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Entscheidung

StB 10/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:030523BSTB10.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 10/23 vom 3. Mai 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Gehörsrüge des Betroffenen J. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Betroffenen und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 3. Mai 2023 gemäß § 33a StPO be- schlossen: Die Gehörsrüge des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2023 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: 1. Der Senat hat mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts- hofs vom 1. Februar 2023, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung abgelehnt worden war, gemäß § 304 Abs. 5 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz seines an- waltlichen Vertreters vom 31. März 2023 hat der Betroffene die Gehörsrüge nach § 33a StPO erhoben. Er macht geltend, der Senatsbeschluss verletze ihn in sei- nem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). 2. Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) ist unbegründet. a) Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem sich der Betroffene nicht hätte äußern können, noch zu berücksichtigen- des Verteidigungsvorbringen übergangen. Der Betroffene ist im Beschwerdever- fahren über seinen anwaltlichen Vertreter zum Verwerfungsantrag des General- 1 2 3 - 3 - bundesanwalts angehört worden. Mit innerhalb der Stellungnahmefrist eingegan- genem Schriftsatz hat er sich dazu geäußert. Der Senat hat die darin enthaltenen Äußerungen bei seiner Beratung gewürdigt, ihnen allerdings aus den im ange- fochtenen Beschluss dargelegten Gründen nicht beizutreten vermocht. b) Soweit der Antragssteller eine Verletzung seines Grundrechts auf effek- tiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beanstandet, verhilft dies der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Ein solcher Verfassungsverstoß wäre im Rahmen der Entschei- dung nach § 33a StPO bereits - jedenfalls ohne Hinzutreten einer Gehörsverlet- zung - unbeachtlich. Der Rechtsbehelf dient nicht dazu, das angefochtene Er- kenntnis des Erstgerichts in der Sache nochmals einer umfänglichen Überprü- fung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - StB 15/22, juris Rn. 5 mwN; vgl. [zu § 356a StPO] BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 3 StR 233/19, juris Rn. 4 mwN; vom 6. November 2006 - 1 StR 50/06, juris Rn. 1). Im Übrigen würde der Einwand einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG auch in der Sache nicht durchdringen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 304 Abs. 5 StPO ist nicht deshalb geboten, weil es andernfalls gegen den Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs kein Rechtsmittel gibt. Die fehlende Anfechtungsmöglichkeit ist regelmäßige Folge dieser den Aus- schluss der Beschwerde abschließend regelnden Vorschrift, die wegen des - auch im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen (vgl. BT-Drucks. V/4086 S. 11 zu § 304 Abs. 4 StPO) - Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 5 mwN). Einge- denk dessen betreffen schon nach dem Wortlaut des § 304 Abs. 5 StPO Ent- scheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine „Durchsuchung“ selbst (s. etwa BGH, Be- 4 5 - 4 - schluss vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durch- suchung 2). Es handelt sich um gerichtliche Erkenntnisse analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (s. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BGs 148/17, NJW 2017, 2359 Rn. 10; vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 19). Auch stellt allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, sondern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1). Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entge- gen, weil dessen Garantien gerade nicht die Gewährung eines Instanzenzugs fordern (BVerfG, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16, NVwZ-RR 2020, 905 Rn. 16; vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16, NStZ-RR 2017, 379 mwN) und, anders als der Betroffene meint, der Gesetzgeber für Entscheidun- gen, die die Art und Weise des Durchsuchungsvollzugs betreffen, keinen Instan- zenzug geschaffen hat. Berg Paul Voigt