Leitsatz
II ZB 18/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200623BIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200623BIIZB18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/22 vom 20. Juni 2023 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 59 Abs. 1 Die Beschwerdeberechtigung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer form- wechselnden Umwandlung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung ange- regt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Ein- schränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits dar- aus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts be- stimmte Eintragungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, be- steht nicht. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2023 - II ZB 18/22 - OLG Zweibrücken AG Montabaur - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau und Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. August 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Gesellschafter der S. GmbH beschlossen in notarieller Urkunde vom 6. Februar 2020 mit Nachtragsurkunden vom 9. und 30. April 2020 die Umwandlung in die Rechts- form einer Kommanditgesellschaft. Die Umwandlung der Beteiligten zu 2 wurde am 11. Mai 2020 im Handelsregister eingetragen (vormals AG Montabaur HRB ; jetzt HRA ). Ihr Sitz ist D. . Komplementärin war die S Development Ltd., im Handelsregister des Companies House zur Registernummer mit Sitz in /England eingetragen; einzige Kommanditistin war die S Investment Ltd., ebenfalls im Handelsre- 1 - 3 - gister des Companies House zur Registernummer mit Sitz in /England eingetragen. Seit dem 7. März 2022 ist im Handelsregister als Komplementärin die F. DEVELOPMENT Ltd. (Companies Registra- tion Office Nr. , /Irland) und als Kommanditistin die F. INVESTMENT Ltd. (Companies Registration Office Nr. , /Irland) ausgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht - Registergericht - eine Löschung der Beteiligten zu 2 von Amts wegen angeregt, weil nach ihrer Auf- fassung die formwechselnde Umwandlung wegen Verstoßes gegen die §§ 58 ff. GmbHG nichtig sei. Ihr stünden aus Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht Ansprüche gegen die S. GmbH zu. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 hat das Registergericht eine Löschung von Amts wegen abgelehnt und mit Beschluss vom 9. Februar 2022 der Beschwerde der Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel nach Hinweis auf seine Unzulässigkeit mit Beschluss vom 4. August 2022 verworfen: Der Beteiligten zu 1 fehle die Beschwerdeberechti- gung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klä- rung der Frage, ob ausnahmsweise einer die Amtslöschung gemäß § 395 FamFG begehrenden potenziellen Gläubigerin eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG einzuräumen sei, wenn diese geltend mache, es sei ein Formwechsel rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbe- schwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt aus der Verwerfung ihrer Be- schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 5 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerde- gericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beteilig- ten zu 1 die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlt. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 als gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde behandelt. Das Registergericht hat nicht bereits die Einleitung eines Löschungsverfahrens ab- gelehnt; die Entscheidung, die Beteiligte zu 2 nicht im Handelsregister zu löschen, stellt vielmehr eine beschwerdefähige Endentscheidung im Sinn von § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG dar. Denn das Gericht hat in dem ge- mäß § 395 FamFG i.V.m. § 24 FamFG auf Anregung der Beteiligten zu 1 einge- leiteten Löschungsverfahren, wie für § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderlich, aber auch ausreichend, eine den Verfahrensgegenstand erledi- gende ablehnende Sachentscheidung getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 11 f. mwN; Haußleiter/Gomille, FamFG, 2. Aufl., § 24 Rn. 5). Im Beschluss vom 4. Januar 2022 hat es nicht nur auf die fehlende Antragsberechtigung der Beteiligten zu 1 abgestellt, sondern die Löschung der beanstandeten Eintragung auch deswegen verweigert, weil 5 6 7 8 - 5 - die Prüfung der Anmeldung keine Gründe für die beantragte Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG erkennen lasse. b) Das Beschwerdegericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt ist. aa) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehen- des subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig be- einflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Be- schwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14). Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei de- nen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zuläs- sigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen (BGH, Beschluss vom 22. November 2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381 Rn. 15 mwN). bb) Die Beteiligte zu 1 hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 in einem eigenen Recht beeinträch- tigt ist. (1) Woraus die reklamierte Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 als Gläu- bigerin der Beteiligten zu 2 resultieren soll, ergibt sich weder aus den vom Senat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen noch legt die Rechtsbeschwerde diese konkret dar. 9 10 11 12 - 6 - Die Rechtsbeschwerde verweist lediglich auf "liquide Gegenansprüche aus Gewährleistung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, u.a. der Antragstelle- rin". (2) Selbst unterstellt, die Beteiligte zu 1 verfügte, wie von der Rechtsbe- schwerde behauptet, als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Beteiligte zu 2, verschaffte ihr das selbst dann keine Beschwerdeberechtigung, wenn der Formwechsel, wie eben- falls von der Rechtsbeschwerde behauptet, unter Umgehung oder Einschrän- kung des Gläubigerschutzes vollzogen worden wäre. Die Beschwerdeberechti- gung eines Gesellschaftsgläubigers, der nach einer formwechselnden Umwand- lung die Löschung der Gesellschaft mit der Begründung angeregt hat, der Formwechsel sei rechtsmissbräuchlich unter Umgehung oder Einschränkung des Gläubigerschutzes vollzogen worden, ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Registergericht die Löschung verweigert hat. Die verweigerte Löschung der Beteiligten zu 2 greift nicht unmittelbar, nachteilig in ein der Beteiligten zu 1 zu- stehendes subjektives Recht ein. Ein allgemeines Recht eines Gläubigers, zur Erleichterung der Verwirklichung seines Forderungsrechts bestimmte Eintra- gungen im Handelsregister herbeizuführen oder zu untersagen, besteht nicht (BayObLG, ZIP 2001, 568, 569 mwN; vgl. schon KG, Beschluss vom 23. April 1906, Jahrbuch für Entscheidungen des Kammergerichts in Sachen der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit u.a., KGJ 33, A 140, A 142; auch OLG Hamm, NJOZ 2003, 2402, 2403 f.; Sternal/Jokisch, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rn. 90; BeckOK FamFG/Otto, Stand 2.4.2023, § 395 Rn. 53, § 399 Rn. 52; Haußleiter/ Schemmann, FamFG, 2. Aufl., § 394 Rn. 22; Bahrenfuss/Steup, FamFG, 3. Aufl., § 394 Rn. 25; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Teil 7 Rn. 2451). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügen für die Beschwerdebe- rechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG weder ein rechtliches oder wirtschaftli- 13 - 7 - ches Interesse noch etwaige Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 18/13, BGHZ 202, 87 Rn. 12 mwN; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, MDR 2016, 45 Rn. 14; Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, WM 2019, 2059 Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 8 W 32/14, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 Wx 360/03 juris Rn. 9; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 59 Rn. 5; Sternal/ - 8 - Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 395 Rn. 55 f.; MünchKommFamFG/A. Fischer, 3. Aufl., § 59 Rn. 11). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 04.01.2022 - HRA 22467 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.08.2022 - 3 W 21/22 -