Entscheidung
6 StR 524/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:060325B6STR524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:060325B6STR524.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 524/24 vom 6. März 2025 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 15. März 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vor- behalten und b) eine Anordnung über die Vollziehung der Jugendstrafe in ei- ner sozialtherapeutischen Einrichtung getroffen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit schwerer Vergewaltigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von elf Jahren verurteilt, die Anordnung der Sicherungsver- wahrung vorbehalten und bestimmt, dass sechs Monate der verhängten Jugend- strafe im Jugendstrafvollzug und der Strafrest in einer sozialtherapeutischen Ein- richtung zu vollziehen sind. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen verabredete der zur Tatzeit 18-jährige Ange- klagte, der bereits geraume Zeit mit Cannabis handelte, am Abend des 22. Ap- ril 2023 ein Treffen mit der Nebenklägerin, um – wie bereits zuvor mehrfach ge- schehen – Cannabis an sie zu veräußern. Der Angeklagte nahm ein Messer un- bekannter Beschaffenheit sowie Klebeband und Kabelbinder an sich, weil er vor- hatte, die Nebenklägerin in ein abgelegenes Waldstück zu locken, um sie dort überraschend anzugreifen und zu fesseln; anschließend wollte er sie vergewalti- gen und schließlich unter Einsatz des Messers töten, um die Entdeckung der Tat zu verhindern. In Ausführung dieses Tatentschlusses begab er sich zu dem mit ihr vereinbarten Treffpunkt und versteckte das Cannabis in einem Waldstück. An- schließend ging er der Nebenklägerin, die den Treffpunkt zunächst nicht gefun- den hatte, entgegen und lockte sie dorthin. Er nahm das Cannabis aus dem Ver- steck, überreichte es ihr und nahm den vereinbarten Kaufpreis entgegen. Auf dem Rückweg versetzte er ihr unvermittelt mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, wodurch sie benommen zu Boden fiel. Nach weiteren Schlägen gab die Nebenklägerin jegliche Gegenwehr auf. Sodann fesselte er ihre Hände mit den Kabelbindern auf dem Rücken, verschloss Augen und Mund mit dem Klebeband und zerschnitt ihre Kleidung mit dem Messer. Er manipulierte an ihren Brüsten, penetrierte sie vaginal mit einem Finger und vollzog ungeschützt den vaginalen Geschlechtsverkehr. Anschließend wies er sie an aufzustehen und weiterzuge- hen. Nachdem sie sich weisungsgemäß rücklings auf den Boden gelegt hatte, stach er mehrfach gezielt auf ihren Hals ein und führte einen Schnitt quer über 2 - 4 - ihre Kehle aus, um sie zu töten und die Entdeckung der vorangegangenen Ver- gewaltigung zu verhindern. In der Annahme, die reglos am Boden liegende und stark blutende Nebenklägerin sei bereits verstorben, verließ er nach mehreren Minuten den Tatort. Der Nebenklägerin gelang wenig später die Flucht; ihr Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden. 2. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als versuchten Mord (§§ 211, 22 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit schwerer Vergewaltigung (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und 2 StGB) und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 StGB) bewertet. Sachverständig beraten hat es eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Ange- klagten durch vor der Tatbegehung konsumierten Alkohol und Cannabis ausge- schlossen. II. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende sachlich-rechtliche Nach- prüfung des Urteils hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt hat, weil er das Messer allein zum Aufschneiden der Bekleidung der Nebenklägerin vor Beginn der Vergewaltigungshandlung eingesetzt habe, lassen die Urteilsgründe zwar ein zu enges Verständnis von den Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB besorgen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2007 – 2 StR 34/07, BGHSt 51, 276 Rn. 7; Beschlüsse vom 8. September 2021 – 4 StR 166/21, BGHR StGB § 177 Abs. 8 Nr. 1 Verwenden 1, Rn. 8; vom 14. Mai 2024 – 6 StR 502/23, Rn. 10); hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 