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Entscheidung

5 StR 164/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR164
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR164.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 164/23 vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2023 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Dezember 2022 gewährt. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 12. Dezember 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und des für diesen Sitzungstag – anstelle des Pflichtverteidigers Rechtsanwalts A. – beige- ordneten Rechtsanwalts W. verkündet. Mit Telefaxschreiben vom 14. Dezember 2022 legte Rechtsanwalt A. Revision gegen das Urteil ein. Diese von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift wurde zudem am 19. De- zember 2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsan- wältin I. als einfach signiertes PDF-Dokument dem Landgericht übermit- telt. Beigefügt war eine von der Rechtsanwältin I. unterzeichnete Erklä- 1 - 3 - rung, wonach die Übermittlung des Schriftstücks „im Rahmen der Urlaubsvertre- tung [...] für den Kollegen Rechtsanwalt A. “ vorgenommen werde. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. April 2023 einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO) gestellt, weil diese nicht formge- recht gemäß § 341 Abs. 1 Alt. 2 iVm § 32a Abs. 4 Nr. 2, § 32d StPO eingelegt worden sei. Mit dem über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) am 25. Mai 2023 übermittelten Schriftsatz hat Rechtsanwalt A. Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Dezember 2022 eingelegt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt er unter anderem vor, aufgrund einer In- fektion mit dem Coronavirus nach Urlaubsrückkehr nicht in der Lage gewesen zu sein, innerhalb der Einlegungsfrist die Revisionsschrift von seiner Kanzlei aus per beA zu übermitteln. Deshalb habe ein Familienmitglied das Originalschrift- stück seiner Vertreterin Rechtsanwältin I. übergeben, die es für ihn über- mittelt habe. Der Mangelhaftigkeit dieser Art der Revisionseinlegung sei er sich nicht bewusst gewesen. Dies sei erst am 20. Mai 2023 durch Übersendung einer Abschrift des Antrags des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht worden. Dem Angeklagten seien die Fehler bei Einlegung der Revision nicht zuzurech- nen. 2. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12. Dezember 2022 zu gewähren (§ 45 StPO). 2 3 - 4 - a) Der Angeklagte hat die Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsan- wälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermit- teln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22 mwN). Diesen Anforderungen entspricht weder die am 14. Dezember 2022 per Telefax eingereichte Revisionsschrift (BGH aaO) noch die Übermittlung der einfach sig- nierten (unterschriebenen) Rechtsmittelschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin I. . Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dieser um die gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannte allge- meine Vertreterin des Rechtsanwalts A. gehandelt hat. Eine eigene Er- klärung hat die Rechtsanwältin ausweislich des von ihr verfassten Begleitschrei- bens nicht abgegeben, sondern lediglich die Rechtsmittelschrift des Rechtsan- walts A. übermittelt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsan- wältin für die Revisionsschrift (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 BRAO) übernehmen wollte (z.B. durch eigene Unterschrift, vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 10). Die bloße Übermittlung der von Rechtsanwalt A. einfach signierten Schrift über das besondere elektronische Anwalts- postfach eines anderen Rechtsanwalts konnte die erforderliche Form dagegen nicht wahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 Rn. 4; vom 18. Oktober 2022 – 3 StR 262/22; vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22 Rn. 11 mwN). b) An dieser Fristsäumnis traf den Angeklagten, wie sein Verteidiger frist- gerecht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), aller- dings kein Verschulden. Es ist allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt wurde. 4 5 - 5 - c) Die versäumte Handlung hat der Verteidiger frist- und formwirksam nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die innerhalb der Wochenfrist nach § 45 Abs. 1 StPO eingelegte Revision erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse der § 32a, § 32d Satz 2 StPO. 3. Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zu- gestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Be- schluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung die- ses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19). Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 12.12.2022 - 2 KLs 315 Js 27794/21 6 7