Urteil
4 U 53/22
OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1014.4U53.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2022 (Az.: 2-07 O 250/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2022 (Az.: 2-07 O 250/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Februar 2020 den von der Beklagten hergestellten streitgegenständlichen PKW - einen Audi A6 - als Gebrauchtwagen zum Preis von 48.480,01 Euro mit einem Kilometerstand von 27.260. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs 3.0 V6 TDI ausgestattet. Es hat die Schadstoffklasse EU6. Ein verpflichtender Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht erfolgt. Die Einhaltung der Emissionswerte wurde nicht - wie sonst üblicherweise bei älteren Fahrzeugen, die in „Dieselskandal-Fällen“ streitgegenständlich sind - im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) überprüft, sondern in der Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure (WLTP) und dabei auch durch eine Nachprüfung im realen Fahrbetrieb (RDE = Real Drive Emissions). Ein „Thermofenster“ ist verbaut. Der Kläger hat insbesondere behauptet, das Fahrzeug halte die Grenzwerte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im realen Fahrbetrieb nicht ein. Die Abschalteinrichtungen beeinflussten die Abgasreinigung im Testbetrieb des NEFZ. Eine Steuerungssoftware bewirke durch das Erkennen des NEFZ, dass beim Durchfahren des Testzyklus die Abgasaufbereitung optimiert werde. Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 419 ff. d.A.) Bezug genommen, soweit dieser zu den hiesigen Feststellungen nicht im Widerspruch steht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einbau eines „Thermofensters“ sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Betreffend den angeblichen Einbau anderer unzulässiger Abschalteinrichtungen spekuliere der Kläger lediglich. Er habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Fahrzeug nicht im NEFZ geprüft wurde und seinen Vortrag nur auf die Manipulation der NEFZ-Prüfung bezogen. Wie die Prüfung in der WLTP ausgestaltet sei, habe er nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gegen das ihm am 11. Februar 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2022 Berufung eingelegt und diese am 8. April 2022 begründet. Mit der Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen (ohne Deliktszinsen und in der Höhe leicht reduziert) weiter. Er argumentiert weiterhin mit einer angeblich vorhandenen Prüfstanderkennung. Die Realwerte seien so hoch, dass diese nur mit der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen erklärt werden könnten. Nur auf dem Prüfstand werde genug AdBlue eingespritzt, um die Grenzwerte einzuhalten, im Realbetrieb hingegen nicht. Immer wieder stellt der Kläger dabei einen Zusammenhang mit den Prüfbedingungen des NEFZ her und behauptet, der Motor sei so konfiguriert, dass er nur unter diesen Bedingungen optimale Abgaswerte erreiche (vgl. S. 47 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 508 ff. d.A.). Betreffend das „Thermofenster“ habe die Beklagte mit Kenntnis der Illegalität gehandelt. Sie habe gewusst, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Abschalteinrichtungen im Falle der Entdeckung nicht ahnden würde (a.a.O., S. 59 = Bl. 520 d.A.). Sie habe betreffend das „Thermofenster“ lediglich angegeben, dass die Abgasrückführung unter anderem vom Parameter „Temperatur“ abhänge (a.a.O., S. 62 = Bl. 523 d.A.). Auch die OBD-Einheit sei manipuliert worden (a.a.O., S. 63 = Bl. 524 d.A.). Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 8. Februar 2022 verkündeten Urteils, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.284,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. März 2021 zu zahlen Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Audi A6, …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1.) genannten Fahrzeugs seit dem 11. März 2021 in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.306,82 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei betont sie, dass sie sich selbst bei unterstellter Unzulässigkeit des „Thermofensters“ in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Ein Verbotsirrtum sei auch unvermeidbar, wenn feststehe, dass die unterbliebene Erkundigung die Fehlvorstellung bestätigt hätte. