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Entscheidung

V ZR 229/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:041125BVZR229
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:041125BVZR229.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 229/24 vom 4. November 2025 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklag- ten wird der Beschluss des Senats vom 25. September 2025 dahin- gehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerde- verfahrens 7.275.000 € beträgt. Gründe: Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2024 - V ZR 166/23, juris Rn. 2). Auch in der Sache hat sie Erfolg. 1. Der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Verfahren der Nichtzulassungsbe- schwerde maßgebende Streitwert bestimmt sich hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Auflassung nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen und ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Fe- bruar 2024 - V ZR 129/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZR 87/05, juris Rn. 7). 1 2 - 3 - 2. Zu dem Verkehrswert der Grundstücke liegen zwei Verkehrswertgut- achten vor, wobei das von den Beklagten vorgelegte Gutachten einen Verkehrs- wert von 11.200.000 € ausweist, während das Gutachten der Klägerin von einem Wert von 3.350.000 € ausgeht. Auf den zuletzt genannten Betrag hat der Senat im Anschluss an das Berufungsgericht den Gegenstandswert des Beschwerde- verfahrens festgesetzt. Da das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass der von der Klägerin für zutreffend erachtete Betrag dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht, kann im Wege der Schätzung nur von dem Mittelwert der beiden Gutachten ausgegangen werden. Deshalb errechnet sich ein für die Wertfestsetzung maßgeblicher Verkehrswert von 7.275.000 € ([11.200.000 € + 3.350.000 €] ./. 2). 3. Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einle- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2023 - V ZR 222/22, NZM 2023, 644 Rn. 6). Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.12.2023 - 18 O 5308/22 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2024 - 14 U 2527/23 - 3 4