Urteil
21 KLs 23/21
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2022:0114.21KLS23.21.00
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
- §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 230, 241 Abs. 2, 20, 53, 63 StGB -
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: - §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 230, 241 Abs. 2, 20, 53, 63 StGB - Gründe: A. Vorspann Dem Sicherungsverfahren liegen insgesamt sieben durch den Beschuldigten ausgelöste und von der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.10.2021 umfasste Vorfälle zugrunde, die sich in der Zeit vom 09.05.2021 bis zum 05.07.2021 ereignet haben. Im vorgenannten Zeitraum war der Beschuldigte obdachlos. Den hier gegenständlichen Anlasstaten lag jeweils ein akuter Krankheitsschub einer bei dem Beschuldigten seit Jahrzehnten bestehenden schizoaffektiven Störung mit manischen Anteilen zugrunde. Aufgrund der Erkrankung war in allen genannten Fällen seine Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben. Die Kammer hat dem Antrag auf Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus stattgegeben, da ohne seine Unterbringung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die bisherigen und weitere Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden können. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. B. Feststellungen I. Werdegang des Beschuldigten Hier folgen diverse Angaben zum Lebenslauf des Beschuldigten. II. Krankheitsbild Der Beschuldigte wurde – wie erwähnt – erstmals 1993 psychiatrisch behandelt, wobei zum damaligen Zeitpunkt eine Psychose in Gestalt der paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wurde. Er verbrachte mehrere Monate in der A C, wo ihm das Antipsychotikum B (6mg/Tag) verschrieben wurde, das er jedoch in der Folge wieder absetzte. Etwa fünf Jahre später, ca. 1998, kam es erneut zu einem Krankheitsausbruch und der weiteren Behandlung in der A C. Ein weiterer Ausbruch mit resultierendem Aufenthalt in der A C folgte gegen 2010. Die Behandlung in der Klinik zeigte dabei jeweils schnelle und gute Erfolge. Auch nach der Entlassung war der Beschuldigte praktisch symptomfrei, solange er die verordnete Medikation weiter einnahm. Allerdings setzte er diese nach einiger Zeit jeweils wieder ab, da er meinte, sie nicht mehr zu benötigen. Dies mündete, wenn auch mit einiger zeitlicher Verzögerung, in einer schrittweisen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Auch im Tatzeitraum zeigte der Beschuldigte typische Symptome einer Schizophrenie (akustische Halluzinationen, Personenverkennungen, Wahnstimmung, Wahnwahrnehmungen, Liebeswahn, formalgedankliche Störungen, Impulskontrollstörungen). Daneben zeigte er aber auch Anzeichen einer Manie (dysphor gereizte Stimmung, Enthemmung, sexualisiertes Verhalten, anklingender Größenwahn). Vor diesem Hintergrund ist die Erkrankung aus heutiger Sicht als schizoaffektive Störung mit manischen Anteilen (ICD-10: F 25.0) zu klassifizieren. III. Anlasstaten Der Beschuldigte beging in der Zeit zwischen dem 09.05.2021 und dem 05.07.2021 folgende Einzeltaten, wobei seine Einsicht in das jeweilige Unrecht in allen Fällen aufgehoben war: 1. Fall 1 – Tat vom 09.05.2021 (Fall 3 der Antragsschrift) Am Abend des 09.05.2021 fuhr der Zeuge E mit dem Fahrrad von der Arbeit zum D, der an einer Kreuzung in der F-Straße 00 in C gelegen ist. Bei Ankunft des Zeugen E stand der ihm bis dahin unbekannte Beschuldigte auf der anderen Straßenseite. Er schaute nicht in Richtung des Zeugen, sondern die Straße hinunter, wo sich aber niemand befand, und rief auf G „ich ficke deine Mutter, ich werde dich töten“. Als der Zeuge E sein Fahrrad abschloss, überquerte der Beschuldigte die Straße in Richtung des Zeugen. Der Zeuge E ging in den Imbiss und bestellte sich ein Bier, das er anschließend mit zu den vor dem Imbiss gelegenen Sitzmöglichkeiten nahm. Die volle Glasflasche Bier stellte er dort in der Nähe des Fensters ab. Nachdem der Zeuge E den Imbiss bereits mit seinem Bier verlassen hatte, ging der Beschuldigte in den Imbiss, wo ihn der Wirt mehrfach aufforderte, eine Gesichtsmaske anzuziehen. Nachdem der Beschuldigte schließlich seine Maske aufsetzte, bestellte er eine Cola und verließ mit der Glasflasche Cola in der Hand den Verkaufsraum. Vor dem D schlug der Beschuldigte gegen 20:50 Uhr den Zeugen E plötzlich ohne Vorwarnung und ohne, dass es zu einem Streit zwischen ihnen gekommen wäre, mindestens einmal mit einer vollen Glasflasche Cola von hinten auf den Hinterkopf. Hierzu kam es, da sich der Beschuldigte aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung vom Geschädigten schwerwiegend beleidigt fühlte. Tatsächlich hatte zwischen beiden überhaupt keine Kommunikation stattgefunden. Blutend konnte der Zeuge E nach dem Schlag noch etwa 3 Meter in Richtung des Innenbereichs des Imbisses gehen, wo er das Bewusstsein verlor. Der Wirt und die weiteren, sich im Innenraum des Imbisses befindlichen Gäste verbrachten den Zeugen E in den Innenbereich des D und hielten die Tür zu, um ein Eindringen des Beschuldigten zu verhindern. Der Beschuldigte ließ sodann von dem Zeugen ab und ging barfuß seelenruhig weiter die F-Straße entlang in Richtung H. Dabei trug er ein braunes Paar Lederschuhe in der Hand mit sich. Der Zeuge E erlitt eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde am Hinterkopf, die in der I C genäht wurde. Er blieb eine Nacht im Krankenhaus und wurde dann auf eigenen Wunsch entlassen. Er war etwa 20 Tage krankgeschrieben. Der Zeuge E verbrachte zudem auf eigene Rechnung einen zweiwöchigen Aufenthalt in einem J Rehabilitationszentrum mit heißen Bädern, wofür er umgerechnet etwa 350 € nebst Kosten für seine Unterkunft bezahlte. Verblieben ist eine Narbe, die vom Haar verdeckt wird, und wiederkehrender Schwindel, der insbesondere beim Aufstehen auftritt. 2. Fall 2 – Tat vom 10.05.2021 bis 28.05.2021 (Fall 8 der Antragsschrift) a. Tatvorgeschehen Der Beschuldigte und die Zeugin K lernten sich bereits in ihrer Jugend kennen. Damals war die Zeugin K gut mit der späteren Schwägerin des Beschuldigten befreundet. Nach dem Schulabschluss absolvierte die Zeugin K sodann eine Berufsausbildung bei der damaligen Arbeitgeberin der Zeugin L. Zwischen den Zeuginnen K und L entstand über diese Verbindung hinaus sodann besagte enge Freundschaft. In diesem Zuge lernte die Zeugin K auch den Beschuldigten, der bereits mit der Zeugin L verheiratet war, näher kennen. Dabei erhielt die Zeugin K auch Einblicke in das Eheleben und nahm insbesondere Streit zwischen den Ehegatten und Druckausübung sowie Gewaltanwendung des psychisch auffälligen Beschuldigten gegen die Zeugin L wahr. Nachdem sich die Zeugin K in Gegenwart des Beschuldigten wiederholt unwohl gefühlt hatte, beendete sie die Freundschaft zu der Zeugin L im Jahr 2002, kurz nach der Geburt des ersten Kindes der Ehegatten L. Zwischen den Zeuginnen K und L bestand in der Folgezeit lediglich Kontakt auf der gemeinsamen Arbeitsstelle, zuletzt der M in C. Zu dem Beschuldigten mied die Zeugin seit dieser Zeit jeglichen Kontakt. Etwa im Jahr 2012 erhielt die Zeugin K erstmals unerbetene Anrufe auf ihre Festnetz- und Mobilfunknummern sowie Briefe mit romantischem und sexualisiertem Inhalt von dem Beschuldigten. Krankheitsbedingt ging der Beschuldigte hierbei irrig davon aus, mit der Zeugin K in der Vergangenheit eine Liebesbeziehung unterhalten zu haben, deren Fortsetzung er erreichen wollte. Die Zeugin K, der dies unerwünscht und äußerst unangenehm war, sprach in dieser Sache damals die Zeugin L an und bat sie, auf ihren Ehemann dahingehend einzuwirken, dass er die Kontaktversuche unterlassen solle. Die Kontaktversuche endeten sodann vorerst. Ab Februar 2021 schickte der Beschuldigte erneut an die Zeugin K gerichtete Briefe und adressierte diese an ihre Arbeitsstelle bei der M in C. b. Tatgeschehen Zwischen dem 10.05.2021 und dem 28.05.2021 schickte der Beschuldigte der Zeugin K mindestens zwei Briefe mit sexualisierend-bedrohlichem Inhalt an ihre Arbeitsstelle bei der M in C. Er ging dabei aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung erneut davon aus, mit der Zeugin K in der Vergangenheit eine Liebesbeziehung unterhalten zu haben, deren Fortsetzung er erreichen wollte. In am 10. bzw. 14.05.2021 verfassten Briefen formulierte er neben der Beschreibung sexueller Phantasien dabei unter anderem: "Wenn Du Dich mit mir einlassen solltest, was ich mir so sehr wünsche, wirst Du keine sechs Monate überleben. Werde Dich zerfleischen, in die Pfanne tun, braten und bis auf den letzten Gramm aufessen. Ja und nach einer gewissen Zeit werden die Menschen um die herum Dich doch vermissen. Wo ist nur N? Und irgendjemand unter all denen, die Du hast um Dich, wird behaupten, N hat sich mit einem Kannibalen eingelassen. Das hätte sie doch lieber sein lassen sollen. In der Tat, dieser Kannibale hat sie, wie Kannibalen es immer tun aufgegessen". An anderer Stelle schreib er: „Mag sein, dass meine Briefe wie eine Belästigung wirken. Das aber beabsichtige ich nicht. Das, was anderen oder auch vielleicht Dir, wie eine Belästigung erscheint, ist für mich eine Liebeserklärung.“ Dabei waren den Briefen teilweise auch Gegenstände, unter anderem eine benutzte Maske sowie eine benutzte Unterhose, beigefügt. Die Zeugin K, der diese Briefe vom Sekretariat ihres Arbeitgebers an ihre Wohnanschrift weiter geleitet wurden, nahm die Drohung, was der Beschuldigte jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, ernst. Sie befürchtete, bei nächster Gelegenheit vom Beschuldigten abgepasst und zum Beispiel mit einem Messer angegriffen zu werden. Die Zeugin K, die sich im Tatzeitraum in Elternzeit befand, verhielt sich anschließend vorsichtiger, traute sich kaum, das Haus zu verlassen, und ist seitdem angstvoll. Die vom Beschuldigten übersandten Briefe belasteten zudem ihre Partnerschaft und waren ihr gegenüber ihrem Arbeitgeber und den Arbeitskollegen sehr unangenehm. c. Nachtatgeschehen Nachdem die Zeugin K das Geschehen am 28.05.2021 zur Anzeige gebracht hatte, führte der Zeuge O am 29.05.2021 bei dem Beschuldigten eine Gefährderansprache durch. Der Beschuldigte gab hierbei an, dass die Briefe nicht als Bedrohung, sondern als Liebeserklärung gemeint gewesen seien, sicherte aber zu, von zukünftigen Kontaktaufnahmen zur Zeugin K abzusehen. Entgegen dieser Angabe schickte er ihr an ihre Arbeitsstelle auch in der Folge weitere Briefe vergleichbaren Inhalts. Dies setzte er selbst nach seiner Inhaftierung fort. Während seiner Untersuchungshaft in der JVA P schickte er ihr einen auf den 24.08.2021 datierten Brief unter dem Pseudonym „ Q “ und einen weiteren Brief am 06.10.2021. Auch während seiner Unterbringung in der A R schickte er der Zeugin K, adressiert an ihre Arbeitsstelle, weitere auf den 08.11.2021 und den 23.12.2021 datierte Briefe. Dies löste in der Zeugin weitere Angst aus. 3. Fall 3 – Tat vom 14.06.2021 (Fall 4 der Antragsschrift) Am 14.06.2021 traf sich die Zeugin T mit dem Zeugen S am U in C1. Sie setzten sich mit Kaffeebechern auf die dortigen Treppen und unterhielten sich in normaler Lautstärke. Weiter unten auf der Treppe saß der den Zeugen bis dahin völlig unbekannte Beschuldigte, der in einem Hardcover-Buch (DIN A5) las und Selbstgespräche führte. Nach einiger Zeit drehte er sich zu den Zeugen um und forderte diese in deutscher Sprache auf, wegzugehen, da sie zu laut seien und er von der Stimme der Zeugin T Kopfschmerzen bekomme („fickt nicht meinen Kopf“). Die Zeugen setzten sich daraufhin ein paar Treppenstufen höher. Plötzlich kam der Beschuldigte die Treppenstufen hoch auf die Zeugin T zu und schlug ihr aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung in Verletzungsabsicht mit dem DIN A5-Hardcover-Buch frontal und ohne Vorankündigung ins Gesicht. Die Geschädigte erlitt infolgedessen Schmerzen unter dem linken Auge und eine leichte Platzwunde, die nicht ärztlich behandelt wurde und folgenlos verheilt ist. Nach der Tat wurde der Beschuldigte unweit des Tatorts durch die herbeigerufene Polizei angetroffen, der gegenüber er den Schlag unumwunden einräumte und behauptete, die Zeugin T sei seine Ex-Freundin. 4. Fall 4 – Tat vom 15.06.2021, 14:30 Uhr (Fall 7 der Antragsschrift) Am 15.06.2021 gegen 14:30 Uhr suchte der Beschuldigte die Grundschule seines jüngsten Sohnes, V, in der W 00 in X auf. Vom Zaun der Grundschule aus rief er V zu, der zunächst zögerte, dann aber zu ihm ging und mit ihm sprach. Einem anderen Kind, mit dem V bis dahin zusammengestanden hatte, sagte der Beschuldigte, es solle abhauen. Als V nach dem Gespräch wieder wegging, rief der Beschuldigte nach der in der Nähe stehenden Zeugin Y, die Betreuerin in der Grundschule ist und gemeinsam mit einer Kollegin an diesem Tag auf dem Hof die Aufsicht führte. Der Beschuldige fragte die Zeugin Y, ob sie ihm die Telefonnummer der Lehrerin seines Sohnes geben könne. Die Zeugin verneinte dies unter Hinweis darauf, dass sie die Telefonnummern der Lehrer nicht herausgeben dürfe. Sie erklärte dem Beschuldigten, dass er stattdessen eine E-Mail oder einen Brief an die Schule schreiben solle. Daraufhin wurde der Beschuldigte lauter und warf ihr vor, dass seine Frau, hätte sie nach der Telefonnummer gefragt, diese bekommen hätte und nur ihm die Telefonnummer nicht genannt würde. Aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung fühlte er sich von der Zeugin Y beleidigt und erniedrigt. Unvermittelt schlug er dann der Zeugin Y mit der rechten geballten Faust ins Gesicht. Die Geschädigte litt drei Tage lang an Schmerzen im Kiefer- und Zahnbereich und Schwindel. Sie hat den Vorfall im Nachgang mit einer Therapeutin aufgearbeitet. V leidet bis heute unter dem Vorfall. Unmittelbar nach dem Schlag riefen die umstehenden Kinder „dein Papa hat Frau Y gehauen“. Danach war V eine Woche lang nicht in der Schule. Er wird bis heute von den anderen Kindern gemieden und gehänselt. 5. Fall 5 – Tat vom 15.06.2021, 19:30 Uhr (Fall 2 der Antragsschrift) a. Tatvorgeschehen Sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge Z sind seit Jahren unabhängig voneinander Stammkunden im „AA“ an der BB 00 in X, der sich in fußläufiger Nähe zu der Grundschule an der W befindet. Seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung kam der Beschuldigte gelegentlich in den Imbiss und bat dort um kostenloses Essen, da er sich die Bestellung nicht leisten könne. Dem kamen die Imbissbetreiber auch wiederholt dadurch nach, dass sie ihm Kleinigkeiten, wie beispielsweise eine Suppe überließen. Am 14.06.2021 bot der ebenfalls anwesende Zeuge Z dem Beschuldigten an, an diesem Tag für ihn zu bezahlen, was der Beschuldigte dann auch in Anspruch nahm und sich Essen im Wert von etwa 8 € bestellte. Am Folgetag, dem 15.06.2021, kam der Beschuldigte mittags erneut in den Imbiss und wollte auf Rechnung des Zeugen Z bestellen. Der Zeuge DD, der im Imbiss arbeitet und die Unterhaltung am Vortag mitbekommen hatte, wies ihn darauf hin, dass sich das Angebot des Zeugen Z nur auf ein einmaliges Essen am Vortag bezogen habe und man ihm ohne erneute Erklärung des Zeugen Z kein Essen auf dessen Rechnung überlassen werde. Daraufhin verließ der Beschuldigte zunächst den Imbiss. b. Tatgeschehen Am Abend des 15.06.2021 gegen 19:30 Uhr kehrte der Beschuldigte in den Imbiss zurück. Zu diesem Zeitpunkt saß der Zeuge Z auf den Sitzgelegenheiten vor dem Imbiss und trank Tee. Der Beschuldigte sprach den Zeugen Z an, der ihm aber sagte, dass er ihm kein weiteres Essen ausgeben werde. Der Beschuldigte ging hierbei aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung irrig davon aus, dass ihn der Zeuge Z beleidigt und an der Ehre gekränkt habe. Daraufhin schlug der Beschuldigte dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht. Als der Inhaber des „AA“ eingriff, lies der Beschuldigte vom Zeugen Z ab und ging davon. Der Zeuge Z erlitt eine Platzwunde am rechten Auge und musste ärztlich behandelt werden. 6. Fall 6 – Tat vom 17.06.2021 (Fall 5 der Antragsschrift) Am 17.06.2021 an der Bushaltestelle am U in C1 sprach der Beschuldigte gegen 18.00 Uhr die ihm bis dahin unbekannte Zeugin EE, als diese auf den Abfahrplan schauen wollte, unvermittelt mit der Frage an, ob sie G sei. Die Zeugin EE fühlte sich in der Situation, unter anderem aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschuldigten, der mit nacktem Oberkörper daher lief, unwohl, verneinte seine Frage kurz angebunden und ging weiter. Unmittelbar danach schlug der Beschuldigte aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung der Zeugin EE unvermittelt und für diese nicht vorhersehbar mit einer Flasche seitlich gegen den Kopf auf Höhe der rechten Schläfe. Die Zeugin EE erlitt eine schmerzhafte, 3 cm lange und 0,5 cm tiefe Platzwunde. Blutüberströmt flüchtete sich die Zeugin zunächst in die am U gelegene Apotheke. Sie wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht und die Platzwunde wurde dort genäht. Es verblieb eine Narbe im Bereich der rechten Schläfe. Der Beschuldigte hielt sich nach der Tat weiterhin in unmittelbarer Nähe des Tatorts am U auf. Dort wurde er von Polizeibeamten gestellt, denen gegenüber er angab, die Zeugin EE sei seine Ex-Freundin. Er sei sauer auf sie gewesen und habe sie mit der Flasche geschlagen, weil sie ihn – was nicht der Realität entsprach – vor zwei Jahren aus der gemeinsamen Wohnung geworfen habe. Ein Atemalkoholtest ergab, dass der Beschuldigte um 18:21 Uhr einen Atemalkoholwert von 0,67 mg/l hatte. 