Entscheidung
I ZB 33/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190523BIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190523BIZB33.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/23 vom 19. Mai 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 2023 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht ermächtigte die Gläubigerin mit Beschluss vom 29. No- vember 2022 in einem Zwangsvollstreckungsverfahren zur Ersatzvornahme mit Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 1 und 2 ZPO) und verpflichtete die Schuldner, die Vornahme der Handlung zu dulden. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde der Schuldner hat das Landgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2023 mangels Einhaltung der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzu- lässig verworfen. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 11. April 2023 haben die Schuldner gegen diesen Beschluss, der ihrem Prozessbevoll- mächtigten am 7. März 2023 zugestellt worden war, Rechtsmittel eingelegt. II. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel der Schuldner ist unzulässig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder kraft gesetzli- cher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund einer Zulas- sung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zulässig ist. 1 2 3 - 3 - 2. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monats- frist und nicht bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (vgl. § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem ist das Rechtsmittel unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). III. Nach Rückgabe der Akte hat das Landgericht die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zur Entscheidung über die sofortige Be- schwerde der Schuldner zu veranlassen. 1. Gegen die Ermächtigung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflich- tung zur Kostenvorauszahlung (§ 887 Abs. 2 ZPO) findet die sofortige Be- schwerde statt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793 ZPO). Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr ab- zuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorlagepflicht gilt auch, wenn die Be- schwerde nicht statthaft oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Über die Zulässigkeit einschließlich der Statthaftigkeit der Beschwerde hat allein das Be- schwerdegericht zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08, NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 5]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 572 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 12). Für Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichts ist das Oberlandesge- richt das zuständige Beschwerdegericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). 2. Danach war das Landgericht nicht befugt, selbst über die sofortige Be- schwerde der Schuldner zu entscheiden. Trifft - wie hier - rechtsirrig das Unter- gericht die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, ist die existente und anfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin vom Beschwerdege- richt aufzuheben (Jänich in Wieczorek/Schütze, 5. Aufl., ZPO, § 572 Rn. 26; für 4 5 6 7 - 4 - eine Entscheidung durch den Rechtspfleger vgl. BGH, NJW-RR 2009, 718 [juris Rn. 7]). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanz: LG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2023 - 6 O 10/15 - 8