Entscheidung
6 StR 497/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190423U6STR497
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190423U6STR497.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 497/22 vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1: Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. zu 2: versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Wenske, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richter am Bundesgerichtshof Arnoldi als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin L. , Rechtsanwältin S. als Verteidigerinnen des Angeklagten M. , Rechtsanwältin K. als Verteidigerin des Angeklagten G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2022 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten G. betrifft, b) soweit es den Angeklagten M. betrifft, aa) im Fall II.A.9 der Urteilsgründe, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen – Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freispruch im Übri- gen wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Diebstahl und in zwei Fällen in Tateinheit mit ver- suchtem Diebstahl, wegen „Versuches der Beteiligung an der Herbeiführung ei- ner Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl“, wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Ange- 1 - 4 - klagten G. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen versuchter räuberi- scher Erpressung verwarnt und ihm aufgegeben, innerhalb von sechs Monaten nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe 120 Sozialstunden abzuleisten. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren zuungunsten der Angeklagten ein- gelegten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen die Schuld- und Teil- freisprüche, hinsichtlich des Angeklagten M. wirksam beschränkt auf Fall II.A.9 der Urteilsgründe. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben Erfolg. I. Im Fall II.A.9 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten M. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung und den Angeklagten G. der ver- suchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen; gegen M. hat es insoweit auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten erkannt. Von dem Anklagevorwurf eines in diesem Fall tatmehrheitlich begangenen schweren Raubes hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen. Dem liegen fol- gende Feststellungen und Wertungen zugrunde: 1. Die Angeklagten und zwei unbekannte Mittäter drangen gewaltsam in die Wohnung der Zeugen P. und D. Su. ein, die sie irrtümlich für Drogenhändler hielten, und verlangten von ihnen die Herausgabe von Betäu- bungsmitteln und Bargeld. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte der Angeklagte M. P. Su. mit einem etwa 25 cm langen Schrauben- dreher, den er in der erhobenen Faust umklammert hielt. Anschließend schlug er ihm mit der Faust ins Gesicht, woraufhin P. Su. laut um Hilfe rief. Wäh- renddessen durchsuchten die unbekannten Mittäter die Räumlichkeiten nach Bargeld, sonstigen Wertsachen und Drogen. 2 3 - 5 - Um die Hilferufe P. Su. s zu unterbinden, nahm M. ihn von hinten in den „Schwitzkasten“, wobei er ihn mit seinem Arm so stark würgte, dass P. Su. schwarz vor Augen wurde und beinahe das Bewusstsein verlor. Der Angeklagte G. redete währenddessen beruhigend auf D. Su. ein, um ihn davon abzuhalten, P. Su. zu helfen. G. versuchte auch, beruhigend auf M. einzuwirken, und zog ihn schließlich von dem blutend am Boden liegenden P. Su. weg. M. wandte sich daraufhin D. Su. zu, verlangte nochmals von diesem die Herausgabe von Drogen und Bargeld und schlug ihm zur Bekräftigung der Forderung auf ein Auge. Anschlie- ßend durchsuchte auch M. ebenso erfolglos wie die Mittäter die Wohnung nach Drogen und Bargeld. Beim Verlassen der Wohnung nahmen die Angeklag- ten und ihre Mittäter eine Bauchtasche P. Su. s, in der sich dessen Geld- beutel, Fahrzeugpapiere, Personalausweis, Bankkarte und Autoschlüssel befan- den, sowie zwei Mobiltelefone und eine Stange Zigaretten mit, was P. und D. Su. unter dem Eindruck der von M. ihnen gegenüber verübten Gewalttätigkeiten geschehen ließen. 2. Das Landgericht hat im Hinblick auf die dem Angeklagten M. zur Last fallende versuchte besonders schwere räuberische Erpressung die Voraus- setzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und hinsichtlich der gefährlichen Körper- verletzung die qualifizierenden Merkmale gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB als erfüllt angesehen; insoweit hat der Senat die dem Angeklagten M. zur Last gelegte Verletzung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf dessen Revision gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und diese auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt. Zugunsten des Ange- klagten G. ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diesem weder die Verwendung des Schraubendrehers durch M. noch das Würgen des Zeu- gen P. Su. bis fast zur Bewusstlosigkeit zuzurechnen sei, weil es sich 4 5 - 6 - insoweit jeweils um einen Mittäterexzess gehandelt habe. Die gegen M. ausgesprochene Strafe hat das Landgericht dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Es hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs für gegeben erachtet, weil M. sich in der Hauptverhandlung bei P. Su. entschuldigt, ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro übergeben und dieser das Geld an- genommen habe. Von dem Vorwurf eines tatmehrheitlich zum Nachteil P. Su. s be- gangenen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) hat das Land- gericht die Angeklagten aus rechtlichen Gründen mit der Begründung freigespro- chen, dass das Tatgeschehen in der Wohnung als tateinheitlich zu bewerten sei: „Wegen des in Tatmehrheit angeklagten schweren Raubes“ seien die Angeklag- ten „somit“ freizusprechen. II. Diese Bewertungen stoßen in mehrfacher Hinsicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat den der Anklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dar- stellt, entgegen § 264 Abs. 2 StPO nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilt und dadurch seine Kognitionspflicht verletzt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. März 2012 – 1 StR 648/11, NStZ-RR 2012, 215 mwN). 