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Beschluss

1 W 31/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0407.1W31.24.00
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Leitsätze
1. Begibt sich der Beklagte durch Erfüllung des Klageanspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, sind ihm nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 255/21, NJW-RR 2024, 1272 und BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 268/21, BeckRS 2023, 10049).(Rn.4) (Rn.9) 2. Der Kostentragungspflicht des Beklagten steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Kläger richtigerweise den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hätte beschreiten müssen.(Rn.8)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2024 - 6 O 216/24 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Beschwerdewert: bis 4.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begibt sich der Beklagte durch Erfüllung des Klageanspruchs freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, sind ihm nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 255/21, NJW-RR 2024, 1272 und BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 268/21, BeckRS 2023, 10049).(Rn.4) (Rn.9) 2. Der Kostentragungspflicht des Beklagten steht in diesem Fall nicht entgegen, dass der Kläger richtigerweise den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten hätte beschreiten müssen.(Rn.8) I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2024 - 6 O 216/24 - wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Beschwerdewert: bis 4.000 Euro. I. Die Klägerin hatte der Beklagten, die zeitweilig in ihrem Unternehmen geringfügig beschäftigt war, ein Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen. Das Nutzungsverhältnis wurde von der Klägerin gekündigt und die Beklagte wurde außergerichtlich erfolglos zur Herausgabe des Fahrzeugs aufgefordert. Die Klägerin hat daraufhin beim Landgericht Klage erhoben, mit der sie die Herausgabe des Fahrzeugs und die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Herausgabe verlangt hat. Die Beklagte hat eingewendet, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte das Fahrzeug herausgegeben, woraufhin die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde will die Beklagte erreichen, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel, dem die Klägerin entgegengetreten ist, nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 91a Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Kostenentscheidung hält einer Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Durch die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin hat die Beklagte die streitgegenständliche Forderung erfüllt. Es entspricht daher billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, denn sie hat sich – auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Kostenübernahme – freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 – VIII ZR 255/21, NJW-RR 2024, 1272 Rn. 10; Beschluss vom 22. März 2023 – V ZR 268/21, BeckRS 2023, 10049). 2. Dessen ungeachtet ist die Kostenlast der Beklagten auch nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt. Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2020 – IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom 7. Mai 2007 – VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 7). Die Beklagte hat gegenüber dem Herausgabeanspruch in der Sache keine Einwände erhoben, sie wäre daher ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich dieses Anspruchs mutmaßlich unterlegen gewesen. Soweit das Landgericht den zusätzlichen Antrag auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Herausgabe des Fahrzeugs in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2000 – XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281) als unzulässig angesehen hat, hat es zu Recht angenommen, dass mit der Abweisung dieses Antrags kostenrechtlich lediglich ein geringfügiges Unterliegen der Klägerin verbunden gewesen wäre, das gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu einer anteiligen Kostenbelastung geführt hätte. 3. Das Landgericht hat mangels konkreter Darlegungen zu den Umständen, unter denen das Fahrzeug der Beklagten überlassen wurde, nicht festzustellen vermocht, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt. Die hierzu angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Ihre Richtigkeit wird durch das Beschwerdevorbringen, in dem lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Überlassung des Fahrzeugs an die Beklagte und deren „Anmeldung“ durch die Klägerin abgestellt wird, nicht in erheblicher Weise in Zweifel gezogen. 4. Letztlich kann dahinstehen, ob im Streitfall der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre das kein für die Kostenverteilung maßgebender Gesichtspunkt. Insbesondere kann die Beklagte nichts daraus herleiten, dass nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Arbeitsgericht – insoweit abweichend von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. a) Für die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kann unterstellt werden, dass das Landgericht, sofern die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten und die Prüfung ergeben hätte, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben war, dies gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ausgesprochen und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – I ZB 37/09, MDR 2010, 888 zur Verweisung nach § 281 ZPO). Hierdurch wäre der Zuständigkeitsmangel behoben worden. Durch die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen endete die Rechtshängigkeit in der Hauptsache (BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 – I ZR 135/96, NJW 1999, 1337; Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 91a Rn. 127). Eine Rechtswegverweisung war nach dem Wegfall der Rechtshängigkeit nicht mehr möglich (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 17a GVG Rn. 15). Sie kam daher auch nicht wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 660). b) Die Abgabe einer eigenen Erledigungserklärung war allerdings nicht die einzige prozessuale Möglichkeit der Beklagten, um auf die nach der Herausgabe des Fahrzeugs von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung zu reagieren. Die Beklagte hatte vielmehr die Wahl, ob sie sich der Erledigungserklärung anschließt oder ob sie ihr widerspricht. Bei einem Widerspruch der Beklagten hätte der Erfolg des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits, als welcher die dann einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Klägerin prozessual zu behandeln gewesen wäre, vorausgesetzt, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 10/15, WM 2017, 474 Rn. 9; Urteil vom 16. März 2006 – I ZR 92/03, NJW-RR 2006, 1378 Rn. 20). Die Klage war indes aufgrund der – unterstellt – fehlenden Rechtswegzuständigkeit des Landgerichts im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt unzulässig und dies hätte zur Folge gehabt, dass die Klägerin mit ihrem Feststellungsantrag unterlegen gewesen wäre. Insoweit wäre sie auch nicht schutzwürdig gewesen, weil die Anrufung eines unzuständigen Gerichts grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich fiel (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 – III ZR 16/18, NJW-RR 2020, 125 Rn. 13). Eine sachliche Rechtfertigung, den durch § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG angeordneten Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei bei den nach § 91a ZPO vorzunehmenden Billigkeitserwägungen zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, besteht vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte hatte es durch ihre Reaktion auf die Erledigungserklärung der Klägerin in der Hand, gegebenenfalls eine für sie günstigere Kostenentscheidung herbeizuführen (vgl. hierzu MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl., § 91a Rn. 14). III. Der Kostenausspruch für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdewert entspricht dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresse.