Entscheidung
2 StR 118/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR118
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300323B2STR118.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 118/22 vom 30. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 5. Oktober 2021 im Ausspruch über die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Ange- klagte als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie wegen vor- sätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Gebrauchens einer unechten Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo- naten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung in geringem Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Sowohl der Schuldspruch wie auch der Strafausspruch halten rechtli- cher Nachprüfung stand. Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als rechts- fehlerhaft, als das Landgericht es versäumt hat, eine gesamtschuldnerische Haf- tung anzuordnen. Aus den Taten 1 und 2 erzielte der Angeklagte zusammen mit dem Mitan- geklagten D. ein Gesamterlös von 32.310 Euro. Die Strafkammer konnte insoweit nicht ausschließen, dass „mit Blick auf den Gesamterlös aus den Mari- huanaverkäufen lediglich ein für die Einziehung unerheblicher transitorischer Be- sitz des jeweiligen Angeklagten hinsichtlich der anderen Hälfte der Verkaufser- löse vorgelegen hat, „also keiner der Angeklagten die vollständige Verfügungs- macht über den Gesamterlös hatte“. Sie hat aus diesem Grund zu Gunsten der Angeklagten lediglich eine Einziehung in Höhe des jeweiligen hälftig erhaltenen Taterlöses anstelle einer gesamtschuldnerischen Einziehung hinsichtlich des ge- samten Taterlöses (aus beiden Taten) angeordnet. Weitergehend hätte das Landgericht im Zweifel zu Gunsten des jeweiligen Angeklagten aber davon aus- gehen müssen, dass der jeweils andere Mittäter zunächst die Verfügungsmacht über den gesamten Taterlös erlangt hätte, bevor er den dem anderen Angeklag- 3 4 5 - 4 - ten zustehenden hälftigen Erlös an diesen weitergereicht hätte. Dies führt zu ei- ner gesamtschuldnerischen Haftung in Höhe des dem jeweiligen Angeklagten zugeflossenen Betrags von 16.155 Euro, deren Anordnung der Senat hiermit nachholt. Franke Krehl Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 05.10.2021 - 21 KLs 6/21 900 Js 1368/20