Entscheidung
5 StR 52/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270423B5STR52
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270423B5STR52.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 52/23 vom 27. April 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 2022 mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revi- sion des Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts sprach die Geschädigte den Angeklagten am 6. September 2021 auf die Zahlung seiner Schulden in Höhe von zwei Euro an. Um sie zum Forderungsverzicht zu bewegen, sprühte er ihr unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht und forderte sie vergeblich zum Weggehen auf. Daraufhin versetzte er ihr mit der Metallschnalle seines Ledergürtels meh- rere Schläge auf Kopf und Oberkörper; sie erlitt eine Platzwunde am Hinterkopf und Schwellungen an den Händen. Nach dem letzten Schlag hielt der Angeklagte 1 2 - 3 - es für möglich, alles getan zu haben, um die Geschädigte endgültig zum Verzicht auf ihre Forderung zu bewegen. Dies war aber entgegen seiner Erwartung nicht der Fall. Der Angeklagte hat angegeben, er habe keine Schulden bei der Geschä- digten gehabt, vielmehr habe sie ihm seinen Rucksack weggenommen. Als er sich diesen zurückholen wollte, habe sie ihn geschubst und geschlagen, so dass er zu Boden gegangen sei. Um ihre Angriffe abzuwehren, habe er sie mit dem Gürtel geschlagen. Das Landgericht hat diese bestreitende Einlassung als unglaubhaft ange- sehen. Denn für den Fall, dass seine Schilderung zuträfe, sei zu erwarten gewe- sen, dass er diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens zu seiner Verteidigung gemacht hätte und nicht erst, nachdem er sich bereits seit über drei Monaten in Untersuchungshaft befunden hatte. Diese Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfrei- heit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine ent- lastende Einlassung vorbringt, nicht zum Nachteil gereichen. Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszu- sagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Be- standteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb 3 4 5 6 - 4 - dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussagever- weigerung eines Angeklagten – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 1. Juni 2022 – 1 StR 139/22 Rn. 12; vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21 Rn. 11, jeweils mwN). Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte sich erstmals ge- genüber dem Sachvertständigen geäußert hat. Dass er nicht schon früher gel- tend gemacht hat, in Notwehr gehandelt zu haben, darf deshalb bei der Bewer- tung seiner Aussage keine Berücksichtigung finden. Dieser Rechtsfehler ist auf die Sachrüge hin zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfeh- lerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu einer anderen, dem An- geklagten günstigeren Überzeugung vom Tatablauf gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Cirener RiBGH Gericke ist Köhler im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 11.11.2022 - (547 KLs) 281 Js 6843/21 (16/22) 7 8