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Entscheidung

4 StR 479/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250523U4STR479
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250523U4STR479.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 479/22 vom 25. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Messing, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, der Angeklagte persönlich, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ECLI:DE:BGH:2023:250523U4STR479.22.0 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Juni 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Grün- den freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, dass der Angeklagte für erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützten Revision, mit der sie insbesondere die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs beanstandet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich zudem mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entschädigungs- entscheidung des Landgerichts. Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertre- tene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; die sofortige Beschwerde ist da- mit gegenstandslos. 1 - 4 - I. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom 3. Januar 2022 legt dem Angeklagten zur Last, am 7. August 2021 in einer Gast- stätte in L. versucht zu haben, den Geschädigten zu töten. Dieser habe eine Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten inklusive des Angeklagten schlichten wollen. Aus Verärgerung hierüber habe sich der An- geklagte auf den Geschädigten gestürzt und ihm in Tötungsabsicht mit einem Messer mit einer Klingenlänge von mindestens neun Zentimetern drei Stiche ver- setzt. Eine Stichverletzung des Geschädigten an der rechten Flanke sei neun Zentimeter tief gewesen, habe die zwölfte Rippe sowie drei Sehnen durchtrennt und Organe nur knapp verfehlt. Eine weitere Stichverletzung im linken Achselbe- reich habe sechs Zentimeter tief in den Thorax des Geschädigten gereicht, dem der Angeklagte zudem einen Durchstich am rechten Beckenkamm versetzt habe. Als der Geschädigte stark blutend zurückgewichen sei und sich die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes dem Geschehen genähert hätten, sei der Angeklagte geflüchtet. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am Tattag in dem Gasthaus zu einer auch mit körperlicher Gewalt geführten Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten, bei der sich zwei Personengruppen einander ge- genübersahen. Der Zeuge C. , der der Gruppe um den Angeklagten angehörte, schlug hierbei dem Onkel des späteren Geschädigten mit der Faust in das Gesicht. Der zuvor nicht an der Auseinandersetzung beteiligte Geschä- digte wollte nun seinem Onkel beistehen, ging auf die Gruppe um den Angeklag- ten zu und sprach den Zeugen C. an, was dies – der ausgeführte Schlag – solle. Als sich der Zeuge dem Geschädigten zuwandte, kamen die wei- teren Mitglieder aus der Gruppe um den Angeklagten hinzu. Der Geschädigte 2 3 - 5 - wurde von hinten weggezogen und zu Boden gebracht. Wie viele Personen hie- ran beteiligt waren, konnte die Strafkammer nicht sicher feststellen. Wahrschein- lich handelte es sich aber um mindestens zwei Personen. Als sich der Geschä- digte umdrehte und aufstand, fing er eine kurze Rangelei mit dem Angeklagten an. Dieser wurde – wie auch der Geschädigte – schließlich von einer anderen Person weggezogen. Im Rahmen dieses Geschehens trug der Geschädigte die in der Anklage benannten Stichverletzungen davon. Das Landgericht vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der An- geklagte dem Geschädigten diese Stichverletzungen beibrachte. Es hat den An- geklagten daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. II. Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist – unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416/17 Rn. 17; Urteil vom 27. Juli 2017 ‒ 3 StR 172/17 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2013 ‒ 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212 Rn. 6) – entgegen den Ausführungen der Revision allerdings rechtsfehlerfrei, so- weit es sich nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte dem Ge- schädigten die Messerstiche versetzte. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft oder wi- dersprüchlich noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfah- rungswissen. Auch hat das Landgericht keine überspannten Anforderungen an 4 5 6 7 - 6 - die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt. Es hat eine Beteiligung anderer Personen als des Angeklagten an dem „Gerangel“ mit dem Geschädig- ten nicht ausschließen können. Seine Annahme, dass dem Geschädigten die Messerstiche zudem – von ihm ebenfalls unbemerkt – bereits beim „Zurückzie- hen und zu Boden bringen“ beigebracht worden sein könnten, ist revisionsrecht- lich nicht zu beanstanden. Die verschiedenen Einstichstellen und Stichrichtungen hat das Landgericht bei seiner Würdigung bedacht. Die fehlende optische Wahr- nehmung eines anderen Täters als des Angeklagten durch den Geschädigten und dessen zunächst erhaltene Handlungsfähigkeit waren nicht gesondert erör- terungsbedürftig. Beides steht den von der Strafkammer in den Blick genomme- nen Möglichkeiten nicht entgegen, dass die Messerstiche dem Geschädigten al- lein durch einen anderen Täter – ggf. bereits vor der Rangelei im Stehen mit dem Angeklagten – versetzt worden sein könnten. Hierbei handelt es sich auch nicht nur um denktheoretische Möglichkeiten, die das Landgericht rechtsfehlerhaft zugunsten des Angeklagten unterstellt hätte. An der Auseinandersetzung waren weitere Personen beteiligt, nach den vom Landgericht ohne Rechtsfehler als glaubhaft bewerteten Aussagen insbesondere der Zeuginnen T. und K. auch bei dem den Geschädigten betreffenden Geschehen. Innere Widersprüche weist die Beweiswürdigung dabei nicht auf, denn die Strafkammer ist nicht zugleich von einer durchgehenden Konfrontation der weiteren Personen aus der Gruppe um den Angeklagten mit den sonstigen Beteiligten ausgegangen. b) Die Strafkammer ist zudem rechtsfehlerfrei dem Gebot nachgekommen, alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Beweisergebnisse, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, in einer Ge- samtschau zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 – 2 StR 292/21 Rn. 9 mwN). 