Entscheidung
XI ZR 225/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250423UXIZR225
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250423UXIZR225.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 225/21 Verkündet am: 25. April 2023 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision des Musterklägers wird das Urteil des 5. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2021 im Kos- tenpunkt und hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 aufgehoben sowie hin- sichtlich der zu dem Feststellungsziel 3 getroffenen Feststellung teilweise abgeändert. Auf die Revision der Musterbeklagten wird das vorbezeichnete Ur- teil hinsichtlich der zum zweiten Hilfsantrag des Feststellungsziels 2 getroffenen Feststellung aufgehoben. Es wird folgende Feststellung getroffen: Die Musterbeklagte ist verpflichtet, die Zinsänderung in den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" monatlich vorzu- nehmen und dabei das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende relative Verhältnis zwischen dem bei Vertrags- schluss vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenz- zinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 zu wahren (Fest- stellungsziel 3). - 3 - Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Musterkläger, ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt im Wege der Musterfeststellungsklage Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von Verbrauchern auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen (sog. "S-Prämiensparen flexibel", nachfolgend: Sparver- träge) gegen die Musterbeklagte. Die Musterbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger (nachfolgend einheitlich: Musterbeklagte) schloss von den 1990er-Jahren bis zum Anfang dieses Jahrhun- derts mit Verbrauchern Sparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spar- einlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach - bis zu 50% der jährli- chen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr - gestaffelte verzinsliche Prämie vorsa- hen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Ände- rung des variablen Zinssatzes. In ihnen heißt es u.a.: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% verzinst." Der Musterbeklagten war formularmäßig die Befugnis eingeräumt, Ver- brauchern den durch Aushang bekannt gemachten Zins zu zahlen. 1 2 3 - 4 - In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparver- kehr" der Musterbeklagten heißt es u.a.: "4. Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. …" Der Musterkläger hält die Regelung zur Änderung des variablen Zinssat- zes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Mus- terbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Mit der Musterfeststellungsklage hat er die Feststellungen begehrt, dass die Sparverträge allein durch die Formulierung "Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit …% verzinst" keine wirksame Zinsänderungsregelung enthalten (Fest- stellungsziel 1), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die Sparverträge auf der Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letz- ten zehn Jahre auf Grundlage des Referenzzinssatzes für Umlaufrenditen inlän- discher Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe mit einer garan- tierten Restlaufzeit von zehn Jahren (ehemalige Zeitreihe WX4260 der Zinssta- tistik der Deutschen Bundesbank), hilfsweise auf der Grundlage eines von der Deutschen Bundesbank für inländische Banken erhobenen langfristigen (neun bis zehn Jahre) Referenzzinssatzes, welcher dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das gerichtliche Er- messen gestellt wird, hilfsweise auf der Grundlage eines langfristigen (neun bis zehn Jahre) angemessenen und in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, wobei die Auswahl des Referenzzinssatzes in das gerichtliche Ermessen gestellt wird, vorzunehmen (Feststellungsziel 2), dass die Musterbeklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung monatlich unter Wahrung des relativen Verhältnisses zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz im 4 5 6 - 5 - Sinne des Feststellungsziels 2 vorzunehmen, hilfsweise die Zinsänderung nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Anpassungsparametern hinsichtlich An- passungsintervall, Anpassungsschwelle und Zinsabstand vorzunehmen (Fest- stellungsziel 3), dass die tatsächliche Zinsänderung der Musterbeklagten weder nach dem Referenzzinssatz im Sinne des Feststellungsziels 2 noch nach den Anpassungsparametern im Sinne des Feststellungsziels 3 erfolgte (Feststel- lungsziel 4), dass vertragliche Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die Zinsen frühestens ab der wirksamen Beendi- gung ihres Sparvertrags fällig werden (Feststellungsziel 5), dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Spar- buch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grund- lage, anhand derer die Höhe der tatsächlich gutzuschreibenden Zinsbeträge zu ermitteln war, begründet wurde (Feststellungsziel 6) und dass allein die wider- spruchslose Hinnahme der Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Nachberechnung und Auskehrung von Zinsen verwirkt sind (Feststellungsziel 7). Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage hinsichtlich des Feststellungsziels 1, hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags zum Feststellungs- ziel 2, hinsichtlich des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3 bezüglich der Vor- nahme einer monatlichen Zinsänderung und hinsichtlich des Feststellungsziels 5 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage hinsichtlich der Feststellungsziele 2, 3, 6 und 7 als unbegründet und hinsichtlich des Feststel- lungsziels 4 als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Musterkläger sein Feststellungsbegehren hin- sichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 weiter, soweit das Oberlandesgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung des Feststellungsziels 2 weiter. 