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Leitsatz

IX ZA 46/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 46/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RPflG § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Trifft der Rechtspfleger über eine sofortige Beschwerde gegen einen von ihm erlassenen Beschluss ohne Vorlage an das Landgericht selbst die Be- schwerdeentscheidung, so ist diese unwirksam. In diesem Fall ist Gegen- stand der ursprünglichen Beschwerde auch die über eine Abhilfeentschei- dung hinausgehende vermeintliche Endentscheidung des Rechtspflegers. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - AG Hildesheim - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 16. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim - Rechtspflegerin - vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. September 2008 wird abgelehnt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf dessen mit einem Rest- schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag das Insolvenzverfahren er- öffnet. Zugleich wurden dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Da der Schuldner am 3. Juli 2007 zu einem Anhörungstermin nicht erschien, hat das Amtsgericht - Rechts- pflegerin - die Kostenstundung durch Beschluss vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Gegen den ihm durch Einlegen in den Briefkasten am 26. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008, eingegangen bei 1 - 3 - dem Amtsgericht am 24. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt und Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluss vom 12. September 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - die Beschwerde einschließlich des Wiedereinsetzungsan- trags zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 30. Sep- tember 2008 Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. Auf dessen Hinweis, dass eine Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist, hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2008 Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde, hilfsweise einer außerordentlichen Beschwerde, beantragt. 2 II. Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO). 3 1. Gegen die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten steht dem Schuldner nach § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RpflG auch, wenn - wie im Streitfall - die Entscheidung im eröffneten Verfahren durch den Rechtspfleger (§ 18 Abs. 1 RpflG) ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4d Rn. 3, 9; Jaeger/ Eckardt, InsO § 4d Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde entscheidet nach §§ 567, 568 ZPO das Landgericht als Beschwerdegericht (Jaeger/Gerhardt, 4 - 4 - aaO § 6 Rn. 19). Erst gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts findet gemäß § 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4d Rn. 12; Jaeger/Eckardt, aaO § 4d Rn. 35). 2. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatt- haft, weil bislang eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über seine so- fortige Beschwerde nicht ergangen ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 7 Rn. 17) und eine "Sprungrechtsbeschwerde" gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung ausscheidet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Zwar kann der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 6 Rn. 45; Jaeger/Gerhardt, aaO § 6 Rn. 21, 36). Hält er die sofortige Be- schwerde hingegen für unbegründet, hat er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO). Ebenso ist zu ver- fahren, wenn der Rechtspfleger die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzuläs- sig erachtet (Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 572 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/ Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 10). Da eine Vorlage der Sache an das Beschwerdege- richt und daher eine Beschwerdeentscheidung bislang aussteht, ist die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. 5 3. Ein weitergehendes Rechtsmittel ist auch dann nicht gegeben, wenn die Rechtspflegerin - wofür zumindest der äußere Anschein spricht - endgültig über die sofortige Beschwerde befinden wollte. 6 a) In diesem Fall erweist sich ihre Entscheidung wegen der Inanspruch- nahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse nach § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG als unwirksam (BayObLGZ 1959, 89, 93; OLG München RPflG 2000, 98 f; Roth in Bassenge/Roth, RPflG 11. Aufl. § 8 Rn. 4). Die 7 - 5 - gleichwohl existente und daher anfechtbare (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565, 566) Entscheidung ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners im Rechtsmittelverfahren von dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299). b) Der Einlegung eines gesonderten Rechtsmittels gegen die - über eine Nichtabhilfe hinausgehende - vermeintliche (End-)Entscheidung der Rechts- pflegerin bedarf es jedoch nicht. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung steht der Partei sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richti- gen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364 f; 152, 213, 216). Bei richtiger Entscheidungsform ist schon aufgrund der gegen die Ausgangsentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde auch ü- ber den nicht selbständig anfechtbaren (OLG Celle OLGReport 2006, 462; Zöl- ler/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 15) Nichtabhilfebeschluss zu befinden (MünchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl. § 572 Rn. 13). Da der Schuldner das gegen die Ausgangsentscheidung eröffnete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde bereits eingelegt und damit die ihm zukommende Rechtsmittelwahl getroffen hat, ist in Konstellationen der vorliegenden Art trotz des gegebenen rechtswidri- gen Tätigwerdens der Rechtspflegerin als Beschwerdegericht für die Alternative einer Rechtsbeschwerde kein Raum. Der Beschwerdeführer kann die Vorlage an das Beschwerdegericht durchsetzen, indem er von der Befugnis des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzureichen (Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 572 Rn. 7). 8 - 6 - 4. Nach Rückgabe der Akte hat das Amtsgericht die Vorlage der Sache an das Landgericht Hildesheim zur Entscheidung über die sofortige Beschwer- de des Schuldners zu veranlassen. 9 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanz: AG Hildesheim, Entscheidung vom 12.09.2008 - 50 IN 128/06 -