7. Fall 7 – Tat vom 05.07.2021 (Fall 1 der Antragsschrift) a. Tatvorgeschehen Nachdem dem Beschuldigten wegen des dargestellten Vorfalls zulasten des Geschädigten FF im GG sowie in der Obdachlosenunterkunft in der HH in C2 jeweils ein Hausverbot erteilt worden war, zog er – wie ausgeführt – Ende Juni 2021 in das Obdachlosenwohnheim an der II 00 in C3. Dort wurde ihm ein Platz in einem Doppelzimmer zugewiesen, das er sich mit dem Zeugen JJ, genannt „KK“, teilte. Zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen JJ entstand trotz der räumlichen Nähe weder ein näherer persönlicher Kontakt noch kam es im Vorfeld der Tat zu nennenswerten Konflikten. Der Beschuldigte verbachte die Zeit im Zimmer häufig damit, an dem dort befindlichen Tisch zu sitzen und – vermutlich auf G – Selbstgespräche zu führen. b. Tatgeschehen Am 05.07.2021, nach etwa zehn Tagen des Zusammenlebens in dem gemeinsamen Zimmer, stellte sich der Beschuldigte gegen 06:50 Uhr mit einer leeren 0,7 l-Glasflasche LL in der Hand vor das Bett des dort schlafenden bzw. gerade erwachenden Zeugen JJ, von dem er sich aufgrund einer krankheitsbedingten Realitätsverkennung seit Tagen gestört und provoziert fühlte. Sodann schlug er mit der Glasflasche auf den noch im Bett liegenden, wehrlosen Zeugen. Dazu rief er mehrfach „so KK“. Der erste Schlag traf den Zeugen JJ am Kopf. Er rief um Hilfe und versuchte, weitere Schläge mit den Füßen abzuwehren, wobei ein weiterer Schlag sein rechtes Schienbein traf. Dann ließ der Beschuldigte die Glasflasche LL in einer Ecke des Zimmers fallen und stürmte aus dem Zimmer, wo er dem am Tattag ebenfalls im Obdachlosenwohnheim lebenden Zeugen MM begegnete. Der Beschuldigte verließ die Obdachlosenunterkunft. Als er nach zwei Stunden zurückkehrte, wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen und im weiteren Verlauf dem Haftrichter vorgeführt. Der Zeuge JJ erlitt bei dem Geschehen eine Platzwunde an der Stirn, die im Krankenhaus geklebt werden musste, und eine weitere Wunde am rechten Schienbein. IV. Weitere Entwicklung/Folgen Vom 05.07.2021 bis zum 22.10.2021 befand sich der Beschuldigte in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt P. Dort kam es am 02.09.2021 gegen 15:20 Uhr während einer Freistunde im Hof zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitgefangenen NN, dem der Beschuldigte schließlich ins Gesicht schlug. Gegen 17:30 Uhr desselben Tages ereignete sich ein weiterer Vorfall nunmehr zu Lasten des Zeugen OO. Als Insasse und Hausarbeiter teilte dieser dem Beschuldigten gerade Essen aus, wobei er den Beschuldigten mit den – bereits üblichen – Worten „Hey PP“ begrüßte. Diesen Spitznamen hatte er dem Beschuldigten einige Zeit zuvor gegeben, als dieser wiederholt nach mehr Milch gefragt hatte. Während er diese Begrüßung aussprach, bückte sich der Zeuge OO am Essenswagen und drehte sich dann in Richtung des Beschuldigten. In diesem Moment schlug ihm der Beschuldigte mit einer Porzellanteekanne, die er zuvor bereits in seiner Zelle hatte, ins Gesicht. Der Zeuge OO konnte den Schlag nicht abwehren und wurde im Bereich der Nase getroffen. Er wurde noch am selben Abend im QQ vorgestellt. Der Heilungsprozess dauerte etwa zwei bis drei Wochen. Es verbleibt eine Krümmung der Nase. Infolge dieser Vorfälle wurde der Beschuldigte noch am 02.09.2021 in ein anderes Haus der JVA P verlegt und unter Verschluss gehalten. Seit dem 22.10.2021 befindet sich der Beschuldigte aufgrund des Unterbringungsbefehls der Kammer vom 20.10.2021 in der A R. Bei seiner Erstaufnahme verhielt er sich unkooperativ, blieb mehrfach stehen, wollte nicht angefasst werden und beschimpfte die Anwesenden auf G. Er sprach mit den Anwesenden in sehr lautem, gereiztem, bestimmendem Ton und unterbrach die Ärzte wiederholt („Komm zur Sache Mädchen! Erzähl keine Romane! Wann ist endlich der richtige Arzt da?“). Medikamente lehnte er ab. Die könne sich der Arzt „in den Arsch schieben“. Im weiteren Verlauf war sein Verhalten fordernd (z.B. nach Zigaretten), aggressiv, ungeduldig und sexualisierend-beleidigend. So schlug er gegen den Fernseher, schrie und beleidigte das Personal („Wo ist die Ärztin? Zuhause ficken auf der Couch mit ihrem Mann?“; „Du Hurensohn! Ich ficke deine Mutter!“; „Die Mine, die du mir gibst, kannst du in die Fotze deiner Mama stecken, aber nicht mir geben“). Der Beschuldigte war sich seiner früheren psychiatrischen Diagnose bewusst, lehnte diese jedoch ab. Gegenüber Behandlern äußerte er, die Schizophrenie werde ihm aus politischen Gründen „angedichtet“. Aufgrund seines fremdgefährdenden Verhaltens wurde der Beschuldigte in der Einrichtung abgesondert. Ab dem 29.10.2021 folgte eine medikamentöse Behandlung mit B, zunächst 2 mg/Tag, dann 4 mg/Tag. Daraufhin zeigte sich der Beschuldigte zugänglicher. Nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und fehlenden Hinweisen auf fremdgefährdendes Verhalten wurde der Beschuldigte nach dem 04.11.2021 in die Patientengemeinschaft integriert, wo er sich zunächst gut einfügte, absprachefähig war und sich an Regeln hielt. Es kam allerdings weiterhin zu gewissen Beleidigungen („Idiot, Trottel“) und verbalen Konflikten mit Mitarbeitern, weil er sich von diesen nicht ernst genommen fühlte. Ab dem 08.11.2021 setzte der Beschuldigte das B auf eigenen Wunsch ab. Alternative Medikamente wollte er nicht besprechen. In der Folge kam es wieder zu verschärften Konflikten mit dem Klinikpersonal. Auf dessen Aufforderungen und Ansprachen reagierte er verbal aggressiv, bedrohend, sexualisierend-beleidigend. Er trat gegen seine Zimmertür und warf Gegenstände aus dem Fenster. Einem Pfleger drohte er, er würde ihm die Beine brechen, wenn er „hier raus kommt“. Daraufhin wurde er am 17.11.2021 erneut auf ein Kamerazimmer verlegt und von der Patientengruppe für mehrere Tage abgesondert. Nach dem Ende der Absonderung kam es zu weiteren Konflikten mit Mitpatienten. Zudem schrieb der Beschuldigte mit Kugelschreiber folgende Sätze auf G an die Wand: „Ich werde deinen Arsch ficken. Was geht du Bastard? Eigenständige Lasagne? Keine Arbeit, kein Geld, kein Marihuana, keine Muschi, ich bin in Aufruhr/ ich rebelliere“. Gegenüber dem Klinikpersonal erklärte der Beschuldigte, die sexuellen Inhalte seien an „seine Freundin“ gerichtet gewesen. Auf ärztliches Ansprechen reagierte er weiterhin gereizt und beleidigend. Mehrere Pflegekräfte bewarf der Beschuldigte im weiteren Verlauf mit Bechern mit Kaffee, wodurch sich eine Pflegekraft am Arm verbrühte. Bei einer Gelegenheit drohte er, die Klinik anzuzünden. Eine Medikamenteneinnahme lehnte er weiterhin ab. Soweit dem Beschuldigten in der Antragsschrift vom 07.10.2021 weiterhin ein Betrug in Form einer Zechprellerei (Fall 6 der Antragsschrift) vorgeworfen worden ist, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. C. Beweiswürdigung 1. Einlassung in der Hauptverhandlung Der Beschuldigte hat zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, dass er nicht beabsichtige, eine Einlassung zu seiner Person oder zur Sache abzugeben. In diesem Zusammenhang verwies er auf die verschiedenen von ihm an das Gericht gerichteten – in der Folge in der Hauptverhandlung verlesenen – Schreiben, an denen er festhalte und durch die „alles gesagt“ sei. Er komme sich vor wie in den Filmen „Einer flog übers Kuckucksnest“ und „Falling down“. Er sei wie zwei Persönlichkeiten. Er laufe Amok, aber das habe seine Gründe. Auch in der Klinik laufe er Amok, aber auch das habe seine Gründe. Mehr wolle er nicht sagen. