Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.01.2022 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW L. (FIN: N01) sowie weitere 14.145,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.11.2020 in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht F., den Richter am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Landgericht K. auf die mündliche Verhandlung vom 04.08.2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.01.2022 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW L. (FIN: N01) sowie weitere 14.145,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.11.2020 in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil er im Jahr 2013 zwei von der Beklagte hergestellte Fahrzeuge erworben hat, die jeweils mit einem Motor mit der unternehmensinternen Bezeichnung N02 ausgerüstet waren. Bei diesem Motortyp war die Motorsteuerung mit einer Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet, die bewirkte, dass die Abgasreinigung nur im Prüftstandsbetrieb voll funktionierte. Beide Fahrzeuge wurden vom Kläger als Neufahrzeuge mit einer Laufleistung von 0 km erworben. Für das eine Fahrzeug, den Y., hat der Kläger 42.550 € gezahlt, für das andere, den L., 16.820 €. Den Y. hat der Kläger 2018 zum Preis von 15.500 € bei einem Kilometerstand von 91.090 veräußert. Mit dem anderen Fahrzeug wurden bis zum 03.08.2022 141.774 km zurückgelegt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 7 ff. d. eA.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch aus § 826 BGB sei bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen, denn die Verjährung habe mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen. Ein Anspruch aus § 852 BGB könne ihm jedenfalls deswegen nicht zugesprochen werden, weil er nicht vorgetragen habe, was die Beklagte konkret aufgrund der Kaufverträge über die beiden Fahrzeuge erlangt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingereichten und begründeten Berufung. Der Kläger beantragt unter teilweiser Rücknahme der Klage: 1) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger 27.000,00 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.060,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen. 2) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger 16.820,00 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.297,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 gegen Übergabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs L. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer N01 zu zahlen. 3) Unter Abänderung des am 05.01.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 7 O 354/19, wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Annahme des L. mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer N01 seit spätestens 27.11.2019 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger in der Sitzung vom 04.08.2022 gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.08.2022 (Bl. 233 ff. d. eA.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und hat auch überwiegend Erfolg. 1. Kläger kann von der Beklagten wegen des Erwerbs der beiden von der Beklagten produzierten Fahrzeuge, die jeweils mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, worüber die Beklagte das Kraftfahrzeug-Bundesamt als zuständige Behörde getäuscht hatte, Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB verlangen. Das entspricht nicht nur der Auffassung des Senats, sondern seit dem Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962) auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Rechtsprechung ist den Prozessbeteiligten bekannt, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen wird. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung steht der Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Von einem Beginn des Laufs der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2015 wäre auszugehen, wenn der Kläger bereits in diesem Jahr gewusst hätte, dass die beiden von ihm erworbenen Fahrzeuge von den im Herbst dieses Jahres bekannt gewordenen Manipulationen betroffen waren. Davon kann jedoch nach dem Ergebnis der hierzu erfolgten Anhörung des Klägers nicht ausgegangen werden. Er selbst hat angegeben, erst im Laufe des Jahres 2016, nämlich konkret durch die Aufforderung, ein Software-Update aufspielen zu lassen, positive Kenntnis erlangt zu haben. Mögen seine Angaben auch nicht in allen Punkten, insbesondere was die allgemeine Kenntnis vom „Diesel-Skandal“ betrifft – er will hiervon erst im Sommer 2016 erfahren haben –, überzeugend sein, rechtfertigen die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Angaben jedoch noch nicht den sicheren Schluss, dass ihm bereits 2015 bekannt war, dass auch seine Fahrzeuge von den Manipulationen der Beklagten betroffen waren. Die verbleibende Unsicherheit geht zu Lasten der Beklagten als der insoweit beweisbelasteten Partei. Die insofern wohl anzunehmende fahrlässige Unkenntnis schon im Jahr 2015 reicht nicht aus, um den Lauf der Verjährung bereits mit Ablauf dieses Jahres in Gang zu setzen und grobe Fahrlässigkeit kann nicht festgestellt werden. Angesichts der wiederholten Angaben der Organe der Beklagten nach Bekanntwerden der Manipulationen, sich um eine akzeptable Lösung kümmern zu wollen, ist es zumindest nicht gänzlich unverständlich, dass der Kläger hierauf vertraut und deshalb zunächst keine Notwendigkeit gesehen hat, etwas zu unternehmen. 2. Als Schadensersatz kann der Kläger die Zahlung von insgesamt 23.016,78 € verlangen. Maßgeblich ist der jeweils von ihm gezahlte Kaufpreis, insgesamt also (42.550,00 € + 16.820,00 € =) 59.370,00 €. Hiervon muss er sich den beim Verkauf des Y. erzielten Erlös (15.500,00 €) sowie den Wert der Vorteile, die er durch die Nutzung der beiden Fahrzeuge gezogen hat, anrechnen lassen. Dieser Nutzungsvorteil beträgt für den Y. (42.550,00 € x 91.090 km : 300.000 km =) 12.904,42 € und für den Polo (16.820,00 € x 141.774 km : 300.000 km =) 7.948,80 €. Damit verbleibt eine Gesamtforderung in Höhe von (59.370,00 € - 15.500,00 € - 12.904,42 € - 7.948,80 € =) 23.016,78 €. Für die Ermittlung des Wertes der gezogenen Nutzungen ist der Senat von folgender Formel ausgegangen: Kaufpreis x Laufleistung in der Nutzungszeit 300.000 km. Für den Y. hat der Senat bis zum Zeitpunkt der Veräußerung entsprechend den Feststellungen im angefochtenen Urteil, die wiederum auf dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift (Seite 7; Bl. 89 der LG-Akte) beruhen, eine Laufleistung von 91.090 km zugrunde gelegt. Diese Feststellung ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend, denn allein die Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass die Laufleistung im Zeitpunkt der Veräußerung lediglich 88.905 km betragen habe, was von der Beklagten zudem bestritten wurde, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung. Für den L. hat der Senat die unstreitige Laufleistung von 141.774 km zugrunde gelegt. 3a) Hinsichtlich des für den Y. geschuldeten Schadensersatzes befindet sich die Beklagte seit dem 02.11.2019 in Verzug, weil sie die ihr mit Schreiben vom 18.10.2019 gesetzte Frist (Anlage K3; Bl. 18 ff. LG-Akte) hat verstreichen lassen. Sie schuldet dem Kläger deshalb seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen. b) Anders verhält es sich in Bezug auf den Schadensersatz für den L. . Für einen Verzugsbeginn bereits am 27.09.2019 findet sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt, denn die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers hatten die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.11.2019 (Anlage K3p; Bl. 41 ff. d. LG-Akte) zur Leistung bis zum 26.11.2019 aufgefordert. Daraus ergibt sich aber auch noch kein Verzugsbeginn am 27.11.2019, denn in dem vorgenannten Schreiben wurde die Erstattung des gesamten Kaufpreises ohne Anrechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen verlangt, worauf der Kläger jedoch keinen Anspruch hatte. Es handelt sich insoweit auch nicht um eine zu vernachlässigende Zuvielforderung. Erst in der Klageerweiterung vom 21.12.2019 wurde auch die Anrechnung einer angemessenen Nutzungsentschädigung angeboten, sodass durch die Zustellung dieses Schriftsatzes am 02.11.2020 (Bl. 51 d. LG-Akte) seit dem 03.11.2020 Verzug vorliegt. Erst seit diesem Tag und nicht bereits seit dem 27.11.2019 besteht auch Annahmeverzug, weil die Beklagte nicht gehalten war, das Fahrzeug gegen die vom Kläger zunächst geforderte vollständige Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.461,23 € festgesetzt.