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Entscheidung

3 StR 233/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:040220B3STR233
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:040220B3STR233.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 233/19 vom 4. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2020 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Januar 2020 gegen das Senatsurteil vom 27. November 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Urteil vom 27. November 2019 auf die Revision des Verurteilten die Strafverfolgung teilweise beschränkt, das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 30. Oktober 2018 im Schuldspruch entsprechend geändert und die weitergehende Revision als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend macht. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteil- te nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG aF war zentraler Gegenstand der Revisionshauptverhandlung. Der Senat war weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich gehalten, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen 1 2 3 - 3 - (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15, wistra 2016, 452 Rn. 4 f. mwN). 2. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Bestimmt- heitsgrundsatz richtet sich das Vorbringen gegen die Entscheidung des Senats in der Sache. Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO je- denfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Ver- fahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprü- fung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüs- se vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN). Schäfer Gericke Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Lüneburg, LG, 30.10.2018 - 7102 Js 9283/12 21 KLs 1/17 4