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Beschluss

12 T 2/23

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:0223.12T2.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 22.12.2022 – 24 XVII 485/15 – wird längstens bis zum 12.04.2023 die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Betroffenen im W., O.-straße, Y. oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 22.12.2022 – 24 XVII 485/15 – wird längstens bis zum 12.04.2023 die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Betroffenen im W., O.-straße, Y. oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt. Abschrift 12 T 2/2324 XVII 485/15Amtsgericht Dinslaken Landgericht DuisburgBeschluss In dem Unterbringungsverfahren hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 23.02.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht U., die Richterin am Landgericht R. und die Richterin am Landgericht Z. beschlossen: Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 22.12.2022 – 24 XVII 485/15 – wird längstens bis zum 12.04.2023 die ärztliche Behandlung gegen den Willen der Betroffenen im W., O.-straße, Y. oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt. Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit Fluanxol-Depot (Flupentixoldecanoat) i. m. 20 mg bis 100 mg alle 2 bis 4 Wochen, Elektrokonvulsionstherapie (18 x in Serie, d.h. 3 x pro Woche). Die Genehmigung umfasst auch die für die Durchführung der EKT notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Anlage eines intravenösen Katheters, die Verabreichung von Narkotika, die Verabreichung eines Muskelrelaxans, die Gabe eines hochpotenten Schmerzmittels sowie weiterer ggf. erforderlicher Bedarfsmedikamente. Weiterhin wird die Durchführung regelmäßiger Labor- und EKG-Kontrollen genehmigt, soweit diese erforderlich sind, um etwaige gefährliche Nebenwirkungen der Behandlung auszuschließen. Soweit dies für die intramuskuläre Verabreichung des Neuroleptikums (Fluanxol-Depot) notwendig ist, wird zudem die vorübergehende Fixierung (maximal 30 Minuten) der Betroffenen bis zur 5-Punkt-Fixierung genehmigt. Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1. vom 20.12.2022 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Sie ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die seit ihrem 20. Lebensjahr unter Betreuung stehende Betroffene leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie, die trotz zahlreicher Behandlungsversuche mit verschiedenen hochdosierten Neuroleptika auf eine medikamentöse Behandlung nicht anspricht. Wegen der akuten Exazerbation der Erkrankung mit erheblich wahnhaftem Erleben ist die Betroffene seit November 2018 geschlossen im W. Y untergebracht; die aktuelle Unterbringung läuft noch bis zum 12.04.2023. Im Verlauf des Jahres 2021 war die Betroffene in einen teils katatonen und bei nicht ausreichender Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme und Einstellung der Körperhygiene zuletzt lebensbedrohlichen Zustand geraten. Zwischen November 2021 und Mitte August 2022 wurde die Betroffene gegen ihren Willen mit einer Kombinationstherapie aus EKT und neuroleptischer Medikation behandelt. Hierunter ist es zu einer Teilremission der psychotischen Symptomatik gekommen. Die Behandlung beinhaltete – zuletzt aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Dinslaken vom 05.07.2022 – eine wöchentliche Erhaltungs-EKT in Kombination mit einem Fluanxol-Depot. Die gegen diese Behandlung gerichteten Beschwerden hatte die Kammer zunächst stets, zuletzt mit Beschluss vom 28.07.2022 (12 T 129/22), zurückgewiesen. Nach erneutem Antrag auf Fortführung der Behandlung mittels einer Kombination aus wöchentlich durchzuführender EKT und Fluanxol-Depot hat das Amtsgericht die weitere Zwangsbehandlung der Betroffenen sodann auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen P. E. vom 09.08.2022 nebst Ergänzungsgutachten vom 15.08.2022 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 08.09.2022 (12 T 