8 9 - 7 - 2. Das Landgericht hat es jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Straf- barkeit des Angeklagten wegen weiterer in Betracht kommender Delikte zu prü- fen. Damit hat es gegen die ihm obliegende Kognitionspflicht verstoßen. a) Die sich aus § 264 StPO ergebende Kognitionspflicht erfordert, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch vollstän- dige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Zur angeklag- ten Tat im prozessualen Sinne gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Der Unrechtsgehalt dieser Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbe- schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtli- chen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-recht- lichen Mangel dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2023 ‒ 4 StR 429/22 Rn. 16; Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 295/22 Rn. 12 mwN). b) Ein solcher Mangel liegt hier vor. aa) Der Gegenstand der Anklage vom 3. Januar 2022 beschränkt sich nicht darauf, dass der Angeklagte dem Geschädigten in dem Gasthaus am 7. Au- gust 2021 drei Messerstiche versetzt habe. Der Lebensvorgang, aus dem die vom Tatgericht zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, umfasst allgemein auch alle damit zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 – 5 StR 343/22 Rn. 28 mwN). Im vorliegenden Fall knüpft der konkrete Anklagesatz grundlegend an die körperliche Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Beteiligten in dem Gasthaus an. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft umfasst nach den vor- stehenden Maßgaben daher jedes strafrechtlich relevante Verhalten des Ange- klagten gegenüber dem Geschädigten, das im Zusammenhang mit dieser Ausei- nandersetzung erfolgt ist. 10 11 12 13 - 8 - bb) Vor diesem Hintergrund war die Strafkammer gehalten, eine über die Messerstiche hinausreichende mögliche Strafbarkeit des Angeklagten wegen ei- ner gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu erörtern. Dies hat sie rechtsfehlerhaft unterlassen. (1) Die weitere Prüfung einer zumindest versuchten Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB wird zum einen durch die von der Strafkammer als glaub- haft angesehene Aussage der Zeugin T. nahegelegt, wonach der Ange- klagte „auf“ den Geschädigten „gesprungen“ sei. Zum anderen kann die anschlie- ßende Rangelei des Angeklagten mit dem Geschädigten (ebenfalls) auf die Bei- bringung einer Körperverletzung angelegt gewesen sein. Schon allein eine (Versuchs-)Strafbarkeit des Angeklagten nach § 223 StGB hätte trotz der zum Urteilszeitpunkt fehlenden Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB – nunmehr hat der Generalbundesanwalt das besondere öf- fentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht – einen Freispruch des Ange- klagten gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 – 3 StR 476/82 (S), BGHSt 32, 1, 10; BayObLGSt 1991, 39; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 44). Denn insoweit geht es um ein behebbares Verfah- renshindernis, das für sich nur eine Verfahrenseinstellung nach § 260 Abs. 3 StPO rechtfertigen kann. (2) Dessen ungeachtet hätte die Strafkammer auch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, dem eine konkludente Übereinkunft der Tatbeteiligten aufgrund arbeitsteiliger Tatausführung zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2023 – 2 StR 434/22 Rn. 22; Urteil vom 13. April 2023 – 5 StR 533/22 Rn. 7; jew. mwN), prüfen müssen. Denn das Landgericht hat selbst aus- geführt, dass sich aus den Zeugenaussagen Hinweise ergeben, wonach mehrere Personen gemeinsam gegen den Geschädigten agiert hätten. 14 15 16 17 - 9 - cc) Ein weiterer Erörterungsmangel liegt darin, dass die Strafkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen (versuchter) Nötigung gemäß § 240 StGB nicht in den Blick genommen hat. Nach den Feststellungen wollte der Geschä- digte seinem Onkel beistehen und wandte sich hierzu an einen der Gruppe um den Angeklagten zugehörigen Beteiligten, nachdem dieser dem Onkel des Ge- schädigten einen Faustschlag versetzt hatte. Diese festgestellten Umstände boten der Strafkammer Anlass zu der Erörterung, ob der Angeklagte ein Eingrei- fen des Geschädigten zugunsten eines Kontrahenten gewaltsam zu verhindern bzw. zu unterbinden suchte (vgl. auch BGH, Urteil vom 31. März 2022 – 4 StR 424/21 Rn. 12 ff.). Auch eine solche Prüfung hat die Strafkammer rechtsfehler- haft nicht vorgenommen. 3. Die getroffenen Feststellungen sind schon deswegen aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer durch den Frei- spruch nicht hat angreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 245/22 Rn. 12; Urteil vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282/20 Rn. 37 mwN). Für den Fall, dass der Angeklagte im zweiten Rechtsgang erneut freige- sprochen werden sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Darstellungsanforderungen an ein frei- sprechendes Urteil (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – 5 StR 36/19 Rn. 12 mwN) das Tatgericht ggf. auch verpflichten, die für den Tatvorwurf be- deutsamen persönlichen Verhältnisse des Angeklagten in den Urteilsgründen festzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258/16 Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 423/16 Rn. 10; Urteil vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14 Rn. 8). 18 19 20 - 10 - III. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten nach den Vorschriften über die Entschädigung für Strafverfolgungs- maßnahmen gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 – 4 StR 530/18 Rn. 21 mwN; Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347). Quentin Maatsch Scheuß Messing Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Un- terschriftsleistung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), 01.06.2022 ‒ 1 Ks 5120 Js 27895/21 21