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. a) Ein Anspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu. aa) Nach dem Vortrag der Parteien ist keine Manipulation des Motors festzustellen. Insbesondere ist auch das durch den Kläger beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen, weil er nur rein spekulativ und nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Greifbare Anhaltspunkte für den klägerischen Vortrag fehlen in Ermangelung von konkreten Anknüpfungstatsachen völlig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 4 U 171/18 -, Rn. 51 und 59 m.w.N., zitiert nach juris). Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp verbaute Motor nicht im NEFZ, sondern in der WLTP überprüft wurde. Dieser neue Prüfstand schließt Überprüfungen des Emissionsverhaltens im Realbetrieb ein. Vor diesem Hintergrund ist es erläuterungsbedürftig, wenn der Kläger vorträgt, das Fahrzeug verfüge über eine Prüfstanderkennung, welche bewirke, dass der Schadstoffausstoß nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Realbetrieb, reduziert werde. Denn es wäre zu erwarten, dass eine solche manipulative Funktion bei einer Überprüfung in der WLTP aufgedeckt worden wäre. Erst Recht gilt dies, soweit der Kläger noch zweitinstanzlich behauptet, der Motor sei so konfiguriert, dass er nur unter den Bedingungen des NEFZ optimale Abgaswerte erreiche. Ein angeblicher derartiger Manipulationsversuch der Beklagten wäre leergelaufen, weil unter diesen Bedingungen überhaupt nicht geprüft wurde. Es ist überdies weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass überhaupt ein Fahrzeug der Beklagten, welches in der WLTP getestet wurde, wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen wurde, geschweige denn eines mit demselben Motortyp. Die vom Kläger behauptete Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen des Baujahrs 2012 fehlt völlig. Die vom Kläger angeführten Rückrufe von Beklagten-Fahrzeugen erfolgten bereits vor der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, so dass nicht angenommen werden kann, die Erstzulassung sei trotz des noch immer gegebenen Vorliegens derselben Problematik auch im streitgegenständlichen Fahrzeug erfolgt. Im Ergebnis behauptet der Kläger, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten - in anderen Fällen zu Rückrufen führenden - unzulässigen Abschalteinrichtung zugelassen worden, wegen welcher das KBA auch in den seither vergangenen über vier Jahren keine Maßnahmen ergriffen habe. Dies ist hochgradig unplausibel und nicht im Ansatz von tatsächlichen Anhaltspunkten getragen. Auf die Erläuterungsbedürftigkeit seines Vortrags hat der Einzelrichter den Kläger mit Beschluss vom 1. Juli 2022 (Bl. 644 d.A.) hingewiesen, ohne dass dieser nachfolgend inhaltlich darauf eingegangen ist (vgl. zudem noch das gerichtliche Schreiben vom 27. Juli 2022 = Bl. 714 d.A.). bb) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann der Kläger auch nicht aus dem Einbau des „Thermofensters“ herleiten. (1) Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 16, zitiert nach juris). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, wenn die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems unter billigender Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (BGH, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N., zitiert nach juris). Wurde im Typgenehmigungsverfahren verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate in dem Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH, a.a.O., Rn. 24; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 25 ff., zitiert nach juris). (2) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte den Kläger durch den Einbau des „Thermofensters“ nicht sittenwidrig geschädigt. Dies gilt unabhängig davon, wie das „Thermofenster“ konkret ausgestaltet war. Denn schon aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich keine Verschleierung des „Thermofensters“ gegenüber dem KBA. Der Kläger geht vielmehr selbst davon aus, dass die Beklagte angegeben habe, die Abgasrückführung werde unter anderem von dem Parameter „Temperatur“ gesteuert (S. 62 der Berufungsbegründung = Bl. 523 d.A.). Auch war das „Thermofenster“ dem KBA prinzipiell bekannt und wurde regelmäßig gebilligt. Ohnehin hat der Kläger sich mit seinem Vortrag lediglich auf Angaben im Vorfeld der Prüfung im NEFZ bezogen, anstatt sich mit dem