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Leitsatz

VI ZR 370/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:140524UVIZR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:140524UVIZR370.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 370/22 Verkündet am: 14. Mai 2024 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a a) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und kon- kret darlegen, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll. Hierdurch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit wel- chen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. DS-GVO Art. 13 Abs. 1 Buchst. b b) Bei Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ist die Nennung des Namens nicht zwingend. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - VI ZR 370/22 - LG Darmstadt AG Seligenstadt - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 2022 wird zurückge- wiesen, soweit sie die namentliche Benennung des Datenschutz- beauftragten der Beklagten verlangt. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. - 4 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bank auf Auskunft über personenbezo- gene Daten in Anspruch. Im Zeitraum von 1986 bis 2000 hatten die Klägerin und die Beklagte in einer Geschäftsbeziehung gestanden. Eine andere Bank teilte der Klägerin mit, nach einer Eintragung der Schufa berühme sich die Beklagte einer Forderung gegen die Klägerin. Angesichts dieses Negativeintrags könne die Klägerin keine Prolongation ihres Immobilienkredits erhalten. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunft über Art und Umfang der bei dieser über die Klägerin ge- speicherten personenbezogenen Daten und die zu speichernden Daten auf. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 beanstandete die Beklagte das Verlangen als zu weitgehend und erteilte, soweit sie es für rechtmäßig hielt, Auskunft. Die Klä- gerin rügte diese Auskunft als unvollständig und forderte die Beklagte zur Nach- besserung auf. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und lehnte eine weitere Auskunft ab. Das Amtsgericht hat die Klageanträge, 1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Diese Auskunft hat die Erklärung zu enthalten, dass alle Quellen, die Mittel der Datenverarbeitung, die Medien, auf denen die Daten gespei- chert sind, angegeben sind, in welchen Kategorien die Daten gespei- chert und unter welchen Kategorien sie abrufbar sind, die Speicher- dauer der personenbezogenen Daten der Klägerin, den Turnus der Lö- schung der personenbezogenen Daten der Klägerin, jeden Ort, wo die Daten gespeichert sind, ob für die Speicherung eine Cloud genutzt wird, welche Daten in den letzten zwölf Monaten gelöscht worden sind, alle 1 2 3 - 5 - Empfänger der personengebundenen Daten der Klägerin und der Ver- arbeitungsergebnisse, die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klägerin, alle Da- ten und technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Profiling, wie die Sicherheit gewährleistet wird, welche Datenbedrohungen erfolgt sind, und den Namen des Datenschutzbeauftragten; 2. nach Erteilung der Auskunft ist zu entscheiden, ob die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt erforderlich ist; 3. die Beklagte wird verurteilt, den Schaden zu ersetzen, der auf die unbe- rechtigte Weitergabe von Daten zurückzuführen ist, abgewiesen. Die Klägerin hat mit der Berufung ausschließlich das Auskunftsbegehren weiterverfolgt, ihre Anträge insoweit neu gefasst und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine vollständige, nach Art. 15 DSGVO ge- schuldete Auskunft über alle personenbezogenen Daten zu erteilen, die die Beklagte zugreifbar im eigenen Datenbestand oder in ausgelagerten Datenbeständen verarbeitet und/oder verarbeiten lässt, einschließlich über alle der in Backups gespeicherten personenbezogenen Informatio- nen. Darin hat die Beklagte Auskunft zu erteilen über - alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Be- wertungen, einschließlich dieser in den Backups enthaltenen klägerbezo- genen Informationen, - die Algorithmen, mit denen die Beklagte die Daten einer Bewertung zu- führt, 4 - 6 - - alle Auftragsverarbeiter, - jede weitergegebene klägerbezogene Information unter konkreter An- gabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe der Information, - alle nicht unwiderruflichen Löschungen, - die Verwendung von Speichermedien, - die Benennung aller Personen und Institutionen, die auf Daten der Be- klagten zugreifen können, - den Datenschutzbeauftragten der Beklagten mit namentlicher Nennung und diese Auskunft in einer Auskunft ohne Verweis auf sonstige Quellen zu erteilen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Hinweis zurückgewie- sen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2024 da- rauf hingewiesen, dass und warum die Revision im Wesentlichen unzulässig und im Übrigen unbegründet sein dürfte. II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die namentliche Nen- nung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten verlangt. 