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er sich abweichend von seiner ursprünglichen Ankündigung sodann zu verschiedenen Zeitpunkten und Aspekten eingelassen. Zu seinem persönlichen Werdegang hat der Beschuldigte insoweit angegeben, dass er - in der G geboren sei, - die RR Staatsangehörigkeit besitze, - der Autor mehrerer Bücher sei, die er als Migrantenliteratur bezeichne, - die Geldstrafe durch Sozialstunden habe ableisten wollen. Er habe sogar einen Vertrag unterschrieben. Es sei aber wegen Corona nicht dazu gekommen. Zu dem Vorfall mit dem Zeugen FF hat er Beschuldigte erklärt, dass ihn der Zeuge über ein Jahr lang verletzt habe. Er sei immer abwertend an ihm vorbei gegangen. Man könne sehr schwere psychische Verletzungen erleiden, wenn jemand ein Jahr lang so an einem vorbeilaufe. Die Verletzungen des Zeugen seien ausgeheilt, aber was sei mit seinen seelischen Verletzungen? Er habe 15 Mal zugeschlagen, aber extra nicht auf den Kopf gezielt. Der Stock gehöre einem Drogendealer aus dem Park, den habe er zufällig dabei gehabt. Es könne sein, dass er vorher seine Frau getroffen habe. Die schaffe es nach 00 Ehejahren, ihn so auf die Palme zu bringen. Dann sei der Zeuge gekommen und habe wieder so geguckt. Zur Sache hat der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: zu Fall 3: Er habe die Zeugin T mit einem A5 Hardcover Buch geschlagen, in dem er zuvor gelesen habe. Es sei kein Mensch auf der Treppe gewesen, dort würden 140 Leute hinpassen, aber die Zeugin und ihr Begleiter hätten sich trotzdem ganz eng zu ihm gesetzt und dann eine halbe Stunde wie ein Wasserfall geredet. Eine halbe Stunde „bla,bla,bla,bla“. Er habe sie erst aufgefordert aufzuhören und dann zugeschlagen; zu Fall 6: Die Zeugin EE habe ihn an der Bushaltestelle eine halbe Stunde verfolgt. Er wolle niemandem etwas unterstellen, aber vielleicht habe sie „Gedanken“ gehabt. Vor der Haft sei er noch etwas schlanker gewesen. Dann habe er sie angesprochen, ob sie G sei. Dann sei der Schlag erfolgt. 2. Feststellungen zum Werdegang Die Feststellungen zum Werdegang beruhen über die Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung hinaus auf den vom Beschuldigten eigenhändig schriftlich verfassten Briefen an den Ermittlungsrichter und die Kammer, welche in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. In diesen hat er sich unter anderem zu seinem Lebenslauf geäußert. Dies betraf insbesondere seinen schulischen und beruflichen Werdegang, seine familiäre Situation und seine Obdachlosigkeit in den letzten Jahren. Bestätigt und ergänzt wurde dies durch die Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Sachverständigen TT in der Exploration, über die der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtet hat. Ergänzt und präzisiert werden diese Feststellungen weiterhin durch die Bekundungen der Zeugin L. Als Ehefrau des Beschuldigten, die ihn bereits seit der Jugend kennt, 00 Jahre lang mit ihm verheiratet war und ihn auch nach der Trennung Ende 2017 noch unterstützt hat, konnte sie die allgemeinen Schilderungen des Beschuldigten zu seinem Lebensweg, wie festgestellt, bestätigen und insbesondere in Bezug auf seine Krankengeschichte sowie die Vorgänge um die Eheschließung ergänzen. Ferner beruhen die Feststellungen auf den dies bestätigenden und weiter ergänzenden Bekundungen der Zeugin K, die den Beschuldigten noch aus Jugendzeiten kennt und während ihrer Freundschaft und Kollegenschaft mit der Zeugin L Einblicke in das Eheleben des Beschuldigten und seiner Ehefrau erhielt. Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschuldigten während seiner Obdachlosigkeit beruhen weiterhin auf den Bekundungen der Zeugin UU, die den Beschuldigten als Sozialarbeiterin des GG kennengelernt hat, und, wie festgestellt, Auskunft über sein Verhalten in der Unterkunft erteilen konnte. Die in diesem Kontext ebenfalls relevanten Feststellungen zum Vorfall vom 22.03.2021 zu Lasten des Geschädigten FF beruhen über die Einlassung in der Hauptverhandlung vor der Kammer hinaus auf einem von dem Beschuldigten an den Ermittlungsrichter gerichteten, handschriftlich verfassten, in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 27.07.2021, in dem er die Tat umfassend einräumte. Dabei brachte er insbesondere auch seine Tatmotivation deutlich zum Ausdruck. Er gab an, er habe sich für die von ihm als beleidigend wahrgenommenen Blicke des Geschädigten FF während des vergangenen Jahres im GG rächen wollen. Dazu heißt es in seinem Brief vom 27.07.2021: „ Herr VV [der Ermittlungsrichter], die Rechnung kommt immer. Für das, was wir machen im Alltag, die Rechnung kommt. Denn, die Rechnung kommt immer. Auch wenn wir nicht daran denken, die Rechnung kommt. Denn sie kommt immer, die Rechnung. […] und wieder dieses abartige Lächeln auf seinen Lippen, und wieder dieser abwertende Blick. […] Und da hat er bekommen die Rechnung, die ich ihm zahlen wollte, seit einem Jahr. Habe zugeschlagen, ohne zu zählen. Blutete … überall. Er tat mir nicht leid. Habe aufgehört zu schlagen, nicht weil er mir leid tat, sondern weil ich müde wurde, durch die vielen Schläge mit dem Stock. Das Schwein, FF, lag auf dem Boden und ich schlug zu “. Diese Einlassungen wurden bezüglich des eigentlichen Tatgeschehens umfassend bestätigt durch die Bekundungen der Zeugen FF, WW und UU. Gegenüber der Zeugin UU – so diese – habe er am Morgen nach dem Vorfall zudem angegeben, er habe es genossen, den Geschädigten FF zu „vertrümmen“. Der Zeuge WW hat die Vorgänge, nachdem er den Beschuldigten nach der Tat in der C Innenstadt nebst Holzstock aufgegriffen habe, wie festgestellt bestätigt. Ihm sei der Beschuldigte zudem bereits seit mehreren Jahren bekannt, da er wiederholt durch sein Verhalten, insbesondere das Umherlaufen mit nacktem Oberkörper, aufgefallen sei. Dass der Zeuge FF den Beschuldigten tatsächlich nicht über ein Jahr in abwertender und verletzender Weise behandelt und angeguckt hat, beruht auf den in sich schlüssigen und von diesem nachvollziehbar in die Lebensumstände des GG eingebetteten und damit belastbaren Angaben des Zeugen FF, der insoweit berichtet hat, dass er den Beschuldigten lediglich „vom Sehen“ gekannt und über oberflächliche Begrüßungsformeln hinaus kein Kontakt bestanden habe. Er habe nichts gegen den Beschuldigten gehabt. Dies hat die Zeugin UU insoweit bestätigt, als dass sie berichtet hat, dass der Beschuldigte und der Zeuge in unterschiedlichen Wohngruppen gewesen seien und keine Kontakte zwischen beiden bekannt geworden seien. Die Feststellungen zum Verhalten des Beschuldigten während seiner Untersuchungshaft in der JVA P beruhen auf den ausgesprochen authentischen Bekundungen des Zeugen OO, der selbst Geschädigter war und auch den Vorfall zu Lasten des Mithäftlings NN unmittelbar beobachtet hat. Diesem waren insbesondere noch sein Unverständnis und seine Verärgerung über das überraschend aggressive Verhalten des Beschuldigten anzumerken. Die Feststellungen zum weiteren Verhalten des Beschuldigten in der A R beruhen auf den ausführlichen und dezidiert vorgetragenen Angaben des Zeugen XX, der den Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Stationsarzt kennengelernt und behandelt hat, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Verlaufsbericht vom 29.12.2021. Im Übrigen haben die Feststellungen ihre Grundlage in den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden. 3. Feststellungen zur Sache Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und den von ihm verfassten Briefen, seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 05.07.2021, zu denen die Zeugin YY bekundet hat, sowie in der Exploration gegenüber dem Sachverständigen, von der dieser in der Hauptverhandlung berichtet hat. Danach hat der Beschuldigte das objektive Tatgeschehen in allen Fällen eingeräumt, wobei er in den Körperverletzungsfällen jeweils eine vermeintliche Provokation durch die jeweiligen Geschädigten angeführt hat. Hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens wurde dies durch die glaubhaften Angaben der Geschädigten sowie weiterer Tatzeugen, den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern bestätigt und ergänzt. Dass es die vom Beschuldigten behaupteten bzw. aufgrund krankheitsbedingter Realitätsverkennung angenommenen Provokationen tatsächlich nicht gegeben hat, beruht ebenfalls auf den zuverlässigen Angaben der vernommenen Zeugen. Im Einzelnen: Fall 1: Der Beschuldigte selbst hat sich in der Hauptverhandlung nicht zum Tatvorwurf eingelassen und hat die Tat auch nicht in einem seiner Briefe eingeräumt. Der Sachverständige TT hat berichtet, dass der Beschuldigte ihm gegenüber den Tathergang geschildert habe. Er sei in den Imbiss gegangen und habe dort erklärt, dass er nur zwei Euro habe. Der Geschädigte E habe zu ihm gesagt, dass er, der Beschuldigte, nichts bekomme, solange er dort stünde. Er sei dann aus dem Imbiss gegangen, habe sich andernorts Chips geholt und den Geschädigten mit der Flasche gegen den Kopf geschlagen, weil dieser ihn „doof“, „dämlich, böse und hinterhältig“ angegrinst habe. Die getroffenen