Entscheidung
4 StR 31/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B4STR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B4STR31.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 31/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Münster – Strafkammer bei dem Amtsgericht Bocholt – vom 24. August 2022 a) soweit es den Angeklagten Z. betrifft, im Maß- regelausspruch aufgehoben, soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, b) hinsichtlich beider Angeklagter im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass sich die ausgesprochene Er- satzpflicht ausschließlich auf zukünftig entstehende Schä- den bezieht. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung ‒ auch über die Kosten des Rechts- mittels des Angeklagten Z. ‒ an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmit- tels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionsklä- ger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer Verge- waltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Z. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Z. hat es zudem die Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung angeordnet und ein Mobiltelefon eingezogen. Zudem hat es festgestellt, „dass die Angeklagten verpflichtet sind, dem Nebenkläger K. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Nebenkläger aus der Straftat vom 14.01.22/15.01.2022 in I. bereits entstanden sind und noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.“ Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1a StGB gestützte An- ordnung der Unterbringung des Angeklagten Z. in der Sicherungsver- wahrung kann keinen Bestand haben. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erken- nen, dass die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei aus- geübt hat. a) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und 3 StGB steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Dieser hat die Möglich- keit, sich trotz Vorliegens der formellen und materiellen Voraussetzungen gegen die Anordnung einer Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Dieses Ermessen muss tatsächlich ausgeübt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 1 2 3 - 4 - – 4 StR 304/20; Beschluss vom 5. September 2019 – 3 StR 235/19, NStZ-RR 2019, 386, 387 f. [zu § 7 Abs. 2 JGG]; Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 2011, 172; Beschluss vom 15. Oktober 2009 ‒ 5 StR 351/09; Be- schluss vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12 [jeweils zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB]; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 66b Rn. 24). Um dem Revisions- gericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Urteilsgründe nicht nur erkennen lassen, dass sich der Tatrichter seiner Entschei- dungsbefugnis insoweit bewusst war. Vielmehr muss auch nachvollziehbar dar- gelegt werden, aus welchen Gründen von diesem Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 ‒ 4 StR 87/11 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Eine Er- messensausübung durch die Strafkammer vermag der Senat den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Urteilsausführungen beschränken sich darauf, die formellen und ma- teriellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung festzustellen. Ihnen ist, auch in ihrer Gesamtschau, nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer ihr Er- messen auf Rechtsfolgenseite überhaupt betätigt hat. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Hanges i.S.d. § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausführt, dass sie „im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens nach nochmaliger eigener kriti- scher Prüfung und Abwägung der für und gegen die Annahme eines Hangs zur Begehung gefährlicher Straftaten sprechenden Umstände (…)“ der Einordnung 4 5 6 - 5 - der Sachverständigen folge, liegt in dieser für sich genommen rechtlich bedenk- lichen Erwägung keine Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite i.S.d. § 66 Abs. 3 StGB. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. 2. Der Adhäsionsausspruch war bei beiden Angeklagten dahingehend zu berichtigen, dass die Ersatzpflicht auf zukünftig entstehende Schäden be- schränkt ist. Dies entspricht sowohl dem Adhäsionsantrag, als auch dem darauf bezogenen Anerkenntnis der Angeklagten. 3. Die weitergehende Prüfung des Urteils auf die Revisionen der Ange- klagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Insbesondere hat der Strafausspruch betreffend den Angeklagten Z. bestand. Der Senat kann vorliegend angesichts des sich insgesamt über mindestens sechs Stunden hinziehenden Tatgeschehens, der tateinheitlichen Verwirklichung von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1 und 2a und von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB sowie des festgestellten einschlägigen erheblichen kriminellen Vorlebens des Angeklagten Z. jedenfalls ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, juris Rn. 4 ff.), dass die 7 8 9 - 6 - Strafkammer ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, aaO Rn. 8). Quentin Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist we- gen Urlaubs an der Unter- schriftsleistung gehindert. Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 24.08.2022 ‒ 10 KLs - 540 Js 103/22 - 5/22