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revisionen haben Erfolg. A. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 606 ZPO zu Recht bejaht. Be- denken hiergegen bringt die Revision der Musterbeklagten nicht vor. B. Revision des Musterklägers Die Revision des Musterklägers hat Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in BeckRS 2021, 9159 veröffentlichten Entscheidung - soweit für die Revision des Musterklägers von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Das Feststellungsziel 2, das darauf gerichtet sei, den Referenzzinssatz für die im Streit stehenden Sparverträge zu bestimmen, sei zulässig. Es sei hinsicht- lich des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unbegründet. Da die Zinsän- derungsklausel unwirksam sei und dispositives Recht insoweit fehle, sei die ent- stehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, die 9 10 11 12 13 - 7 - durch das Gericht vorzunehmen sei. Ausgangspunkt der ergänzenden Vertrags- auslegung sei der konkret abgeschlossene Vertrag, welcher vom Ausgangspunkt des "wirklich Gewollten her weitergedacht" werden müsse. Eine solche ergän- zende Vertragsauslegung könne nicht im Zuge einer Musterfeststellungsklage generalisierend für alle Verträge vorgenommen werden, weil sich die Sparver- träge hinsichtlich des Abschlussdatums und der konkreten Umstände unterschie- den, die zum Vertragsschluss geführt hätten. Auch hätten die Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Klageregister angemeldet hätten, keine wortgleichen Ver- träge abgeschlossen. Das Feststellungsziel 3 sei zulässig und hinsichtlich des Hauptantrags in- soweit unbegründet, als der Musterkläger mit ihm die Feststellung begehre, dass bei den von der Musterbeklagten monatlich vorzunehmenden Zinsanpassungen das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsabschluss vereinbarten variab- len Zinssatz und dem zu bestimmenden Referenzzinssatz gewahrt bleibe. Dem Oberlandesgericht sei eine Feststellung hierzu im Rahmen einer Musterfeststel- lungsklage verwehrt, weil sie Teil der ergänzenden Vertragsauslegung sei, die "nicht generalisierbar" sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in we- sentlichen Punkten nicht stand. 1. Die Revision des Musterklägers ist zulässig. Entgegen der Ansicht der Musterbeklagten ist die Revision des Musterklägers insbesondere auch bezüg- lich des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 in der gesetzlichen Form des 14 15 16 - 8 - § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet worden (§ 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegrün- dung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (BGH, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6; Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - IV ZR 371/13, VersR 2015, 1121 Rn. 4 und vom 12. Septem- ber 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 13). Dem genügt die Revisionsbegründung des Musterklägers. Denn er beanstandet die angefochtene Entscheidung unter anderem dahin, das Oberlandesgericht hätte hinsichtlich der Feststellungsziele 2 und 3 eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen. Soweit das Oberlandesgericht eine solche Auslegung unterlassen hat, ist die Revisionsbe- gründung daher geeignet, dem angefochtenen Urteil die Grundlage zu entziehen. Das gilt auch für den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2. 2. a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht von der Zulässigkeit des Haupt- antrags und des ersten Hilfsantrags zum Feststellungsziel 2 ausgegangen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 32) erkannt hat, hat das Feststellungsziel weder ausdrücklich noch verdeckt die Feststellung eines Leistungsanspruchs der Verbraucher gegen die Musterbe- klagte zum Gegenstand. b) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht allerdings den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zurückgewiesen. Wie der Se- nat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts erkannt und eingehend 17 18 19 - 9 - begründet hat, hätte das Oberlandesgericht einen Referenzzinssatz für die vari- able Verzinsung des Sparguthabens im Wege der ergänzenden Vertragsausle- gung bestimmen müssen (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 81 ff.; zustimmend Berger/Nettekoven, EWiR 2021, 705, 706). Unionsrechtliche Erwägungen stehen der Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen (Senatsurteil, aaO Rn. 47 ff.; zustimmend Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 Rn. 393b; Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2020, Updatestand: 30. April 2022, § 157 Rn. 47c.2; Edelmann, WuB 2022, 305, 308; Furche, WM 2022, 993, 995; Omlor, BKR 2022, 38, 49; Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 36; kritisch BeckOGK BGB/Bonin, Stand: 1. Dezember 2022, § 306 Rn. 102.1; v. Westphalen, ZIP 2022, 1465 ff.; ders., NJW 2022, 288 Rn. 18 ff.). Nach dem Konzept der Spar- verträge der vorliegenden Art ist es dabei allein interessengerecht, einen Refe- renzzinssatz für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (Senatsurteil, aaO Rn. 85; zustimmend Feldhusen, BKR 2022, 579, 585; kritisch Omlor, BKR 2022, 38, 50), wobei die Ansparphase Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 23). Neben der langen Fristigkeit des Referenzzinssatzes wird der als Referenz heranzuziehende Marktzinssatz (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 91) oder die als Re- ferenz heranzuziehende Umlaufrendite auch widerzuspiegeln haben, dass es sich bei den streitgegenständlichen Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt (Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 18). Dabei wird die Anpassung des Vertragszinses entgegen der Ansicht des Musterklägers nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte erfolgen können (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 23 f.; zustimmend Schultheiß/Widany, WM 2023, 601 Rn. 55 ff.). - 10 - Das Oberlandesgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Musterkläger in seinem Hauptantrag zum Feststellungsziel 2 ge- nannte Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypotheken- pfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von zehn Jahren (ehemalige Zins- reihe WX4260 der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank) als Referenzzins- satz den Interessen der Parteien eines Sparvertrags mit den typischen Merkma- len gerecht wird. Es wird dies daher mit sachverständiger Hilfe nachzuholen ha- ben. Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieser Zins- satz den an ihn als Referenzzinssatz zu stellenden Anforderungen nicht genügt, wird es - ebenfalls sachverständig beraten - über den ersten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden haben und dabei klären müssen, welcher kon- krete, in den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen ist (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 86). 3. Mit Erfolg wendet sich der Musterkläger weiter gegen die teilweise Zu- rückweisung des Hauptantrags zum Feststellungsziel 3. Wie der Senat nach Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts für vergleichbare Sparverträge erkannt hat, muss bei den von der Musterbeklagten vorzunehmenden Zinsanpassungen das Verhältnis des konkret vereinbarten Zinssatzes zum Referenzzinssatz gewahrt bleiben und nicht eine gleichbleibende absolute Gewinnmarge (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 95 ff.; im Ergebnis zustimmend Gebauer/Gramlich/Müller/Thießen, VuR 2022, 208, 214). Die ergänzende Vertragsauslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senatsurteil, aaO Rn. 94). Die Anwendung der Verhältnismethode entspricht bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Sie wahrt das Äquiva- 20 21 22 - 11 - lenzprinzip, indem sie gewährleistet, dass günstige Zinskonditionen günstig blei- ben und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen (Senatsurteil, aaO Rn. 96 mwN). Wie der Senat ebenfalls bereits eingehend begründet hat, stehen bank- aufsichtsrechtliche Gesichtspunkte der Anwendung der Verhältnismethode nicht entgegen (Senatsurteil, aaO Rn. 100 ff.). Die Verhältnismethode widerspricht auch weder den Grundsätzen des Preisanpassungsrechts noch verleiht sie der Zinsanpassung einen von den Parteien nicht gewollten "spekulativen Charakter" (Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - XI ZR 257/21, WM 2023, 326 Rn. 23 ff.). Die Verhältnismethode ist im Vergleich zur Differenzmethode auch deswegen inte- ressengerecht, weil sie bei positiven Referenzzinssätzen stets zu positiven Ver- tragszinsen führt und damit den Vorstellungen der an den Sparverträgen betei- ligten Verkehrskreise entspricht, auch bei sinkenden - aber positiven - Marktzin- sen Zinserträge mit der Spareinlage zu generieren, die im gleichen Verhältnis zum Marktzinsniveau stehen wie bei Vertragsschluss (Senatsurteil vom 24. Ja- nuar 2023, aaO Rn. 27). C. Revision der Musterbeklagten Die Revision der Musterbeklagten hat ebenfalls Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Musterbeklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausge- führt: 23 24 - 12 - Der zweite Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 sei zulässig und begründet. Die Feststellung, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsänderung für die genannten Sparverträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes vorzunehmen, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekomme, sei hinreichend generalisierbar und gelte für alle denkbaren Vertragsgestaltungen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht auf den zweiten Hilfsantrag zum Feststellungsziel 2 festgestellt, dass die Musterbeklagte verpflichtet sei, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugängli- chen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekomme, vorzunehmen. Wie der Senat nach Verkündung des Ur- teils des Oberlandesgerichts entschieden hat, ist diese Feststellung nicht klä- rungsbedürftig und verkennt den Kern des Rechtsschutzbegehrens des Muster- klägers (Senatsurteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36 f.). D. Nach alledem ist das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich des Fest- stellungsziels 3 teilweise und hinsichtlich des Feststellungsziels 2 insgesamt auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Über das Feststellungsziel 3 kann der Senat in der 25 26 27 28 - 13 - Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da es insoweit keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf. Dies führt zu der vom Musterkläger bean- tragten Feststellung. Hinsichtlich des Feststellungsziels 2 ist die Sache zur weiteren Sachauf- klärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberlandes- gericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers zum Feststellungsziel 2 zu entscheiden und dabei mit sachver- ständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenz- zinssatz gemäß den Ausführungen unter B. II. 2. zu bestimmen haben (vgl. Se- natsurteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, WM 2017, 808 Rn. 27 ff.). Dabei wird zu bedenken sein, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO 29 - 14 - ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren eingeholt worden ist (vgl. u.a. OLG Dresden, WM 2022, 1973) oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist. Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2021 - 5 MK 3/20 -