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Entscheidung

IX ZB 11/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150623BIXZB11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/23 vom 15. Juni 2023 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Rich- terin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 15. Juni 2023 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 9. März 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 665,06 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz aus- drücklich, dass gegen den Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechts- beschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Landgericht erteilte - unzutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung enthält keine Zulassungsent- scheidung. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außeror- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: AG Zehdenick, Entscheidung vom 29.07.2022 - 62 C 51/22 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 10.03.2023 - 4 T 61/22 - 1 2