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Entscheidung

IX ZR 86/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:030124BIXZR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:030124BIXZR86.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 86/23 vom 3. Januar 2024 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Kunnes am 3. Januar 2024 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 18. Mai 2020 einstweilen ein- zustellen, wird abgelehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 669.500 € nebst Zin- sen an die Klägerin verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge- wiesen, beide Entscheidungen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreck- bar erklärt, dem Beklagten eine Abwendungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung eingeräumt und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin betreibt die Zwangs- vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat Termin zur Abgabe der Vermögensaus- kunft auf den 10. Januar 2024 bestimmt. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Berufungsgerichts Nichtzulas- sungsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Er beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Behauptung, dass ihm der Verlust 1 1 2 2 - 3 - seiner Anwaltszulassung drohe. Dies sei schon dann zu besorgen, wenn er Aus- kunft über seine Vermögensverhältnisse erteile. II. Der Einstellungsantrag ist nicht begründet. Wird Revision oder Nichtzulas- sungsbeschwerde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einge- stellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO). Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 1. Die Entziehung der Zulassung als Rechtsanwalt kann zwar ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nach- teil 6). Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein solcher Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn der Rechtsan- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Offenbleiben kann zu Gunsten des Beklagten, ob die Rechtsanwaltskammer in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden vor dem Aus- spruch des Widerrufs nicht bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- beziehungsweise Revisionsverfahrens abwarten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2001, aaO) und ferner, ob es nicht Sache des Beklagten ist, seine gegenteilige Behauptung im Einzelnen zu begründen und glaubhaft zu ma- chen. 3 4 3 4 - 4 - 2. Es fehlt jedoch an der Darlegung und Glaubhaftmachung, dass der Be- klagte den ihm - unterstellt - drohenden Nachteil des Zulassungswiderrufs nicht aus eigener Kraft abwenden könnte, indem er die Klagforderung - vorläufig - be- friedigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6). Unersetzlich im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nur solche Nachteile, die der Schuldner nicht selbst vermeiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 23/23, WuM 2023, 499 Rn. 5). a) Der Beklagte behauptet, zur Abwendung der Vollstreckung durch Si- cherheitsleistung außerstande zu sein. Er hat hierzu lediglich erklärt, finanziell nicht in der Lage zu sein, die derzeitige Forderung der Klägerin im Wege der vorläufigen Vollstreckung auszugleichen, und dies an Eides statt versichert. Zu- dem hat er ein Schreiben einer Bank vom 21. Dezember 2023 vorgelegt, dass diese zur Zeit keinen Kredit für eine Prozessbürgschaft über 736.450 € auf Basis der eingereichten Unterlagen beziehungsweise Informationen zur Verfügung stellen könne. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Zu verlangen ist, dass die Vermögensverhältnisse im Einzelnen offengelegt werden, insbesondere angegeben wird, welche Vermögenswerte vorhanden sind und ob für ein gege- benenfalls notwendiges Bankdarlehen Sicherheiten gestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2001, aaO). Die von dem Beklagten zur Glaub- haftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung enthält keine näheren An- gaben zu seinen finanziellen Verhältnissen. Mit Blick auf das vorgelegte Schrei- ben der Bank ist unklar, auf welcher Tatsachengrundlage die Erklärung des Kre- ditinstituts beruht. b) Gegenüber dem Interesse des Beklagten, seine konkreten Vermögens- verhältnisse im Hinblick auf den als Folge ihrer Offenlegung angeblich sofort dro- henden Verlust seiner Anwaltszulassung geheim zu halten, überwiegt das Inte- resse der Klägerin, ihre vorläufig titulierte Forderung durchzusetzen. 5 5 6 6 7 - 5 - c) Damit kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte in der Berufungs- instanz keinen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat und ob dieser entsprechend seinen Ausführungen ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Mai 2023 - VIII ZR 23/23, WuM 2023, 499 Rn. 5 mwN). Schoppmeyer Möhring Röhl Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.05.2020 - 13 O 65/19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - 3 U 81/20 - 8