151/22) zurückgewiesen. Mit weiterem Antrag vom 21.09.2022 hat die Betreuerin erneut die Genehmigung zur Wiederaufnahme der Zwangsbehandlung der Betroffenen mittels eines Fluanxol-Depots sowie einer EKT beantragt (Bl. 2739 GA) und hierzu auf das ärztliche Attest vom 20.09.2022 (Bl. 2740 GA) verwiesen. Auch diese Genehmigung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 29.09.2022 abgelehnt (Bl. 2743 ff. GA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betreuerin vom 06.10.2022 (Bl. 2760 GA) hat die Kammer mit Beschluss vom 19.10.2022 (12 T 171/22) zurückgewiesen. Nunmehr hat die Betreuerin unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest vom 16.12.2022 Bl. 2866 ff. GA) erneut die Genehmigung der Kombinationsbehandlung aus EKT und Neuroleptikum beantragt (Antrag vom 20.12.2022, Bl. 2865 GA). Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2022 abgelehnt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. hat es nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren ein Gutachten des Sachverständigen P. med. E. eingeholt, das dieser unter dem 17.01.2023 (Bl. 31 der landgerichtlichen Akte) erstattet hat und das der Betroffenen mit Verfügung vom 19.01.2023 (Bl. 51 der landgerichtlichen Akte) übersandt worden ist. Darüber hinaus hat der Sachverständige unter dem 08.02.2023 (Bl. 59 der landgerichtlichen Akte) ein ergänzendes Gutachten erstattet, das der Betroffenen mit Verfügung vom 14.02.2023 (Bl. 65.A der landgerichtlichen Akte) übersandt worden ist. Schließlich hat die Kammer die Betroffene in Anwesenheit der bestellten Verfahrenspflegerin am 21.02.2023 persönlich angehört. Auf den Anhörungsvermerk des Vorsitzenden vom selben Tag wird Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff., 312 Nr. 3, 335 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung war mit der Maßgabe, dass diese nur für einen Zeitraum von 6 Wochen zu genehmigen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen ist, zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 1832 BGB – der inhaltlich § 1906a BGB a. F. entspricht – erfüllt sind. Gemäß § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB muss die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten – der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1832 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – abzuwenden. Denn die Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens des Betreuten im Wege der Zwangsbehandlung kann schon im Ansatz nur dann gerechtfertigt sein, wenn es gilt, gewichtige gesundheitliche Nachteile des Betreuten zu verhindern. Umgekehrt ist der natürliche Wille des Betreuten zu respektieren, wenn auch bei Unterbleiben der Behandlung keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (BGHZ 224, 224 m. w. N). Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist weiterhin das Erfordernis, dass der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB. Eine solche kann etwa in einer alternativen Behandlungsmethode zu sehen sein, die nicht dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht und ebenfalls das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Behandlungsziel herbeizuführen vermag, aber auch in sonstigen, die Behandlung entbehrlich machenden Maßnahmen. Auch wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Zwangsbehandlung nur verhältnismäßig, sofern der von ihr zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt, § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BGB. Dem zu erwartenden Behandlungserfolg sind die mit der Behandlung verbundenen Neben- und Auswirkungen einschließlich der möglichen Komplikationen gegenüberzustellen und Nutzen und Beeinträchtigungen gegeneinander (zu allem Vorstehenden BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 – XII ZB 191/21 –, Rn. 9 – 11 unter Verweis auf BGHZ 224, 224, - zit. nach juris). Nach diesen Maßstäben stellt sich die beantragte Zwangsbehandlung auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen