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Entscheidung

1 StR 101/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200423B1STR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200423B1STR101.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 101/23 vom 20. April 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. April 2023 beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreu- ens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Es hat zudem ausgesprochen, dass zur Ent- schädigung für die überlange Verfahrensdauer drei Monate der Strafe als voll- streckt gelten. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende Nachprüfung des an- gefochtenen Urteils deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der 1 2 - 3 - Angeklagten auf. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbun- desanwalts merkt der Senat zum Revisionsvorbringen der Angeklagten Folgen- des an: 1. Die Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeits- entgelt und Steuerhinterziehung hat Bestand. Die Revision beanstandet zwar zu- treffend, dass die Darstellung der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversi- cherungsbeiträge und der verkürzten Lohnsteuer für das Revisionsgericht nicht vollständig nachvollziehbar ist. Der Senat schließt jedoch aus, dass die Ange- klagte hierdurch beschwert ist (§ 337 Abs. 1 StPO). a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwie- sen erachteten Tatsachen, also das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetz- lichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies muss in einer geschlosse- nen Darstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 11; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 – 1 StR 154/11 Rn. 3; vom 1. September 2015 – 1 StR 12/15 Rn. 9 und vom 6. Juli 2018 – 1 StR 234/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 12). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wor- den ist (§ 337 Abs. 2 StPO). Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschulde- ten Beiträge – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssat- 3 4 5 - 4 - zes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsge- richtliche Nachprüfung zu ermöglichen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist. Falls solche Feststellun- gen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. März 2022 – 1 StR 511/21 Rn. 23 mwN). Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berech- nungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten für § 266a StGB insoweit entsprechend. Es genügt nicht, die vorenthaltenen Sozialversicherungs- beiträge lediglich der Höhe nach anzugeben. Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 8. März 2023 – 1 StR 188/22 Rn. 27 [n.n.v., vorgesehen für BGHSt]; Beschlüsse vom 20. April 2016 – 1 StR 1/16 Rn. 6; vom 5. Juli 2018 – 1 StR 111/18, BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 10 Rn. 12 und vom 6. Juli 2018 – 1 StR 234/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterzie- hung 2 Rn. 11 ff., jew. mwN). Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteu- erungsgrundlagen, vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 111/18 Rn. 13). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf- bauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 Rn. 20; Beschluss vom 6. Juli 2018 – 1 StR 234/18, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 2 Rn. 13, jew. mwN). 6 - 5 - b) Den vorgenannten Anforderungen trägt das Urteil nicht ausreichend Rechnung. Zwar bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Schät- zung der Bruttoumsätze unter Berücksichtigung der aufgefundenen Scheinrech- nungen („Abdeckrechnungen“) keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, da nach den Feststellungen des Landgerichts keine nachvollziehbare Lohnbuchhal- tung der V. GmbH (künftig: V. ) existierte und auch die Anzahl der „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmer im jeweiligen Tatzeitraum nicht festgestellt werden konnte. Allerdings stützt das Landgericht seine Feststellun- gen zur Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der hinterzo- genen Lohnsteuer allein auf die Bekundungen der Zeugen H. und S. , ohne die Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge für das Revisionsgericht im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Der ergänzende Ver- weis darauf, dass diese anhand der geschätzten Schwarzlohnsummen von der Deutschen Rentenversicherung errechnet worden seien, reicht auch in Zusam- menschau mit den dem Urteil angeschlossenen entsprechenden Tabellen nicht aus. Denn dies ersetzt eine eigene Berechnung der vorenthaltenen Beiträge un- ter Angabe der jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragssätze, die Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts ist, nicht. c) Der Senat kann hier allerdings aufgrund der den Tabellen zu entneh- menden Beitragssätze und der großzügigen Sicherheitsabschläge sowohl bei der Ermittlung der Schwarzlohnsummen als auch der Höhe der vorenthaltenen Sozi- alversicherungsbeiträge und der hinterzogenen Steuer ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem vorgenannten Mangel beruht und möglicherweise bei richtiger Anwendung des Gesetzes anders ausgefallen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinter- ziehung 1 Rn. 24 [zur Steuerberechnung]; Beschluss vom 5. Juli 2018 – 1 StR 111/18 Rn. 23 [zu § 266a StGB]). 7 8 - 6 - 2. Die Annahme der subjektiven Tatseite des Vorenthaltens und Verun- treuens von Arbeitsentgelt sowie der Steuerhinterziehung lässt – entgegen dem Beschwerdevorbringen – keinen Rechtsfehler erkennen. Den bedingten Vorsatz der Angeklagten hat das Landgericht insoweit bereits tragfähig auf die eigene Einlassung der Angeklagten gestützt. a) Der subjektive Tatbestand des § 266a StGB verlangt das Bewusstsein und den Willen, die Beiträge in Kenntnis der Umstände, welche die Abführungs- pflicht begründen, bei Fälligkeit nicht abzuführen. Der Arbeitgeber oder sein ge- setzlicher Vertreter muss daher die Pflicht zur Abführung der Beiträge zur Sozi- alversicherung sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 – 5 StR 122/19 Rn. 6). Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht besteht und er durch das Unterlassen einer Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte; eine bloße Erkenn- barkeit reicht insofern nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2020 – 5 StR 122/19 Rn. 6 und vom 17. September 2020 – 1 StR 576/18 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2019 – 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 17 ff.). b) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht nach umfassender Würdi- gung der festgestellten Umstände bejaht, ohne dass ein tatbestandsausschlie- ßender Irrtum der Angeklagten anzunehmen ist. Dabei hat das Landgericht in seinen Erwägungen maßgeblich darauf abgestellt, dass der geschäftlich erfahre- nen Angeklagten, die u.a. über ein abgeschlossenes Studium der Betriebswirt- schaftslehre verfügte, ihre Pflichten als Geschäftsführerin der V. im Einzel- nen bekannt waren. Dies hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung unter Hin- 9 10 11 - 7 - weis darauf, ihr Ehemann habe die Stellung des formalen Geschäftsführers auf- grund seiner mehrfachen strafrechtlichen Vorbelastung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nicht mehr einnehmen können, selbst an- gegeben. Bereits darauf konnte das Landgericht die Annahme des subjektiven Tatbestands tragfähig stützen. Darüber hinaus hat es ohne Rechtsfehler auch das Randgeschehen, etwa die Befassung der Angeklagten mit (untergeordneten) Bürotätigkeiten für die V. , die zweifache planvolle formale Verlegung des Firmensitzes und ihr rechtskundiges Vorgehen in verschiedenen Angelegenhei- ten privater Vermögensverwaltung in seine Würdigung einbezogen. Ein lediglich leichtfertiges Handeln der Angeklagten lag nach alledem fern. c) Für die Annahme des bedingten Vorsatzes der Steuerhinterziehung gilt Entsprechendes. Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Bochum, 23.11.2022 - II-2 KLs-38 Js 289/16-21/21 12