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Entscheidung

5 StR 666/25

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:161225B5STR666.25.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 666/25 vom 16. Dezember 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2025 gemäß §§ 44, 45 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 gewährt. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün- dung der Revision. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger frist- gemäß am 30. Juli 2025 Revision einlegen wollen, was aber daran gescheitert ist, dass der Anwalt einen anderen Schriftsatz zum gerichtlichen Aktenzeichen mit der Bezeichnung „Revision“ verschickt hat. Dem Antrag des Generalbundes- anwalts folgend gewährt der Senat dem Angeklagten die mit Schriftsatz vom 8. August 2025 begehrte Wiedereinsetzung in die ohne sein Verschulden ver- säumte Revisionseinlegungsfrist; die versäumte Handlung ist formgerecht nach- geholt worden. 1 - 3 - Da das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil abgefasst und dem Verteidiger zugestellt hat, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landge- richt zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22 mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 24.07.2025 - 639 KLs 4/25 7205 Js 513/23 2