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Entscheidung

IX ZB 11/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020823BIXZB11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 11/23 vom 2. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Rich- terin Dr. Selbmann und den Richter Weinland am 2. August 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2023 wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Die gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 gerichtete Anhö- rungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO ist statthaft, aber unzulässig, weil es bereits an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbin- dung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer für den Rechtsstreit entscheidungser- heblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unabhängig davon wäre sie auch unbegründet. Der Beschluss des Senats verletzt nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen ist die von der Antragstellerin persönlich erhobene Anhörungs- rüge gemäß § 321a ZPO auch deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. 1 2 - 3 - BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 1. De- zember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN zum Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde). Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga- ben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Weinland Vorinstanzen: AG Zehdenick, Entscheidung vom 29.07.2022 - 62 C 51/22 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 9.03.2023 - 4 T 61/22 - 3