 f.). Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Revisionsentscheidung nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 14.02.2023 – XI ZR 537/21 –, juris Rn. 18-20). c. Was die Rechtsfolgen des Widerrufs anbelangt, macht die Beklagte zu Unrecht geltend, die vollständige Rückabwicklung sei angesichts der monierten Vertragsangaben zum gesetzlichen Verzugszins unverhältnismäßig (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 393 d. A.). Dass die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung vertraglicher Zins- und Tilgungsleistungen bei Widerruf wegen fehlerhafter Vertragsangaben zum Verzugszins entfällt und der Vertrag rückabzuwickeln ist, folgt aus dem Gesetz (§§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2, 358 Abs. 4, 357 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 11 EGBGB) und entspricht einhelliger Rechtsprechung. Der Eintritt dieser Rechtsfolgen hängt nicht davon ab, ob die fehlerhafte Angabe eine Information betraf, die für den Verbraucher zu keinem Zeitpunkt tatsächlich relevant wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2023 – XI ZR 42/22 –, juris Rn. 23). III. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 523 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Juli 2023 (Eingang bei Gericht) gegebenenfalls auch dazu, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.