Leitsatz
V ZR 222/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150623BVZR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150623BVZR222.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 222/22 vom 15. Juni 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49 Beschließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Beschluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussicht- lichen Gesamtkosten der Maßnahme. Diese Grundsätze gelten auch für die An- fechtung eines Grundlagenbeschlusses über die Erhaltungsmaßnahme. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22 - LG Berlin AG Spandau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik und die Richterinnen Laube und Dr. Grau beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 55. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 €. Gründe: 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49 Satz 1 GKG. a) Danach ist der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Be- 1 2 3 - 3 - schließen die Wohnungseigentümer eine Erhaltungsmaßnahme und wird der Be- schluss angefochten, richtet sich das Gesamtinteresse nach den voraussichtli- chen Gesamtkosten der Maßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, 15. Aufl., GKG, § 49 Rn. 21). Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Grundlagenbe- schlusses über die Erhaltungsmaßnahme. b) Der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses des Klägers (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Ein- zelinteresse des Klägers richtet sich nach den auf ihn anteilig entfallenden Kos- ten der Erhaltungsmaßnahme (vgl. Bärmann/Göbel, aaO). Der Kläger hält insge- samt 3.227,52 von 10.000 Miteigentumseinheiten, so dass er anteilig 258.000 € Sanierungskosten zu tragen hat. c) Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich. Für die Bemessung dieser absoluten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers (hier: vier Einheiten) zusammenzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, NJW-RR 2019, 462 Rn. 5 zu § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG aF). 4 5 - 4 - d) Zu einer Änderung des Streitwerts für die erste Instanz und die Beru- fungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 10). Brückner Göbel Malik Laube Grau Vorinstanzen: AG Spandau, Entscheidung vom 21.12.2021 - 19 C 44/21 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2022 - 55 S 17/22 WEG - 6