1. Die Revisionsbegründung (S. 6 f.) macht geltend, ein entsprechender Anspruch ergebe sich aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Soweit das Beru- fungsgericht meine, anders als für den Verantwortlichen nach Art. 13 Abs. 1 5 6 7 - 7 - Buchst. a DSGVO und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sei nach Buchst. b da- selbst für den Datenschutzbeauftragten die Angabe des Namens nicht vorge- schrieben, sondern lediglich die der Kontaktdaten, handele es sich bei den Be- griffen "Namen und Kontaktdaten" in Buchst. a der genannten Vorschrift nur um ein Hendiadyoin: Ohne Mitteilung des Namens seien die Kontaktdaten eines Funktionsträgers unvollständig. Dass der Datenschutzbeauftragte anonym zu bleiben habe, lasse sich der Datenschutzgrundverordnung auch nicht ansatz- weise entnehmen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision besteht der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche der betroffenen Person nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten gegebenenfalls die Kontakt- daten des Datenschutzbeauftragten mit. Es kann dahinstehen, ob sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft ergeben kann (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-154/21, NJW 2023, 973 Rn. 36; General- anwalt beim EuGH Pitruzzella, Schlussantrag vom 9. Juni 2022 - C-154/21, BeckRS 2022, 12698 Rn. 21; Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 61 ff.). Weiter kann offenbleiben, ob ein solcher Aus- kunftsanspruch bestände, obwohl die Geschäftsbeziehung der Parteien im Jahr 2000 endete und weder festgestellt ist noch als übergangen gerügt wird, dass die Beklagte auch danach Daten der Klägerin erhob. Denn jedenfalls ist die Auffas- sung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO müsse der Daten- schutzbeauftragte namentlich benannt werden, nicht richtig (vgl. Schnei- der/Schwartmann in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG, 2. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 36 f.; Schmidt-Wudy in BeckOK Da- tenschutzR, 46. Ed., Art. 14 DSGVO Rn. 43; Knyrim in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 36; Franck in Gola/Heckmann, DSGVO BDSG 8 - 8 - 3. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 11; Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 24; Paal/Hennemann in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 15; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 13 DSGVO Rn. 9; Lorenz VuR 2019, 213, 214 f.; a.A. - ohne Begründung - Taeger/Gabel/Mester, DSGVO BDSG TTDSG, 4. Aufl., Art. 13 DSGVO Rn. 9). Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Dafür spricht weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens aus- drücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einer- seits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedarf es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es kommt nicht auf die Per- son, sondern auf deren Funktion an. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Na- mens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen muss die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit kann es zu personellen Veränderungen kom- men, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar er- schweren könnte. Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich der geltend gemachte An- spruch nicht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist eine Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. 9 - 9 - III. Im Übrigen ist die Revision nicht ausreichend begründet worden und daher unzulässig (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 552 ZPO). 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbe- gründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt und konkret darlegt, warum die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, BGHZ 210, 197 Rn. 9; BGH, Urteil vom 25. April 2023 - XI ZR 225/21, juris Rn. 17 mwN). Hier- durch soll der Revisionskläger dazu angehalten werden, die angegriffene Ent- scheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 13). 2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - zu- sammengefasst, soweit hier relevant - ausgeführt, dass die Beklagte den nach Art. 15 DSGVO bestehenden Auskunftsanspruch der Klägerin insbesondere durch die Auskunft vom 22. Januar 2019 vollständig erfüllt habe. Die Mitteilung der Beklagten erfülle die Anforderung an die Transparenz (Art. 12 DSGVO). Die Frage des konkreten Inhalts, der Reichweite und damit auch der Gren- zen des Auskunftsanspruchs beurteile sich nach den weiteren in der Daten- schutzgrundverordnung enthaltenen Regelungen. Bestimmt werde der Umfang des Auskunftsanspruchs allerdings zunächst von den Klageanträgen. Streitge- 10 11 12 13 14 - 10 - genständlich sei vorliegend grundsätzlich die Auskunft nach Art. 15 DSGVO, kon- kretisiert durch die erstinstanzlich gestellten Anträge auf die einzelnen Auskünfte. Die Ansicht der Klägerin, dass die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfas- send