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Beschluss

2 ORs 17/24, 2 ORs 17/24 - 161 SRs 65/24

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0801.2ORS17.24.00
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Leitsätze
Schweigt ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten, liegt kein Fall eines für die Beweiswürdigung verwertbaren Teilschweigens vor.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. Februar 2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schweigt ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten, liegt kein Fall eines für die Beweiswürdigung verwertbaren Teilschweigens vor.(Rn.7) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. Februar 2024 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Juli 2023 vom Vorwurf der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin I den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil am 2. Februar 2024 wegen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufungskammer hat zur Tat folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte verwahrte am 3. Dezember 2021 in der Mittagszeit (11.35 Uhr bis 12.25 Uhr) in seiner Wohnung auf einer schwarzen Kommode im Durchgangsflur deutlich sichtbar liegend zwei Blankett-Impfbücher. Die Bücher waren noch nicht personalisiert. Beide enthielten jedoch den Eintrag über zwei angeblich durchgeführte Schutzimpfungen gegen Corona mit dem Wirkstoff Comirnaty von Biontech. Zu diesem Zweck war jeweils das Etikett der Charge sowie der Namensstempel und die vermeintliche Unterschrift des Arztes eingetragen. Dagegen fehlten (noch) die Datumsangaben zu den einzelnen Impfungen und die Personalien des Impfbuchinhabers. Dem Angeklagten war klar und er nahm billigend in Kauf, dass durch Vervollständigung dieser Daten ein unrichtiger Impfausweis hergestellt werden konnte. Ebenso wusste er und nahm billigend in Kauf, dass der auf diese Weise hergestellte unrichtige Impfausweis bewusst dazu eingesetzt werden konnte, tatsächlich nicht erfolgte Schutzimpfungen Dritten gegenüber (z.B. Apothekenmitarbeitern zur Herstellung digitaler Impfzertifikate) nachzuweisen. In Kenntnis und mit Billigung dessen wollte er die Impfbücher an Dritte weitergeben. Er und seine Frau waren zu der Zeit im Besitz eines Nachweises über erfolgte Coronaschutzimpfungen.“ Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten vom 9. Februar 2024. II. 1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg, sodass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung. a) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten durch die Berufungskammer hält hier indes rechtlicher Prüfung nicht stand. b) Ein Angeklagter ist berechtigt, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Macht er von diesem Recht Gebrauch, so darf dies nicht als belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83 – = BGHSt 32, 140 ff.). Diese Rechtslage war der Strafkammer ersichtlich bewusst. Die Berechtigung, das anfängliche Schweigen des Angeklagten zum hiesigen Tatvorwurf dennoch zu seinem Nachteil zu werten, leitet sie daraus her, dass sich der Angeklagte teilweise zur Sache eingelassen habe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 27. Juni 2024 zutreffend ausgeführt hat, hat die Berufungskammer nämlich ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem damit begründet, dass er den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf zunächst nicht bestritten, sondern dazu nichts gesagt habe, obwohl eine Äußerung nahe gelegen hätte, weil er sich zum weiteren Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung sogleich bestreitend eingelassen habe (sogenanntes Teilschweigen). c) Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Existenz der Impfbücher im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem sowohl materiell als auch prozessual gänzlich anderen Tatvorwurf bekannt geworden ist. Dazu heißt es im Urteil (UA, S. 5/6): „Die Beamten haben übereinstimmend bekundet, dass Anlass der am Tattag richterlich angeordneten Durchsuchung der konkrete Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des vermeintlichen Liebhabers der Ehefrau (einem früheren Bekannten des Angeklagten) gegen den Angeklagten gewesen sei. (…) Der Zeuge Mi hat ferner ausgesagt, dass er dem Angeklagten zunächst den Durchsuchungsanlass und Tatvorwurf genannt und ihn belehrt habe. Der Angeklagte habe insoweit nur gesagt, das Opfer nicht zu kennen und sich nicht weiter eingelassen. Nachdem der Zeuge Mü die Impfbücher gefunden habe, habe er ihm auch insoweit den Tatvorwurf eröffnet und ihn rechtlich belehrt. Zu diesem Vorwurf habe der Angeklagte überhaupt nichts gesagt.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Kammer dann ausgeführt (UA, S. 7): „Wäre er tatsächlich von ihrer [der Impfbücher; Senat] Existenz überrascht gewesen, wie er sich viel später eingelassen hat, wäre eine entsprechende Reaktion zu erwarten gewesen. Denn er war durchaus gewillt, sich zu verteidigen, wie sich aus der ersten Einlassung zur gefährlichen Körperverletzung ergibt.“ Dabei hat die Kammer übersehen, dass kein Fall eines für die Beweiswürdigung verwertbaren Teilschweigens vorliegt, weil der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, zu dem der Angeklagte sich gegenüber den Polizeibeamten geäußert hat, eine andere Tat betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83 –, juris = BGHSt 32, 140 ff.). Ein Angeklagter macht sich zwar zum Beweismittel, wenn er zu einem bestimmten Sachverhalt eines einheitlichen Geschehens Angaben zur Sache macht. Unterlässt er insoweit die Beantwortung bestimmter Fragen, so kann dieses Schweigen von indizieller Bedeutung sein (vgl. BGHSt 32, 140 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 261 Rn. 17). Anders ist indes die Rechtslage, wenn ein Angeklagter zu einer von mehreren selbständigen Taten schweigt. Die Tatsache, dass er sich überhaupt – zu einer Tat – zur Sache einlässt, führt nicht dazu, dass sein Schweigen zu anderen Taten indiziell gegen ihn verwertet werden kann (vgl. BGH aaO). Gleiches gilt für den Zeitpunkt seiner Einlassung. Der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus einer durchgängigen noch aus einer anfänglichen Aussageverweigerung eines Angeklagten – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem er sich erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2023 – 5 StR 52/23 –, juris; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 – 1 StR 139/22 Rn. 12, juris und vom 23. März 2021 – 3 StR 68/21 – Rn. 11, juris, jeweils mwN). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung der Einlassung des Angeklagten zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Überzeugung vom Tatablauf gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO), was allerdings auch nicht zwingend ist. III. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurück. Über die Kosten der Revision und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten wird der neue Tatrichter im Lichte der von ihm zu treffenden Sachentscheidung insgesamt zu befinden haben.