P. E. vom 17.01.2023 und 08.02.2023 als notwendig und verhältnismäßig im Sinne des § 1832 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 BGB dar. Die Betroffene befindet sich nach den Feststellungen des Sachverständigen P. E noch immer in einer langjährig anhaltenden akuten Krankheitsphase der schizophrenen Psychose, aufgrund derer sie Grund, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Behandlung nicht erkennen kann. Diese Behandlung in Form der Kombinationstherapie aus EKT und Neuroleptika sei indes notwendig, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von der Betroffenen abzuwenden. Dieser drohende erhebliche gesundheitliche Schaden bestehe in der Verhinderung eines andauernden eigengefährdenden Zustands mit lebensbedrohlich eingeschränkter Nahrungszufuhr und Vernachlässigung der Körperhygiene, die mit der Gefahr von Hauterkrankungen und –infektionen einhergehe. Die Betroffene befinde sich derzeit ohne die beabsichtigte Behandlung in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand. Sie halte den Urin nicht und laufe wochenlang in den von ihren Ausscheidungen verschmutzten Kleidern herum. Sie habe Gewicht verloren und weise anhaltende Erregungszustände auf, die mit quälenden Wahnvorstellungen in Zusammenhang stünden. Eine Untersuchung der Betroffenen sei aufgrund ihrer wahnhaft bedingten Aggressivität nicht möglich. Insoweit drohe ohne Behandlung über den durch den jetzigen Allgemeinzustand bereits eingetretenen – aber noch reversiblen – Gesundheitsschaden hinaus die Chronifizierung dieses mit quälenden Ängsten einhergehenden Zustands. Diese sachverständigen Feststellungen werden durch die Schilderungen der behandelnden Ärzte und durch die persönliche Anhörung der Betroffenen durch die Kammer bestätigt. Die behandelnde Chefärztin, Frau M., hat im Rahmen der Anhörung geschildert, die ohne Behandlung der Betroffenen auftretenden fremdaggressiven Phasen wechselten sich mit Phasen der Selbstisolation ab. Die Betroffene kote und uriniere dann zunehmend ein und vernachlässige die Körperhygiene in extremem Maße. Sie sitze auf dem Bett, Beine und Arme mit Kot und Urin verschmiert, die Haare verfilzt. In der Vergangenheit habe ihr der Kopf geschoren werden und eine regelrechte Kotschicht von den Füßen entfernt müssen. Die Reinigung des Zimmers sei in solchen Phasen nur noch mit dem Schlauch möglich, die Betroffene müsse hierzu einmal wöchentlich unter Gewaltanwendung aus dem Zimmer entfernt werden, da sie die zwingend notwendige Grundreinigung anderenfalls nicht zulasse. Bereits nach kurzer Zeit verschmutze die Betroffene das Zimmer aber erneut. Bei einem Fortschreiten der Erkrankung ohne Behandlung verfalle die Betroffene dann in einen Zustand, indem sie – auf ihre basalen Instinkte reduziert – in Unterwäsche eingekotet auf dem Bett sitze, im Zimmer verteilt befänden sich Essensreste und Exkremente. Diesen durch den Sachverständigen und die behandelnden Ärzte beschriebenen Gesundheitszustand der Betroffenen fand die Kammer auch im Rahmen der persönlichen Anhörung der Betroffenen bestätigt, die in einem völlig verdreckten, beißend nach Urin riechendem, abgedunkelten Zimmer auf dem Bett saß und von Wahnvorstellungen getrieben vor sich hin redete. Unter Zugrundelegung dieses menschenunwürdigen und nach den sachverständigen Feststellungen – bliebe die Betroffene unbehandelt – weiter fortschreitenden sowie sich noch vertiefenden Zustands, hält die Kammer die beantragte Behandlung auch unter Berücksichtigung des entgegenstehenden natürlichen Willens der Betroffenen für notwendig (§ 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und verhältnismäßig (§ 1832 Abs. 1 Nr. 5 und 6 BGB), um die weitere Chronifizierung und Vertiefung dieses – durch die Behandler als tierähnlich in Aussicht gestellten – Zustands der Betroffenen zu verhindern. Dem steht insbesondere nicht das vom Gesetz geforderte Merkmal der Notwendigkeit, das eine feststehende medizinische Indikation voraussetzt – und zwar