Entscheidung
VIII ZR 23/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZR23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100523BVIIIZR23.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 23/23 vom 10. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 2023 (Az. 333 S 43/21) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28. Oktober 2021 (Az. 716a C 160/20) einstweilen einzustellen, wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Die Beklagten, die vom Kläger eine Wohnung in Hamburg gemietet haben, sind durch das Amtsgericht Hamburg zur Räumung verurteilt worden. Ihre hier- gegen gerichtete Berufung hat das Landgericht durch das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 10 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwen- dungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungs- schutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt. 1 - 3 - II. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre- ckung ist unbegründet. 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision ein- gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre- ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Inte- resse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nicht- zulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). 2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuld- ner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Rn. 7; vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5; jeweils mwN). b) Die Beklagten haben zwar in erster Instanz, nicht hingegen - wie erfor- derlich - in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 2 3 4 5 6 - 4 - Abs. 1 ZPO gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags in der Berufungsinstanz aus besonderen Grün- den nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hätte einräumen müssen, weil sein Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar war und somit die - von ihm offensichtlich angenommenen - Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorlagen, ist unbeachtlich. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklag- ten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwen- dungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger sei- nerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, aaO Rn. 9). Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende uner- setzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Le- bensmittelpunkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu ma- chen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert 7 - 5 - werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO Rn. 7; vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, juris Rn. 10). Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 28.10.2021 - 716a C 160/20 - LG Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2023 - 333 S 43/21 -