Entscheidung
VIa ZR 1570/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR1570
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220523BVIAZR1570.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 1570/22 vom 22. Mai 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 allein darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung. Die Be- schwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Siche- rung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Ver- fahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgrei- fend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.02.2022 - 2-07 O 250/21 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2022 - 4 U 53/22 -