sowohl hinsichtlich der ärztlichen Maßnahme als solcher wie auch hinsichtlich ihrer gegebenenfalls zwangsweisen Durchführung (vgl. BGH NJW 2020, 1581 unter Verweis auf Palandt/Götz, BGB, 79. Aufl.,§ 1906 a Rn. 3 f.) – entgegen. Die Notwendigkeit einer Maßnahme beurteilt sich nach objektivierten, evidenzbasierten Notwendigkeitskriterien. Dem Begriff der Notwendigkeit als Rechtfertigung für eine Zwangsmaßnahme wohnt insoweit inne, dass es sich bezogen auf die konkrete Erkrankung um eine geeignete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst gemäß den anerkannten medizinischen Standards handeln muss. Wegen der Schwere des mit einer Zwangsbehandlung verbundenen Grundrechtseingriffs muss sich deren Durchführung auf einen breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens stützen können, und zwar sowohl hinsichtlich der Therapie als solcher als auch hinsichtlich ihrer speziellen Durchführungsform im Wege der Zwangsbehandlung gegen den Widerstand des Patienten. Eine Behandlungsform, die nicht breitem medizinischen Konsens entspricht, mag dem Patienten in ärztlicher Verantwortung angeboten, darf aber nicht mit staatlicher Gewalt gegen seinen Willen zwangsweise durchgeführt werden. Von einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens sei namentlich dann auszugehen, wenn die vorgesehene Behandlung den evidenzbasierten Handlungsempfehlungen eines institutionalisierten Expertengremiums entspreche. (BGH NJW 2020, 1581). Dies ist hier, insbesondere aufgrund der Stellungnahme der C. vom 04.07.2022 zu den Indikationen der EKT, der Fall. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Behandlung der Betroffenen im vorliegenden Fall dem breiten wissenschaftlichen Konsens entspreche. Dieser ergebe sich aus der S3-Leitlinie Schizophrenie und der Stellungnahme der J. vom 21.02.2003 zur EKT. Bei – wie hier – vorliegender Therapieresistenz bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Neuroleptika sowie Scheitern einer langfristigen Clozapin-Therapie, da die Betroffene diese ablehnt und sie lediglich auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann, verbleibe als Therapieoption der zweiten Wahl die Behandlung mittels EKT. Andere, die Betreute weniger belastende Maßnahmen, stünden dagegen nicht zur Verfügung. Die einzige Alternative einer Hochdosistherapie mit Neuroleptika in dem Sinne, dass diese oberhalb des vom Hersteller empfohlenen Dosierungsrahmens verabreicht werden, wird als Therapieoption in der S3-Leitlinie Schizophrenie als „nicht empfehlenswert“ bezeichnet, so dass sich dieser nach den Ausführungen des Sachverständigen als „individuell“ bezeichnete Heilungsversuch bereits nicht als „notwendig“ im Sinne des § 1832 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen würde. Darüber hinaus könne eine bessere Wirkung nicht sicher vorhergesagt werden. Schließlich bestünde im Rahmen dieser Therapie das Risiko des – wenngleich seltenen – Auftretens von schwerwiegenden Herz-Rhythmusstörungen und Herz-Kreislauf-Versagen (Gutachten vom 17.01.2023, Bl. 49 der landgerichtlichen Akte). Diese Erkenntnisse aus der S3-Leitlinie Schizophrenie werden nach den Ausführungen des Sachverständigen gestützt durch die Stellungnahme der C. vom 04.07.2022 zu den Indikationen Elektrokonvulsionstherapie, die die Sicherheit dieses Therapieverfahrens betone. Es werde weiter ausgeführt, dass die EKT zu den sichersten Behandlungsverfahren in Narkose überhaupt gehöre und es vielfach belegt sei, dass es nicht zu strukturellen oder indirekt nachweisbaren Hirnschäden komme. Forschungsergebnisse der letzten Jahre hätten sogar einen Zuwachs an grauer Substanz unter der Behandlung nachweisen können. Es werde weiter dargelegt, dass unter den engen Voraussetzungen des § 1906a BGB (a. F.) die EKT auch als ärztlicher Eingriff gegen den natürlichen Willen des Patienten erfolgen könne; bisherige Fall-Kontroll-Studien zeigten hier eine identisch gute Wirksamkeit und eine retrospektiv positive Beurteilung durch