3 4 - 5 - 2. Die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 JGG kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugend- kammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat. Dahinste- hen kann deshalb, ob die Gefährlichkeitsprognose, an die höchste Anforderun- gen zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 ‒ 4 StR 280/20, BGHSt 65, 221, 230), rechtsfehlerfrei begründet ist. a) Die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Dieses kann sich – anders als bei einer Entscheidung über die in § 7 Abs. 1 JGG genannten Maß- regeln (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1991 – 4 StR 89/91, BGHSt 37, 373, 374; Beschluss vom 17. Juni 2019 – 4 StR 62/19, Rn. 12) – trotz Vorliegens der for- mellen und materiellen Voraussetzungen gegen die Anordnung vorbehaltener Si- cherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG entscheiden (vgl. BR-Drucks. 173/12, S. 30; Brunner/Dölling, JGG, 14. Aufl., § 7 Rn. 20; MüKo-StGB/Laue, 4. Aufl., § 7 JGG Rn. 31; Peglau, JR 2025, 159, 163). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG be- wusst an die Vorschrift des § 66a StGB zur vorbehaltenen Sicherungsverwah- rung für erwachsene Straftäter angelehnt (vgl. BR-Drucks. 173/12, S. 30; BT-Drucks. 16/6562, S. 8). Damit kann auch bei jugendlichen und heranwach- senden Straftätern einer schematischen Gesetzesanwendung entgegengewirkt (vgl. zu § 66a BT-Drucks. 14/8586, S. 6) und den von Verfassungs wegen erhöh- ten Anforderungen an die Maßregelanordnung gerade gegenüber jungen Men- schen (vgl. BT-Drucks. 16/6562, S. 7; dazu BVerfG, NJW 2011, 1931, 1936 f.) Rechnung getragen werden. Dem Tatgericht wird es damit auch im Jugendstraf- recht ermöglicht, seine Entscheidung etwa am Grad der Wahrscheinlichkeit dro- 5 6 - 6 - hender Katalogtaten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JGG und der Gefährlichkeit des An- geklagten zu orientieren (vgl. zu § 66a StGB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17, Rn. 9), zugleich aber auch die mit einer im Nachverfahren drohenden Anordnung der Sicherungsverfahrung verbundenen, den Angeklagten belastenden und begünstigenden Auswirkungen in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zu § 66a Abs. 2 StGB etwa BGH, Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90, 91; Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, NStZ 2019, 266, 269; LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 66a Rn. 48 mwN). Dieses Ermessen muss tatsächlich ausgeübt werden (vgl. zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB etwa BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 – 3 StR 466/10, NStZ-RR 201, 172; Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 ‒ 5 StR 351/09, Rn. 13; vom 21. Au- gust 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12). Die Urteilsgründe müssen nicht nur erkennen lassen, dass sich das Tatgericht seiner Entscheidungsbefugnis be- wusst war, sondern auch nachvollziehbar belegen, aus welchen Gründen es von diesem Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 4 StR 31/23, StV 2024, 253; ferner zu § 66a StGB bereits BT-Drucks. 14/8586, S. 6). b) Die Urteilsgründe lassen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzu- sammenhangs nicht erkennen, dass sich die Jugendkammer des Umstandes be- wusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu überprüfen, ob das Landgericht etwa die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs auf den noch jungen Angeklagten und mögliche Hal- tungsänderungen durch das Fortschreiten seines Lebensalters berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 StR 75/22, NStZ-RR 2023, 42, 45; Beschluss vom 2. Juli 2024 – 2 StR 147/24 Rn. 13, jeweils mwN). 7 8 - 7 - c) Dies führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neu zur Entscheidung berufe- nen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen. Dies hat die Auf- hebung der Anordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 JGG zur Folge (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 280/20, Rn. 32) Bartel Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 15.03.2024 - KLs 402 Js 13715/23 jug 9