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Entscheidung

5 StR 47/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR47.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 47/23 vom 20. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juli 2022 im Strafausspruch mit den Feststellun- gen zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhe- bung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Denn das Landgericht hat sich bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts der ver- fahrensgegenständlichen Betäubungsmittel auf eine Statistik des Landeskrimi- nalamts Bremen für das Jahr 2020 gestützt, die nicht Inbegriff der Hauptverhand- lung war. a) Nach dem – von den Berufsrichtern der erkennenden Strafkammer in ihrer dienstlichen Erklärung zugestandenen – Revisionsvortrag des Beschwerde- führers wurde die Statistik weder durch Verlesung nach § 249 Abs. 1 StPO oder einen Inhaltsbericht der Vorsitzenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezem- ber 1980 – 3 StR 410/80, BGHSt 30, 10) noch im Wege des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO oder der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverstän- digen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. b) Das Landgericht hat die in der polizeilichen Statistik erfassten Mittel- werte zum Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln daher zu Unrecht zum Nachteil des Angeklagten verwertet. Denn das Tatgericht darf seiner Entscheidung über die Schuld- und Straffrage nach § 261 StPO nur die Erkenntnisse zugrunde le- gen, die es in der Hauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises ge- wonnen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, BGHR StPO § 261 Gerichtskundigkeit 5). Soweit Berufsrichter in ihrer dienstlichen Erklärung auf die Gerichts- und Allgemeinkundigkeit des in der Statistik festgehaltenen durchschnittlichen Wirk- stoffgehalts der in Rede stehenden Betäubungsmittel hingewiesen haben, kann dies unter den hier gegebenen Umständen die prozessordnungsgemäße Einfüh- rung der Urkunde nicht ersetzen. Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen ohne förmliche Beweiserhe- bung als offenkundige – also gerichts- oder allgemeinkundige – Tatsachen zu 2 3 4 5 - 4 - verwerten (vgl. hierzu sowie zur Hinweispflicht des Tatgerichts BGH aaO; Urteil vom 17. Mai 2018 – 3 StR 508/17, JR 2018, 579 mwN; Beschluss vom 27. Juli 2012 – 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121). Aus dem mit der dienstlichen Er- klärung nicht in Abrede gestellten Revisionsvortrag und den vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Urteilsgründen ergibt sich aber, dass das Landgericht die polizeiliche Statistik als „zum Gegenstand der Hauptverhand- lung“ gemacht und die darin aufgelisteten Wirkstoffgehaltmittelwerte mithin ge- rade nicht als offenkundig behandelt hat. 2. Der Senat schließt angesichts des inmitten stehenden Handels mit Ha- schisch und Kokain im Kilobereich aus, dass der Schuldspruch auf dem Rechts- fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Einziehungsausspruch wird von der Frage des Wirkstoffgehalts der Betäubungsmittel nicht berührt. Der Aufhebung unter- liegt daher lediglich der Strafausspruch mit den Feststellungen zum Wirkstoffge- halt der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (§ 353 StPO). Im Übrigen sind die Feststellungen zum Strafausspruch nicht von dem Rechtsfehler betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). 6 - 5 - Sollte das neue Tatgericht für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel statistische Durchschnittwerte heranziehen, wird es in Betracht zu nehmen haben, dass das Geschäft im Fall 1 rückabgewickelt wurde, weil der Käufer nicht mit der Qualität der Betäubungsmittel „einverstan- den“ war. Cirener Mosbacher Köhler RiBGH von Häfen ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 28.07.2022 - 9 KLs 341 Js 78080/20 7