Feststellungen beruhen – auch soweit sie diesen Angaben des Beschuldigten widersprechen – auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen E, ZZ und AAA, sowie den in der Hauptverhandlung, wie aus dem Protokoll ersichtlich, verlesenen Arztberichten. Die Zeugen haben das objektive Tageschehen entsprechend den Feststellungen geschildert und hierbei auch die vom Beschuldigten angegebenen Beleidigungen durch den Geschädigten widerlegt. Der Geschädigte E, dem der Beschuldigte bis zur Tat völlig unbekannt war, hat das Geschehen umfänglich aus seiner Sicht beschrieben und auch zu den eingetretenen Folgen wie festgestellt bekundet. Der Zeuge berichtete sachlich, widerspruchsfrei und ohne Belastungseifer. Die verbliebene Narbe an seinem Hinterkopf hat er in der Hauptverhandlung gezeigt. Seine Angaben werden durch die weiteren Tatzeugen bestätigt und ergänzt. Die Zeugin AAA, die sich als Gast in dem Imbiss aufhielt, konnte dabei den Gesprächsverlauf im Innenraum, an dem der Geschädigte E gar nicht beteiligt war, verfolgen und in der Hauptverhandlung entsprechend den Feststellungen rekonstruieren. Der Zeuge ZZ vermochte sich an den Hergang von der gegenüberliegenden Straßenseite, den er aus ca. 5 bis 10 Metern Entfernung wahrgenommen habe, zu erinnern. Nach dem so übereinstimmend von den Zeugen geschilderten Tathergang ging der Beschuldigte auch nicht, wie gegenüber dem Sachverständigen angegeben, zwischendurch davon und erwarb anderenorts eine Tüte Chips. Vielmehr verließ der Beschuldigte nach den Bekundungen aller Zeugen den Tatort erst nach dem Schlag auf den Kopf des Geschädigten E. Eine Chipstüte wurde nicht am Tatort gesichtet. Der Beschuldigte führte nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen vielmehr lediglich die festgestellten Gegenstände mit sich. Fall 2: Die Feststellungen zu Fall 2 beruhen zunächst auf der schriftlichen Einlassung des Beschuldigten zu diesem Tatvorwurf in seinem an die Kammer gerichteten Brief vom 14.10.2021, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. In diesem legt er detailliert seine Wahrnehmung von seiner „Beziehung“ zu der Geschädigten K dar. Es handele sich um die „große Liebe“. Der Beschuldigte räumt in diesem Brief ein, die an die Geschädigte K gesendeten Briefe geschrieben und verschickt sowie unter anderem einem dieser Briefe eine getragene Unterhose beigefügt zu haben. Es handle sich dabei jedoch nicht um Bedrohungen, sondern um Liebeserklärungen. Die Kammer hat keine Veranlassung gefunden, an dieser in Bezug auf die objektiven Abläufe geständigen Einlassung des Beschuldigten zu zweifeln. Denn sie deckt sich mit den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Gefährderansprache durch den Zeugen O vom 29.05.2021, über die dieser berichtet hat. Bestätigt und ergänzt werden sie durch die in der Hauptverhandlung als Urkunden verlesenen Briefe des Beschuldigten an die Geschädigte K sowie durch die Bekundungen der Zeuginnen K und L, die übereinstimmend anschaulich den „Liebeswahn“ des Beschuldigten darzulegen vermochten und zugleich überzeugend und einvernehmlich berichteten, dass es diesem an einer realen Grundlage fehlte. Die Zeugin K hat insoweit auch ausgesprochen emotional wie nachvollziehbar über die Folgen der Tat für sich und ihre Familie berichtet. Dass der Beschuldigte die Möglichkeit erkennen musste und billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin K seine Äußerungen in den Briefen als Bedrohung auffassen würde, liegt angesichts deren Inhalts auf der Hand. Dass er dies auch tatsächlich erkannt hat, zeigen seine weiteren Ausführungen zu einem möglichen Verständnis als Belästigung, was auch angesichts der späteren Behauptung, es handele sich um Liebeserklärungen, nicht in Frage steht. Denn hierbei äußert der Beschuldigte nachträglich einen inneren Vorbehalt, der die offenkundige Deutlichkeit seiner früheren Äußerung zu relativieren nicht geeignet ist. Fall 3: Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen zunächst auf den geständigen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, welche sich mit seinen diesbezüglichen Schilderungen gegenüber dem Sachverständigen decken. Zur Tatmotivation gab er diesem gegenüber an, dass die Zeugin „wie ein Maschinengewehr“ geredet habe. Diese werden bestätigt durch die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen T, S und BBB sowie durch die verlesenen Urkunden, wie dies aus dem Protokoll ersichtlich ist. Insbesondere der Zeuge S vermochte entsprechend den Feststellungen anschaulich darzulegen, dass sich der Beschuldigte speziell durch die Stimme der Geschädigten T gestört zu fühlen meinte. Dabei konnte er sich authentisch an den genauen Wortlaut des Beschuldigten erinnern („fickt nicht meinen Kopf“). Die Zeugen T und S haben darüber hinaus glaubhaft berichtet, dass sie sich tatsächlich nicht in unmittelbare Nähe des Beschuldigten gesetzt haben und sich in Reaktion auf dessen Beschwerden sogar noch einige Stufen weiter entfernt hätten. Auch der Zeuge BBB hat die Vorgänge, nachdem er am Einsatzort eingetroffen war, wie festgestellt bestätigt. Er konnte sich an das Ergreifen des Beschuldigten gerade aufgrund der markanten Personenbeschreibung, die dem Einsatz zugrunde lag, erinnern und berichtete auch von der ihn überraschenden Seelenruhe sowie der Behauptung des Beschuldigten, dass es sich bei der Geschädigten um seine Ex-Freundin handele. Fall 4: Die Feststellungen zu Fall 4 beruhen im Ausgangspunkt auf der schriftlichen geständigen Einlassung des Beschuldigten in seinem an die Kammer gerichteten, in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 14.10.2021. Darin legt er dar, dass sein Sohn V ihm in dem Gespräch am Zaun der Schule gesagt habe, dass seine Schulnoten derzeit nicht gut seien. Er, als Nachhilfelehrer, habe dann mit der Lehrerin sprechen wollen, um seinem Sohn helfen zu können. Die „Lehrerin“ habe sich jedoch geweigert, mit ihm über seinen Sohn zu sprechen, sie würde nur mit der Mutter des Kindes sprechen. Da er wütend auf sie gewesen sei, habe er ihr eine „Ohrfeige“ gegeben „für die Verwirrung, die sie in mir ausgelöst hat“. Zwar hat der Beschuldigte insoweit den Schlag ins Gesicht eingeräumt, jedoch ist die Kammer in Bezug auf den genauen Tathergang den anschaulichen Schilderungen der geschädigten Zeugin Y gefolgt, sowohl was den Wortlaut der vorangegangenen Unterhaltung als auch den Faustschlag ins Gesicht, anstelle einer Ohrfeige, betrifft. Die Feststellungen zu den anhaltenden Auswirkungen der Tat auf den 8-jährigen V beruhen ihrerseits auf den übereinstimmenden Schilderungen der Zeuginnen L und Y. Fall 5: Die Feststellungen zu Fall 5 beruhen zunächst auf den Angaben des Beschuldigten im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung am 05.07.2021 gegenüber der Zeugin YY. Dort hatte er, so hat die Zeugin glaubhaft berichtet, angegeben, dass der Zeuge Z ihm gesagt habe, dass er essen könne was er wolle und er bezahlen würde. Am nächsten Tag habe er sich bedanken wollen und sei zu ihm hingegangen. Der Zeuge habe dann eine Geste gemacht „ als ob man einen Hund wegjagt“. Daraufhin habe er, der Beschuldigte, dem Zeugen „eine runtergehauen“. Auch in der Exploration durch den Sachverständigen TT hat der Beschuldigte – wie erwähnt – eingeräumt, den Geschädigten Z geschlagen zu haben. Zum Tathergang habe er geschildert, dass er sich bei dem Geschädigten Z für das von diesem bezahlte Essen im Wert von 8 € vom Vortag habe bedanken wollen. Der Geschädigte Z sei ein Unternehmer, dem es gut gehe. Dieser habe ihm im Gespräch jedoch geantwortet, dass „ein Essen für 2 € auch gereicht“ hätte. Dadurch habe sich der Beschuldigte „bloßgestellt, beleidigt, gekränkt“ gefühlt, was ihn zu dem Schlag veranlasst habe. Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen des gehörten Zeugen DD, der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesenen Aussage des Geschädigten Z sowie den verlesenen Urkunden, wie aus dem Protokoll ersichtlich. Aus diesen ergibt sich auch der – teilweise von den Angaben des Beschuldigten abweichende – Tathergang. Insbesondere folgt aus den dargestellten Zeugenangaben, dass dem Schlag keine entehrenden Äußerungen oder Gesten des Zeugen Z vorausgegangen sind. Denn der Geschädigte Z hat angegeben, dass der Beschuldigte ihn abends, als er vor dem Imbiss saß, angesprochen und verlangt habe, dass er ihm, nachdem er ihm am Vortag ein Essen ausgegeben hatte, nun jeden Tag ein Essen bezahlen sollte. Der Beschuldigte habe ihm unmittelbar ins Gesicht geschlagen, als er dies abgelehnt habe. Diese Schilderung des Tathergangs wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen DD, der an diesem Tag im Imbiss gearbeitet und sowohl das Geschehen beobachtet als auch das Tatvorgeschehen entsprechend den Feststellungen berichtet hat. Fall 6: Die Feststellungen zu Fall 6 beruhen über die Angaben des Beschuldigten hinaus auf den Bekundungen der Zeugen EE und DDD sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie dies aus dem Protokoll ersichtlich ist. Die Geschädigte EE hat eindrucksvoll und detailliert das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten geschildert und konnte sowohl die Örtlichkeiten als auch die Gründe, warum sie sich in der Nähe des Beschuldigten von Anfang an intuitiv unwohl gefühlt habe, sowie den kurzen Wortwechsel entsprechend den Feststellungen anschaulich rekonstruieren. Die verbliebene Narbe im Bereich ihrer rechten Schläfe hat sie in der Hauptverhandlung gezeigt. Auch der Zeuge DDD hat die Vorgänge, nachdem er am Einsatzort eingetroffen war, wie festgestellt bestätigt. Insbesondere konnte er sich an die Äußerung des Beschuldigten erinnern, wonach die Geschädigte EE seine Ex-Freundin sei. Diese Behauptung des Beschuldigten hat die Zeugin EE wiederum ausdrücklich und überzeugend abgestritten. Fall 7: Die Feststellungen zu Fall 7 beruhen im Ausgangspunkt auf den Angaben der Zeugin YY, die als polizeiliche Vernehmungsbeamtin im unmittelbaren Nachgang der Tat eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt hatte. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber die Tat eingeräumt, wobei er als Tatmotivation angegeben habe, dass er bereits seit Tagen von dem Verhalten und bereits von dem bloßen Atmen und „Schnaufen“ des Geschädigten JJ genervt gewesen sei. Der Geschädigte habe ihn behandelt „wie eine Ratte“ und seine Wut habe sich über Tage angestaut. Er habe bereits am Vortag gewusst, „dass er [der Geschädigte] dafür bezahlen wird“. Weiter habe er während seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt: „Heute gab es die Rechnung für. Mehr nicht. Ich bin ins Zimmer und allein sein Stöhnen stört mich schon. Da lag die Flasche. Dem Dreckschwein habe ich die Flasche in die Fresse geknallt. Dem Dreckschwein. Dem Dreckschwein.“ Ergänzend beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugen JJ, MM und EEE sowie den diesbezüglich verlesenen Urkunden. Der Geschädigte JJ, der mit dem Beschuldigten in der Obdachlosenunterkunft im Tatzeitpunk seit etwa zehn Tagen ein Zimmer teilte, konnte anschaulich das gemeinsame Zusammenleben, die Auffälligkeiten im Verhalten des Beschuldigten und den Tathergang schildern. Ergänzt wurden die Angaben entsprechend den Feststellungen zunächst durch den Zeugen MM, der am Tattag ebenfalls Bewohner des Obdachlosenheims war und gerade den Flur entlang gegangen sei, als er die verbale Drohung des Beschuldigten („so KK“) und die Hilferufe des Geschädigten JJ selbst wahrgenommen habe. Der Zeuge EEE war als FFF-Mitarbeiter in der Obdachlosenunterkunft angestellt und vermochte das Verhalten des Beschuldigten im Vorfeld der Tat sowie sein Nachtatverhalten zu beschreiben. Diese Zeugenaussagen ergänzen einander entsprechend den Feststellungen. Insgesamt sprechen die zu den jeweiligen Vorkommnissen einschließlich desjenigen vom 22.03.2021 erhobenen Beweise nebst der dargestellten Einlassung des Beschuldigten für ein von diesem an den Tag gelegtes Verhaltensmuster, das sich in den Körperverletzungstaten durchgängig gleicht und vor dem Hintergrund seiner psychiatrischen Diagnose keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass die von den jeweils Geschädigten berichteten Übergriffe wie festgestellt stattgefunden haben. Entsprechend fügt sich auch das gegenüber der Zeugin K geübte Kontakt- und Bedrängungsverhalten hier ein. 4. Feststellungen zum Krankheitsbild Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu seiner Krankengeschichte eingelassen und auch nicht in die gerichtliche Einsichtnahme in seine früheren Krankenakten der A C eingewilligt. Aus seinem an die Kammer gerichteten, handschriftlichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Brief vom 14.10.2021 lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass er selbst sich nicht für krank und insbesondere nicht für schuldunfähig hält. Die Feststellungen zum Krankheitsbild beruhen, soweit sie die Krankenvorgeschichte des Beschuldigten betreffen, maßgeblich auf den Bekundungen der Zeugin L, die im Laufe der 00-jährigen Ehe und bereits im Vorfeld der Eheschließung die gesamte Entwicklung des Beschuldigten selbst miterlebt und begleitet hat. Ergänzend hat die Kammer die Feststellungen insoweit auf die Angaben des Sachverständigen TT gestützt, der im Rahmen der Exploration des Beschuldigten weitere Details zu dessen Krankenvorgeschichte erfragt hat. Ebenso beruhen die Feststellungen ergänzend auf den Bekundungen des Zeugen XX, der den Beschuldigten seit seiner vorläufigen Unterbringung in der A R als Stationsarzt behandelt und in diesem Zuge ebenfalls seine Krankengeschichte explorierte. Auch gegenüber dem Sachverständigen TT und dem Zeugen XX verweigerte er die Entbindung seiner früheren Ärzte von der Schweigepflicht, machte jedoch im Rahmen der Exploration vereinzelte Angaben, unter anderem grobe Angaben zur früheren Diagnose der Schizophrenie sowie zu der früher eingenommenen Medikation. Die Feststellungen der Kammer zum aktuellen Krankheitsbild, der diagnostischen Einordnung und der Symptomatik beruhen – in einer Gesamtschau mit Vorstehendem – auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen TT, den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen sowie nicht zuletzt auf dem Eindruck, den sie selbst von dem Beschuldigten gewinnen konnte. Der Sachverständige TT, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat den Beschuldigten am 27.09.2021 in der JVA P aufgesucht und exploriert. Ferner hat er die ihm zur Verfügung gestellten Akten ausgewertet; er hat das Gutachten auf die Erkenntnisse der laufenden Hauptverhandlung gestützt. Auf dieser Grundlage hat er bei dem Beschuldigten eine schizoaffektive Störung mit manischen Anteilen (ICD-10 F 25.0) festgestellt. Neben der Diagnose stellte der Sachverständige anschaulich und augenfällig die Symptome dieses Krankheitsbildes dar. Die schizoaffektive Störung mit manischen Anteilen vereine die Krankheitsbilder der Schizophrenie mit den manischen Episoden einer manisch-depressiven Erkrankung. Der Sachverständige hat überzeugend und für die Kammer stets nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten aus psychiatrischer Sicht eine Vielzahl von Symptomen vorlägen, die einer schizophrenen Erkrankung zuzuordnen seien. So zeigten sich – was seitens der Kammer im Einzelnen nachvollzogen worden ist – Wahnwahrnehmungen durch von dem Beschuldigten angenommene, vermeintlich beleidigende Gesten oder Blicke, die sich tatsächlich so nicht ereignet haben. Dies füge sich in die Schilderungen der Zeugin L ein, die unter anderem davon berichtet habe, dass der Beschuldigte vielen Dingen eine tatsächlich nicht vorhandene Bedeutung beimesse. Es bestünden auch erhebliche Anzeichen für akustische Halluzinationen, wie die von mehreren Zeugen berichteten Selbstgespräche oder die in Fall 1 berichteten „ins Nichts“ gerichteten Beleidigungen. Der Liebeswahn sei besonders deutlich in Bezug auf die Zeugin K zum Ausdruck gekommen, aber auch aus den Berichten der Zeugin L bezüglich der G Sängerin. In Bezug auf die Zeuginnen T und EE, die er jeweils für seine „Ex-Freundin“ hielt, sei es offensichtlich zu Personenverkennungen gekommen. Ferner zeige sich das für die (paranoide) Schizophrenie typische Symptom des Verfolgungswahns. So habe sich der Beschuldigte seitens der G Regierung verfolgt gefühlt. Hierzu passe auch, dass er in Bezug auf die Tat zu Lasten der Zeugin EE während der mündlichen Verhandlung angab, dass diese ihn „seit 30 Minuten auf Schritt und Tritt verfolgt“ hätte. Der Beschuldigte sei im Tatzeitraum in einer erheblichen Wahnstimmung gewesen, in der die Umwelt als „feindlich“ wahrgenommen worden sei. Dies sei auch im Verlauf der Freiheitsentziehung weiter deutlich zutage getreten. Auch formalgedankliche Störungen seien auszumachen, unter anderem in den vom Beschuldigten verfassten Briefen an die Zeugin K, die teilweise gedanklich nicht verständlich seien. In den Taten, die von einer sehr plötzlichen Gewaltanwendung geprägt seien, sei eine deutliche Beeinträchtigung der Impulskontrolle festzustellen. Grundsätzlich