die Patienten (Ergänzungsgutachten, Bl. 61 f. der landgerichtlichen Akte). Unter Berücksichtigung dieser genannten Stellungnahmen überwiegt der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen nach den sachverständigen Feststellungen deutlich. Nach den sachverständigen Feststellungen, die sich insoweit mit den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte decken, wird sich der jetzige Zustand der Betroffenen ohne Behandlung weiter verfestigen bzw. chronifizieren. Dies gilt nach der Einschätzung des Sachverständigen insbesondere auch für das erhebliche Gefühl des Gequält-Seins, das die Betroffene in ihrem Wahn empfindet. Aber auch die völlige Verwahrlosung und der körperliche Verfall der Betroffenen werden weiter voranschreiten, so dass der Betroffenen letztlich ein auch nur in Ansätzen selbstbestimmtes Leben nicht mehr möglich sein wird. Es ist zu erwarten, dass die Betroffene zeitnah den durch die behandelnden Ärzte bereits in der Vergangenheit beobachteten „tierähnlichen“ Zustand, in dem sie auf ihre fundamentalen Instinkte reduziert, mutistisch und mit ihren eigenen Ausscheidungen besudelt sowie von Wahnvorstellungen gequält allein in ihrem Zimmer sitzt, erreicht und aus diesem Zustand auch nicht wieder herausfindet. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Betroffene sich in ihrem derzeit bestmöglich erreichbaren Zustand klar gegen die beabsichtigte Behandlung ausgesprochen hat und auch dieser natürliche Wille grundsätzlich Beachtung verdient hat, zumal es die beabsichtigte Behandlung erfordert, dass die Betroffene zunächst dreimal wöchentlich und anschließend voraussichtlich zur Erhaltung ihres Zustands einmal wöchentlich gegen ihren Willen narkotisiert, d.h. in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt wird. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände überwiegen aber die Vorteile der Behandlung – die Ermöglichung eines zumindest in Ansätzen selbstbestimmten Lebens und die Verhinderung völliger Verwahrlosung – die Nachteile, die insbesondere in den regelmäßig mit einer Narkose einhergehenden Risiken sowie in den Nebenwirkungen der EKT selbst bestehen, deutlich. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor. Ein nach § 1827 BGB beachtlicher Wille der Betroffenen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist nicht feststellbar. Es wurde vor Genehmigung der Zwangsmaßnahme ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht, die Betreute von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (§ 1832 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Darüber hinaus ist die Betroffene noch bis zum 12.04.2023 (einschließlich) untergebracht, wodurch sichergestellt ist, dass die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird (§ 1832 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die Verfahrensrechte der Betroffenen sind gewahrt. Ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme liegt vor, § 321 Abs. 1 FamFG. Die Betroffene ist zu der beabsichtigten Maßnahme und dem Ergebnis des ihr zuvor übermittelten Gutachtens durch die Kammer persönlich angehört worden, § 319 Abs. 1 FamFG. Zudem ist ihr nach § 317 Abs. 1 FamFG eine Verfahrenspflegerin bestellt worden, die am Anhörungstermin teilgenommen hat und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die angeordnete Dauer der Zwangsmaßnahme hält sich in dem von dem Sachverständigen als erforderlich angesehenen und gesetzlich nach § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG gestatteten Rahmen. Soweit der Antrag der Betreuerin über diesen Rahmen hinausging und eine Zwangsbehandlung für die Dauer von einem Jahr umfasste, war er abzulehnen. Über die Fortführung der Zwangsbehandlung wird nach Ablauf der mit diesem Beschluss bestimmten Frist erneut zu entscheiden sein. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 324 Abs. 2 S. 1 FamFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. IV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . U. R. Z.