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Entscheidung

V ZR 268/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220323BVZR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220323BVZR268.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 268/21 vom 22. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 590 €. Gründe: 1. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht wi- dersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), entspricht es gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzu- erlegen. Der Beklagte hat sich - wenn auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Kostenlast - durch die Zahlung der noch streitgegenständlichen Forderung frei- willig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Be- schluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344). Jedenfalls hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn der kaufvertragli- che Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungs- kosten bemessen werden (Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 7 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, reduziert sich der Schadensersatzanspruch nicht deshalb, weil der Käufer die Sache - wie hier - in Eigenarbeit wiederherstellt; auf die Reihenfolge von (Eigen-)Wiederher- stellung und Schadensersatzverlangen kommt es dabei nicht an. Stellt der Käufer die Sache selbst wieder her, kann der Verkäufer nicht die Rückzahlung bereits 1 - 3 - gezahlten Schadensersatzes verlangen; ebenso wenig kann er die noch ausste- hende Schadensersatzleistung verweigern. 2. Eine Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist nicht veranlasst, weil nur ein geringfügiger Teil der Klageforderung in das Revisions- verfahren gelangt ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); über die Kosten des Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens ist bereits vorab entschieden worden. Brückner Göbel Haberkamp Hamdorf Malik Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 30.03.2021 - 61 O 3284/18 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.11.2021 - 4 U 1288/21 - 2