läge damit bei dem Beschuldigten eine Symptomatik vor, die die Diagnose einer Schizophrenie rechtfertige, wie sie dem Beschuldigten in der Vergangenheit gestellt und auch seitens der Behandler in der A angenommen worden sei. Daneben lägen bei dem Beschuldigten, so hat der Sachverständige weiter ausgeführt, aber auch eindeutig manische Symptome vor. Der Beschuldigte weise eine dysphor gereizte Stimmung und Aspekte von Größenwahn auf. Zudem zeige er ein enthemmtes und sexualisiertes Verhalten. Letzteres sei – für die Kammer eingängig – einerseits in den Briefen an die Zeugin K deutlich geworden, aber auch im Verlauf der einstweiligen Unterbringung. In diesen Kontext passe auch, dass sich der Beschuldigte häufig mit nacktem Oberkörper gezeigt habe, und zu den manischen Anteilen beispielsweise die Äußerung im Nachgang zu dem Geschehen zulasten des Zeugen FF, als er der Zeugin UU über den bei der Körperverletzung empfundenen Genuss berichtete. Daher sei die Erkrankung des Beschuldigten aus sachverständiger Sicht als schizoaffektive Störung mit manischen Anteilen (ICD-10 F 25.0) einzuordnen. Hintergrund sei nicht das Fehlen einer für die Annahme der Schizophrenie ausreichenden – wie erwähnt von der Kammer festgestellten – Symptomatik, sondern das Hinzutreten der manischen Symptome. Gestützt werde diese Diagnose in Abgrenzung zu der andernfalls anzunehmenden Psychose auch bei Betrachtung des Krankheitsverlaufs. Der Beschuldigte sei immerhin seit 30 Jahren erkrankt, wobei es dabei viele Jahre ohne adäquate Behandlung gegeben habe. Insoweit sei bei einer üblicherweise mit einem chronischen Verlauf verbundenen langjährigen Psychose ein deutlich „schlechterer“ Zustand zu erwarten, beispielsweise in Form einer beim Beschuldigten nicht gegebenen ausgeprägten Negativsymptomatik. Demgegenüber sei es bei der schizoaffektiven Störung durchaus üblich, dass die Erkrankung episodenhaft verlaufe und es zwischenzeitlich zu Phasen der Beruhigung komme. Hierzu passe auch, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit offenbar sehr schnell auf die Medikation angesprochen habe, wenn er diese denn eingenommen habe. Der auf diese Weise anschaulich begründeten Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Sie lässt sich zwanglos mit dem Bild des Beschuldigten in Einklang bringen, welches sich aus der Einlassung in der Hauptverhandlung, seinen schriftlichen Erklärungen sowie den Bekundungen aller gehörter Zeugen, die den Beschuldigten erlebt haben, ergibt. Entsprechend vermochte die Kammer auch verschiedene, teils aggressiv, teils wahnhaft anmutende Reaktionen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung als stimmig einzuordnen. So begann der Beschuldigten etwa nach der Einvernahme des Zeugen FF darüber zu diskutieren, dass der von ihm dem Zeugen zugefügte Schaden rein körperlicher Natur und nicht mit jenem zu vergleichen sei, den der Zeuge psychisch bei ihm verursacht habe. Entsprechend vermochte er bei verschiedenen Gelegenheiten nicht davon zu lassen, die vermeintliche Beziehung zu der Zeugin K zu betonen, was insbesondere seine Ankündigung betraf, ihr auch weiterhin Briefe schreiben zu wollen. 5. Feststellungen zur Schuldunfähigkeit Bei der Begehung der Anlasstaten war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben. Die Kammer hat sich auch insoweit durch den Sachverständigen TT beraten lassen. Der Beschuldigte leidet und litt wie dargestellt zum Zeitpunkt der Anlasstaten unter einer schizoaffektiven Störung mit manischen Anteilen. Die Kammer bewertet dies, wie es auch der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, als schwere psychische Erkrankung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung. Die Schwere der Erkrankung lasse sich – so der Sachverständige weiter – vorliegend auch daran ersehen, dass diese bei Betrachtung des Werdegangs des Beschuldigten Auswirkungen auf alle Lebensbereiche gehabt habe. Trotz guter Intelligenz sei die berufliche Integration nicht gelungen. Die Ehe sei durch die Krankheitsphasen erheblich belastet worden, was letztlich zu deren Scheitern geführt habe. In der Folge sei der Beschuldigte in die Obdachlosigkeit geraten. Bei den Taten habe auch ein akuter Schub der dauerhaften Erkrankung bestanden. Entsprechend den festgestellten Tatumständen geht die Kammer deswegen davon aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum eine ausgeprägte Symptomatik aufwies. Die Erkrankung führt nach Auffassung des Sachverständigen in allen Fällen dazu, dass aus psychiatrischer Sicht bereits die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben gewesen sei. Selbst wenn man von einer erhaltenen Einsichtsfähigkeit ausginge, sei – so der Sachverständige – jedenfalls die Steuerungsfähigkeit sicher vollständig aufgehoben. Bei allen Taten stünde das Verhalten des Beschuldigten deutlich unter dem Einfluss der schweren psychischen Erkrankung. Den Gewalttaten lägen jeweils vom Beschuldigten angenommene, tatsächlich so nicht erfolgte Provokationen und Beleidigungen zugrunde. Diese seien zudem geprägt von einem völlig überzogenen und situationsinadäquaten Handeln des Beschuldigten. In den Fällen 1, 3 und 7 seien im Vorfeld der Tat Selbstgespräche bzw. Gespräche mit nichtexistenten Personen erfolgt. In den Fällen 3 und 6 sei es zu Personenverkennungen gekommen. Auch der in Fall 4 zulasten der Geschädigten Y erfolgte Angriff sei ohne krankheitsbedingte Auswirkungen nicht erklärlich und passe zur allgemeinen Wahnhaltung einer feindlich gesinnten Umgebung und einer Störung der Impulskontrolle. Hierbei sei auch der enge zeitliche Zusammenhang zu Fall 5 zulasten des Geschädigten Z zu beachten. Fall 2 zulasten der Zeugin K beruhe ersichtlich auf dem Liebeswahn. Unter Berücksichtigung dessen fehlte es dem Beschuldigten zur Überzeugung der Kammer aufgrund der krankheitsbedingten Realitätsverkennungen jeweils bereits an der Fähigkeit zur Einsicht, das Unrecht der Tat einzusehen. Dies gilt zunächst unzweifelhaft bezüglich der Bedrohung zulasten der Zeugin K, bei der er weiterhin von einer früheren Liebesbeziehung ausgeht. Innerhalb des hierdurch ausgefüllten Wahngebäudes ist es dem Beschuldigten nicht möglich (gewesen), die Richtigkeit seines durchaus als sexualisiert bedrohend realisierten Tuns zu beurteilen. In allen Körperverletzungsfällen fühlte sich der Beschuldigte auf eine nur krankheitsbedingt erklärbare Art und Weise provoziert, die ihn aus seiner Sicht zu den ausgeführten Schlägen berechtigte. Im Übrigen wäre selbst bei erhaltener Einsichtsfähigkeit von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, da er in allen Tatsituationen der Körperverletzung aus seinen Wahnwahrnehmungen heraus eine Situation erlebt hat, in der es ihm nicht möglich war, einer etwaigen Einsicht in das Unrecht der Tat entsprechend zu handeln. D. Rechtliche Würdigung Durch die zu den Fällen 1, 6 und 7 festgestellten Geschehen hat der Beschuldigte jeweils eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen, indem er die jeweiligen Geschädigten, im Fall 1 den Geschädigten E, im Fall 6 die Geschädigte EE und im Fall 7 den Geschädigten JJ, jeweils mit einer Glasflasche mindestens einmal gegen den Kopf schlug. Auch das zu Fall 3 festgestellte Verhalten erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, da der Beschuldigte die Geschädigte T mit einem DIN A5-Hardcover-Buch ins Gesicht schlug, so dass eine Platzwunde entstand. Durch das zu den Fällen 4 und 5 festgestellte Verhalten hat der Beschuldigte jeweils den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er die Geschädigten, in Fall 4 die Geschädigte Y und in Fall 5 den Geschädigten Z, jeweils mit der Faust ins Gesicht schlug. Die insoweit gemäß § 230 StGB erforderlichen Strafanträge wurden jeweils form- und fristgerecht gestellt. Das zu Fall 2 festgestellte Verhalten erfüllt den Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB. Gerade vor dem Hintergrund der kontinuierlich eintreffenden Briefe, der eigenen Vorgeschichte der erstmaligen Kontaktversuche des Beschuldigten bereits zehn Jahre zuvor sowie dem Wissen der Geschädigten um das aggressiv-fordernde Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Frau nahm die Geschädigte diese Drohung auch ernst und lebte in der Folge angstvoll. In allen festgestellten Fällen handelte der Beschuldigte vorsätzlich und rechtswidrig. Es besteht insoweit auch kein Bedarf, sein Verhalten wegen entsprechender Realitätsverkennung unter dem Gesichtspunkt eines natürlichen Vorsatzes zu bewerten. Denn dass er jeweils bewusst die körperliche Integrität seiner Opfer bzw. das Sicherheitsempfinden der Zeugin K beeinträchtigen wollte, war ihm bewusst und es war gewollt. Er ist jedoch nicht zu bestrafen, da er im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB unter Annahme des ersten Eingangsmerkmals, der krankhaften seelischen Störung, handelte. Krankheitsbedingt war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten jeweils aufgehoben. E. Unterbringung Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Er hat – wie festgestellt – im Zustand der Schuldunfähigkeit sieben rechtswidrige Taten begangen, von denen sechs Taten, nämlich die Fälle 1 und 3 bis 7, vorliegend als Anlasstaten für die Maßregel nach § 63 StGB herangezogen werden. Die Gesamtwürdigung von Person und Taten ergibt, dass von ihm infolge seiner psychischen Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 S. 1 StGB). Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine außerordentlich beschwerende Maßnahme ist, darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Betroffene in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Hierbei kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, wobei zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271 f.). Bei den festgestellten Anlasstaten handelt es sich – bis auf Fall 2 – um Delikte, bei dem der Beschuldigte im erheblichen Maße körperlich aggressiv gegenüber ihm bis dahin nur flüchtig bekannten oder völlig unbekannten Menschen geworden ist und seinen Opfern Verletzungen zugefügt hat. Die Angriffe waren für die Geschädigten stets objektiv anlasslos und unvorhersehbar. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Kraft, Art und Zielgerichtetheit der Schläge des boxerfahrenen Beschuldigten und der in den Fällen 1, 3, 6 und 7 hinzugezogenen Alltagsgegenstände als Tatwerkzeuge sind diese Anlasstaten auch dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen. Dabei ist die konkrete Folge des jeweiligen Angriffs ohne Belang. Das Vorgehen des Beschuldigten in den Fällen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 war jeweils geeignet, erhebliche Verletzungen zuzufügen, da sich die Schläge stets und gezielt gegen den Kopf des jeweiligen Geschädigten richteten. In Fall 1 war es zudem erst dem Einsatz weiterer Unbeteiligter geschuldet, dass es bei dem Geschädigten zu keinen schwereren Folgen gekommen ist. Die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit wird auch nicht nur unwesentlich überschritten (vgl. zu Faustschlägen ins Gesicht: BGH, Urteil vom 26.07.2018, 3 StR 174/18; Beschluss vom 10.08.2010 3 StR 268/10). Die Taten sind dabei symptomatisch für die bei dem Beschuldigten bestehende krankhafte seelische Störung. Sie beruhen ganz wesentlich, worauf der Sachverständige hingewiesen hat und wie es sich aus den festgestellten Abläufen zur Überzeugung der Kammer ergibt, auf den Wahnvorstellungen des Beschuldigten, durch die er sich – für seine Mitmenschen unvorhersehbar und unerklärlich – beleidigt und missachtet fühlt, sowie auf seiner krankheitsbedingten Unfähigkeit, Reaktionen realitätskonform einzuordnen, sozialadäquat zu reagieren und aufkommende aggressive Impulse zu unterdrücken. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere schwerwiegende Taten begehen wird, so dass die Unterbringung gerechtfertigt ist. Nach Bewertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel und fachlich beraten durch den Sachverständigen TT, der seinerseits die Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB aus psychiatrischer Sicht bejaht hat, hält die Kammer den Beschuldigten für die Allgemeinheit gefährlich. Er neigt – was über die Anlasstaten hinaus auch der am 22.03.2021 erfolgte Angriff auf den Geschädigten FF zeigt – aufgrund seiner Erkrankung auch weiterhin zu unberechenbarem, durch beliebige und unvorhersehbare Bagatellereignisse ausgelöstem, raptusartigem, aggressivem Verhalten gegenüber anderen Menschen. Dabei besteht, worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat, die Gefahr sowohl für Menschen, die ihm bekannt sind, als auch für ihm völlig unbekannte Menschen, auf die er nur zufällig trifft. Zudem ist der Beschuldigte krankheitsuneinsichtig und verweigerte bisher jegliche längerfristige Einnahme von Medikamenten. Es fehlt ferner ein etwaig stabilisierend auf den Beschuldigten wirkender sozialer Empfangsraum. Er ist erwerbs- und obdachlos und wurde aufgrund seines wiederholt aggressiven, fremdgefährdenden Verhaltens bereits aus drei Obdachlosenunterkünften verwiesen. Zwar wurde er auch nach der Trennung von seiner Frau weiterhin unterstützt, jedoch hatte auch dies bisher keinen positiven Einfluss auf seine Behandlungsbereitschaft. Angesichts dieser sozialen Situation sowie der bisher nicht nachhaltig unternommenen Versuche, die Erkrankung des Beschuldigten therapeutisch bzw. medikamentös zu behandeln, ist nicht mit einer Besserung seines Zustands zu rechnen. Es wird, wovon auch der Sachverständige ausgeht, jederzeit erneut zu Taten wie den verfahrensgegenständlichen kommen. Dafür spricht bereits das nach den Anlasstaten von dem Beschuldigten entsprechend den Feststellungen gezeigte Verhalten in der JVA P und in der A R. In der JVA P schlug er objektiv anlasslos, aufgrund einer von ihm subjektiv wahrgenommenen Missachtung, den Zeugen OO mit einer Porzellanteekanne auf den Kopf, woraufhin er abgesondert wurde. Ebenso verhielt er sich aggressiv und fordernd gegenüber dem Personal der A R. Er schlug gegen seine Zimmertür und den in seinem Zimmer stehenden Fernseher, bewarf mehrere Pfleger jeweils mit einem Becher mit heißem bzw. kaltem Kaffee, wodurch sich ein Pfleger am Arm verbrühte, drohte einem Pfleger, er würde ihm die Beine brechen, wenn er „hier raus kommt“ und drohte darüber hinaus, er werde die A anzünden. Auch insoweit hat der Sachverständige diese Fortentwicklung als Prädikator für eine fortdauernde Aggressivität und Unberechenbarkeit des Beschuldigten gewertet. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nur geringfügig und nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. Zum einen ist er auch in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau körperlich aggressiv aufgetreten. Zum anderen ist es, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, durchaus üblich, dass sich eine solche Erkrankung im Verlauf der Jahre verändert und verstärkt. In diesem Zusammenhang erweist sich zudem als maßgeblich, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit durch seine Familie über haltgebende Strukturen verfügte, die zunächst geeignet waren, die Gefährlichkeit des Beschuldigten ein Stück weit zu begrenzen und ihn zudem mehrfach dazu bewegen konnten, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Strukturen sind mit dem Scheitern der Ehe und dem Abgleiten in die Obdachlosigkeit weggefallen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der soziale Empfangsraum sich für den Beschuldigten im Falle einer Entlassung weiterhin als desolat erweist. Eine Wohnmöglichkeit ist ebenso wenig vorhanden, wie eine berufliche Perspektive. Auch eine adäquate medizinische Betreuung ist in Freiheit – mangels Krankheitseinsicht des Beschuldigten – nicht gewährleistet. Es ist in Freiheit daher damit zu rechnen, dass es zu erneutem Wahn- und Frustrationserleben kommt, das sich – ebenso wie der erwartbare weitere Rauschmittelkonsum – weiter negativ auf den gesundheitlichen Zustand des Beschuldigten auswirken wird und in Folge dessen binnen kürzester Zeit mit weiteren erheblichen Gewalttaten, entsprechend den Anlassdelikten, zu rechnen ist. Die Anordnung der Maßregel war damit erforderlich. Sie ist hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Schädigungen auch verhältnismäßig. Insbesondere kann ihr Vollzug im derzeitigen Stadium nicht gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Beschuldigte hat nach wie vor keine Krankheitseinsicht und ihm fehlt jegliche Therapiebereitschaft. Auch ein sozialer Empfangsraum steht ihm – wie ausgeführt – nicht zur Verfügung. Es liegen aus den genannten Gründen keine besonderen Umstände vor, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden kann. Für eine Unterbringung nach § 64 StGB war hingegen kein Raum, da die schizoaffektive Störung mit manischen Anteilen handlungsbestimmend war. Der Konsum von Alkohol und Cannabis hatte auch nach nachvollziehbarer Einschätzung des Sachverständigen TT lediglich untergeordnete, das Krankheitsbild ggf. verstärkende Bedeutung. F. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.