dezidierten Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, sie habe - wie es bei der Prüfung in der WLTP vorgeschrieben sei - die verwendeten Emissionsstrategien offengelegt (S. 17 der Klageerwiderung = Bl. 190 d.A.). Angesichts der in der WLTP erfolgenden Überprüfung von Emissionen auch im Realbetrieb ist ferner ohnehin nicht ersichtlich, wie das „Thermofenster“ „auf den Prüfstand zugeschnitten“ sein sollte. cc) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe die Programmierung des OBD-Systems manipuliert, ergibt sich daraus kein sittenwidriges Handeln der Beklagten. Wenn die Konfiguration des Motors den Fahrzeugkäufer nicht sittenwidrig schädigt, kann eine - nur konsequente - entsprechende Programmierung des OBD auch keine sittenwidrige Schädigung begründen. Die Alternative zu einer solchen Programmierung wäre zwingend die Inkaufnahme ständiger - wegen der angenommenen Zulässigkeit der verbauten Konfiguration überflüssiger - Fehlermeldungen gewesen. Der Vortrag lässt auch sonst nicht erkennen, warum durch die Programmierung des OBD die Typgenehmigung des Motors erschlichen und deren Bestand gefährdet worden sein sollte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7. Oktober 2020 - 4 U 171/18 -, Rn. 58, zitiert nach juris). b) Zudem stehen dem Kläger auch keine Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit § 325 StGB oder mit § 16 UWG oder aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB zu. Ob einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV oder in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 (gegebenenfalls noch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007) die fehlende Schutzgesetzeigenschaft der soeben genannten Normen entgegensteht - wie vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 72 ff., 77 m.w.N., zitiert nach juris) -, kann dahinstehen, weshalb auch der klägerische Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen ist. Denn selbst wenn man im Hinblick auf die Anträge des Generalanwalts im Verfahren C-100/21 vom 2. Juni 2022 erwägen wollte, von einer Schutzwirkung des in diesem Bereich erlassenen europäischen Rechts gerade auch für das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Fahrzeugkäufers auszugehen (was zweifelhaft erscheint), müsste gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Verschulden der Beklagten vorliegen. Den einzigen objektiven Anknüpfungspunkt für einen möglichen Verstoß gegen europäisches Recht stellt vorliegend das „Thermofenster“ dar. Insoweit ist aber nicht einmal ein fahrlässiges Handeln ersichtlich, denn die Beklagte legte das dem KBA ohnehin prinzipiell bekannte „Thermofenster“ im Typgenehmigungsverfahren offen. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, auf die explizit billigende Einschätzung der zuständigen Bundesbehörde vertraut zu haben. Durch diese befand sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Diese Billigung erfolgte vor dem Einbau des „Thermofensters“ und erst Recht vor dem für das Verschulden maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs im Februar 2020. Sollte man hingegen eine hinreichende Offenlegung mit dem Kläger - der sich allerdings mit dem dezidierten Vortrag der Beklagten dazu nicht auseinandersetzt - anzweifeln, ergibt sich nichts Anderes. Auch dann liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, denn das KBA hielt „Thermofenster“ generell für zulässig und billigte diese regelmäßig, hätte dies also unzweifelhaft auch beim streitgegenständlichen Motortyp getan. Hat sich der Täter zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest, dass die - unterbliebene - Erkundigung die Fehlvorstellung des Täters bestätigt hätte, so scheitert eine Haftung ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - VI ZR 263/17 -, Rn. 28 m.w.N., zitiert nach juris). Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, die Beklagte habe gewusst, dass das KBA die Abschalteinrichtungen im Falle der Entdeckung nicht ahnden würde (a.a.O., S. 59 = Bl. 520 d.A.). Dies zugrunde gelegt, kann die Beklagte auch kein relevantes Risiko einer späteren Beanstandung und Stilllegung gesehen haben, so dass es auch deshalb an einem fahrlässigen Verhalten fehlte. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung war daher mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen. Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.