Entscheidung
VIa ZR 1345/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170423BVIAZR1345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIAZR1345.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1345/22 vom 17. April 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2022 wird als unzulässig verworfen, weil aus den mit Senatsbeschluss vom 27. Februar 2023 ausgeführten Gründen der Beschwerdewert des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. März 2023 geben dem Senat zu einer Änderung seiner Auffassung kei- nen Anlass. Eine Rüge gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG betreffend einen Streitwert von über 20.000 € hat die Beschwerde auf Seite 3 unten der Beschwerdebegründung nicht erhoben. Sie hat dort lediglich bekräftigt, es sei - wie vom Be- rufungsgericht auf Seite 5 der Urteilsgründe unter Verweis nicht nur auf eine grob fahrlässige Unkenntnis, sondern (sogar) auf die Kenntnis des Klägers von den Anspruchsvoraussetzungen eben- falls angenommen - von einem Anlaufen der Verjährungsfrist im Jahr 2016 auszugehen. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegrün- dung erhobene Rüge gemäß § 544 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG nimmt ausschließlich Vortrag der Beklagten in den Vorinstanzen in Bezug, der den mit der im Dezember 2019 an- hängig gemachten Klage geltend gemachten Anspruch betrifft. Dessen Wert beläuft sich auf lediglich 14.145,58 €. - 3 - Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung - auch unter dem Gesichtspunkt eines gerügten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG - eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun- gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Streitwert: bis 25.000 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 6). Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2022 - 7 O 354/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2022 - 18 U 29/22 -