sei und sie ihren Anspruch weder konkretisiert noch beschränkt habe, finde keine Stütze in prozessualen Vorschriften. Es wäre der Klägerin unbenommen geblieben, ihre Anträge erstinstanzlich wie in der Berufungsschrift zu fassen und Auskunft auch hinsichtlich der verwendeten Backup-Systeme zu verlangen. Mit dieser Auskunft sei die Klägerin nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Unab- hängig davon habe ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten in Backup-Sys- temen auch aus materiellen Erwägungen nicht bestanden. Diese Daten würden nach Erklärung der Beklagten allein aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Aufbe- wahrungspflichten vorgehalten (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BDSG n.F.). Mit Blick auf den Antrag der Klägerin, Auskunft darüber zu erhalten, wel- che Daten in den letzten zwölf Monaten gelöscht worden seien, hätten schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der auf Auskunft gerichteten Klage bestanden. Jedenfalls aber sei sie unbegründet. Auch die übrigen von der Klägerin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen verfolgten Auskunftsansprüche (Auskunft hinsichtlich aller Quellen der bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin; Informationen darüber, in welchen Kategorien die Daten gespeichert sind; Informationen dar- über, unter welcher Kategorie die Daten abrufbar sind; Informationen über alle Empfänger der personengebundenen Daten der Klägerin und Verarbeitungser- gebnisse; Auskunft hinsichtlich aller Daten und die technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Profiling; Mitteilung des Namens des Datenschutzbeauftrag- ten; Allgemeines, insbesondere Auskunft über Salden) beständen nicht (wird im Berufungsurteil S. 23 bis 30 ausgeführt). 15 16 - 11 - Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr zusätzlich - pauschal - die Herausgabe bzw. die Unterrichtung über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewertungen sowie die Auskunft über jede wei- tergegebene klägerbezogene Information unter konkreter Angabe des Empfän- gers mit dem Zweck der Weitergabe der Informationen begehre, stelle dies eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags dar, die nicht sachdienlich sei. Auch habe der Antrag nicht auf Tatsachen gestützt werden können, die ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen seien (§ 533 ZPO). b) Mit der Begründung des Berufungsurteils setzt sich die Revisionsbe- gründung nicht hinreichend auseinander und legt nicht konkret dar, warum sie rechtsfehlerhaft sein soll. Im Einzelnen: aa) Die Revisionsbegründung (S. 1) führt aus, Gegenstand des Begehrens seien in dritter Instanz nur noch die aus den Berufungsanträgen ersichtlichen An- sprüche. Dies geht schon im Ansatz an den Entscheidungsgründen des Berufungs- urteils vorbei. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass und warum es die erstinstanzlich gestellten Anträge für streitgegenständlich hält. Diese legt es seiner weiteren Prüfung zugrunde. Entgegen der von der Klägerin in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung reicht es in diesem Fall nicht aus, allein die Berufungsanträge zur Grundlage der Revisionsbegründung zu ma- chen. Sollte die Revision das Verständnis und die Behandlung der gestellten An- träge durch das Berufungsgericht für fehlerhaft halten, hätte sie sich damit aus- einandersetzen müssen. bb) Die Revisionsbegründung (S. 2 f.) meint, die Klägerin habe Auskünfte über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewer- tungen, begehrt. Die Beklagte habe die dahingehende Auskunft nicht erteilt und das diesbezügliche Auskunftsbegehren im Schreiben vom 22. Januar 2019 (S. 2, 17 18 19 20 21 - 12 - Ziffer 9 Absatz 2) explizit zurückgewiesen. Dies habe das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen, wenn es meine, die Beklagte habe ihre Auskunft voll- ständig erfüllt. Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die in der Berufung zusätzlich - pauschal - begehrte Herausgabe bzw. Unterrich- tung über alle klägerbezogenen Informationen, einschließlich aller Notizen und Bewertungen sowie die Auskunft über jede weitergegebene klägerbezogene In- formation unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weiter- gabe der Informationen, eine nicht sachdienliche Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags darstelle (Berufungsurteil S. 30). Die Revisionsbegründung befasst sich damit nicht. cc) Die Revisionsbegründung (S. 3 f.) meint, die Klägerin begehre die Mit- teilung der Algorithmen, mit denen die Beklagten ihre Daten einer Bewertung zu- führe. Dazu finde sich in der Auskunft der Beklagten nichts. Die Berufungsent- scheidung behandele diesen Antrag der Klägerin auch nicht (Rüge aus § 547 Nr. 6 ZPO). Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören unter anderem die Auskunft hinsichtlich aller Daten und die technisch-organisa- torischen Maßnahmen zum Profiling. Mit diesem Antrag befasst sich das Beru- fungsurteil auf den Seiten 27 bis 29. dd) Die Revisionsbegründung (S. 4) meint, die Klägerin begehre die Mit- teilung aller Auftragsverarbeiter. In der Berufungsentscheidung finde sich dazu nichts (Rüge aus § 547 Nr. 6 ZPO). Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören 22 23 24 25 26 - 13 - unter anderem Informationen über alle Empfänger der personengebundenen Da- ten der Klägerin und Verarbeitungsergebnisse. Mit diesem Antrag befasst sich das Berufungsurteil auf Seite 27. In diesem Zusammenhang führt es aus, soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr alle Auftragsverarbeiter be- nannt haben möchte, sei die von der Beklagten gemachte Benennung von Kate- gorien ausreichend. ee) Die Revisionsbegründung (S. 5) meint, die Klägerin begehre die Aus- kunft über jede weitergegebene klägerbezogene Information unter konkreter An- gabe des Empfängers mit dem Zweck der Weitergabe der Information. Dazu finde sich in den Auskünften der Beklagten ebenfalls nichts. Soweit das Beru- fungsgericht auf die Auskunft der Beklagten verweise, würden dort nur potentielle Empfänger benannt. Das Berufungsbegehren ziele aber nicht auf die Mitteilung potentieller Empfänger, sondern auf die Auskunft, an wen ihre Daten tatsächlich weitergegeben worden seien. Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Dazu gehören unter anderem Informationen über alle Empfänger der personengebundenen Da- ten der Klägerin und Verarbeitungsergebnisse. Mit diesem Antrag befasst sich das Berufungsurteil auf Seite 27. In diesem Zusammenhang führt das Berufungs- gericht aus, ein Anspruch auf Auskunft jeder weitergegebenen klägerbezogenen Information unter konkreter Angabe des Empfängers mit dem Zweck der Weiter- gabe bestehe nicht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr alle Auftragsverarbeiter benannt haben möchte, sei die von der Beklagten ge- machte Benennung von Kategorien ausreichend. Die Revisionsbegründung be- fasst sich damit nicht. ff) Die Revisionsbegründung (S. 5) meint, die Klägerin begehre Auskunft über alle nicht unwiderruflichen Löschungen, also über die widerruflichen - und 27 28 29 - 14 - damit der Sache nach nicht erfolgten - Löschungen. Zur Erfüllung der Auskunft müsste die Beklagte mitteilen, welche Daten sie nur widerruflich ("Verschieben in den Papierkorb") gelöscht habe. Dazu finde sich in den Auskünften der Be- klagten nichts. Die Berufungsentscheidung erwähne diesen Berufungsantrag gleichfalls nicht (§ 547 Nr. 6 ZPO). Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Zudem führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit einer nicht geschuldeten Negativaus- kunft aus (Berufungsurteil S. 22 f.): "Soweit die Klägerin es für widersprüchlich erachtet, dass das Auskunftsverlangen sich nur auf vorhandene Daten bezieht, ohne den Begriff der Löschung zu erörtern, folgt die Kammer dem nicht. Der Be- griff der Löschung dürfte nach allgemeinem Verständnis die unwiederbringliche Entfernung der Daten umfassen. Soweit die Beklagte angibt, es seien Dateien gelöscht worden, erklärt sie damit die unwiederbringliche Entfernung der Daten und dürfte damit ihre Pflicht zur Erteilung von Auskunft insoweit erfüllt haben." gg) Die Revisionsbegründung (S. 6) meint, die begehrte Mitteilung der Verwendung von Speichermedien sei weder in den Auskünften der Beklagten erfolgt noch in der Berufungsentscheidung behandelt (§ 547 Nr. 6 ZPO). Dies geht über die Begründung des Berufungsurteils (S. 24 f.) hinweg: "Auch bei den Informationen über die Art der Speichermedien, des Belegen- heitsorts, eine Erklärung zur Nutzung etwaiger Clouddienste sowie die Auskunft über die Mittel der Datenverarbeitung handelt es sich […] um Gegenstände, die vom Auskunftsanspruch […] umfasst sind. Art. 15 Abs. 1 DSGVO enthält - wie oben ausgeführt - einen abschließenden Katalog über die Daten und Informatio- nen, über die der Betroffene von dem Verantwortlichen zu unterrichten ist. Etwas Anderes ergibt sich […] auch nicht aus […]." 30 31 32 - 15 - hh) Die Revisionsbegründung (S. 6) meint, die Klägerin verlange die Be- nennung aller Personen und Institutionen, die auf Daten der Beklagten zugreifen könnten. Das beziehe sich ersichtlich auf die Benennung der zugriffsberechtigten Mitarbeiter. Weder das eine noch das andere sei in den Auskünften der Beklag- ten behandelt. Das Berufungsgericht habe mit seinen - wenn man so wolle: auf diesen Antrag bezogenen - Ausführungen verkannt, dass die Auskunft nur abs- trakte Informationen enthalte, sich aber nicht mit dem konkreten Begehren be- fasse. Dies geht darüber hinweg, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die erstinstanzlich gestellten Anträge streitgegenständlich sind. Im Übrigen be- 33 34 - 16 - schränkt sich die Revisionsbegründung darauf, dass eine bestimmte Auskunft nicht erteilt worden sei. Seiters von Pentz Oehler Allgayer Linder Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 16.07.2021 - 1 C 526/20 (2) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.11.2022 - 24 S 67/21 -