1. Die Teilfreisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da das Landgericht die Raubtat als erwiesen angesehen hat, hätte es die Ange- klagten auf der Grundlage seines Rechtsstandpunktes jeweils auch des tatein- heitlich begangenen besonders schweren oder zumindest schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig sprechen müssen (vgl. 6 7 8 - 7 - etwa BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 358/92, NStZ 1993, 77; Urteil vom 25. Oktober 2012, NStZ 2013, 471, 472). Seine von der Anklage abwei- chende konkurrenzrechtliche Bewertung stand dem nicht entgegen. 2. Hinsichtlich der dem Angeklagten M. zur Last fallenden gefährli- chen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P. Su. erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht – neben § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – nicht auch § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erörtert hat. Denn nach den Feststellungen leistete der Angeklagte G. insoweit zumindest Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB), indem er beruhigend auf D. Su. einredete, um diesen davon abzuhal- ten, P. Su. zu helfen. Die Mitwirkung eines Gehilfen genügt für das qua- lifizierende Merkmal der gemeinschaftlichen Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten, wenn dadurch – wie hier – auf der Seite des Täters eine Übermacht geschaffen und die Verteidigungschancen des Geschädigten reduziert werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387). 3. Ferner hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Angeklagte M. eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Zeugen D. Su. beging, indem er ihm einen Schlag auf das Auge versetzte. 4. Die im Fall II.A.9 der Urteilsgründe gegen den Angeklagten M. verhängte Strafe hat schon aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler des Schuld- spruchs keinen Bestand; überdies belegen die Urteilsgründe nicht, dass die Vo- raussetzungen der Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Dafür ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer erforderlich, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Über- nahme von Verantwortung ist und das Opfer die Leistung des Täters als friedens- stiftenden Ausgleich akzeptiert; die Wiedergutmachung muss auf einen umfas- senden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (vgl. 9 10 11 - 8 - BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369 mwN). Dies lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Es genügt insoweit nicht, dass sich der Angeklagte bei P. Su. entschuldigte und ihm 500 Euro übergab. Der Wegfall der im Fall II.A.9 der Urteilsgründe verhängten Strafe zieht die Auf- hebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. 5. Im Hinblick auf den Angeklagten G. beanstandet die Staatsanwalt- schaft zu Recht, dass das Landgericht ihn nur wegen versuchter räuberischer Erpressung, nicht jedoch wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Er- pressung verurteilt hat. Die Annahme des Landgerichts, wonach es sich bei der Verwirklichung der qualifizierenden Merkmale des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB um einen Mittäterexzess des Angeklagten M. handelte, wird von den Urteils- gründen nicht getragen. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt: „Handlungen von Mittätern, mit denen ein anderer Tatbeteiligter nach den Umständen des Einzelfalls rechnen muss, sind diesem zuzurechnen, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 – 5 StR 575/12 Rn. 6). Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat ver- antwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seines Tatgenossen gleichgültig ist. Bei einem mehraktigen Geschehen kann auch der- jenige Täter sein, welcher nicht sämtliche Akte selbst erfüllt. Es ge- nügt, wenn er auf der Grundlage gemeinsamen Wollens einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet (vgl. etwa BGH, Urteile vom (…) 2. Juni 1993 – 2 StR 158/93, BGHSt 39, 236, 238). Auch tatbezogene qualifizierende Merkmale, die arbeitsteilig verwirklicht werden können, sind jedem Mittäter nach Maßgabe des gemeinsamen Tatplans zuzurechnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 192). (…) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Annahme eines Mittä- terexzesses nicht tatsachenfundiert belegt. Das Landgericht ist zu- gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass weder die Ver- 12 - 9 - wendung des massiven Schraubendrehers durch den Mitangeklag- ten M. beim Schlag in das Gesicht des P. Su. noch dessen Würgen fast bis zur Bewusstlosigkeit von dem gemeinsa- men Tatplan umfasst gewesen seien (…). Tatsachen, die für eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Tatablauf sprechen würden, hat das Landgericht indessen nicht festgestellt. Die Straf- kammer würdigt in diesem Zusammenhang insbesondere nicht, dass der Angeklagte G. sich während der Körperverletzungs- handlungen im selben Raum (Wohnzimmer) aufhielt und beruhi- gend auf D. Su. einsprach, um diesen daran zu hindern, seinem Bruder P. zur Hilfe zu kommen (…). Die hierin zum Ausdruck kommende Billigung des Verhaltens des Mitangeklagten M. steht der Annahme eines Mittäterexzesses entgegen.“ Dem schließt sich der Senat an. 6. Das Landgericht hat ferner auch in Bezug auf den Angeklagten G. nicht bedacht, dass sich dessen Einwirkung auf D. Su. nach den Fest- stellungen zumindest als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung darstellt. 7. Schließlich hätte das Landgericht – worauf die Revision zutreffend hin- weist – jedenfalls erörtern müssen, ob wenigstens die Verwirklichung der Quali- fikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vom Willen des Angeklagten G. umfasst war. Es hat nur in den Blick genommen, ob G. Kenntnis von der konkreten Verwendung des Schraubendrehers hatte, nicht jedoch, ob er zu- mindest wusste, dass M. das Werkzeug im Sinne der Vorschrift bei sich führte. Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Frankfurt (Oder), 01.07.2022 - 21 KLs 23/21 13 14 15