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Entscheidung

XII ZA 6/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZA6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050423BXIIZA6.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/23 vom 5. April 2023 in der Unterbringungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Günter und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Pernice beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Ver- fahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfah- ren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: 1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte Verfahrenskostenhilfean- trag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflege- rin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berech- tigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann. 2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechts- verfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zu- lässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangs- behandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 1 2 - 3 - 2021 (XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des Land- gerichts hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Guhling Klinkhammer Günter Krüger Pernice Vorinstanzen: AG Dinslaken, Entscheidung vom 22.12.2022 - 24 XVII 485/15 - LG Duisburg, Entscheidung vom 23.02.2023 - 12 T 2/23 -