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Beschluss

8 W 32/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG ist. • Bei einer Amtslöschung nach § 395 FamFG ist Antragsberechtigt grundsätzlich nur das berufsständische Organ (§ 380 FamFG); sonstige Dritte können nur nach § 59 Abs. 1 FamFG beschweren, wenn sie in eigenen materiellen Rechten unmittelbar beeinträchtigt sind. • Die bloß prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile eines Konkurrenten begründen keine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdeberechtigung von Konkurrenten gegen Amtslöschung nach § 395 FamFG • Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Registergerichts im Amtslöschungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG ist. • Bei einer Amtslöschung nach § 395 FamFG ist Antragsberechtigt grundsätzlich nur das berufsständische Organ (§ 380 FamFG); sonstige Dritte können nur nach § 59 Abs. 1 FamFG beschweren, wenn sie in eigenen materiellen Rechten unmittelbar beeinträchtigt sind. • Die bloß prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile eines Konkurrenten begründen keine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG. Mehrere Fitnessstudiobetreiber (Beteiligte Z.2–Z.5) regten am 5. Juli 2013 die Löschung der Beteiligten Z.1 aus dem Vereinsregister von Amts wegen nach § 395 FamFG an. Das Registergericht Waiblingen führte ein Amtslöschungsverfahren durch, hörte Beteiligte und die IHK als zuständiges berufsständisches Organ und lehnte die Löschungsanregung mit Beschluss vom 7. November 2013 ab. Die Anregenden legten fristgerecht Beschwerde ein und verfolgten weiterhin die Löschung. Die Beschwerdegegnerin trat der Beschwerde entgegen. Die Rechtspflegerin legte die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdeführer sind keine berufsständischen Organe, sondern gewerbliche Konkurrenten, die mögliche zukünftige wirtschaftliche Einbußen durch ein geplantes Bauvorhaben der Beteiligten Z.1 geltend machten. • Das Registergericht hat eine beendende Sachentscheidung getroffen, sodass die Entscheidung grundsätzlich beschwerdefähig nach §§ 58 Abs.1, 38 Abs.1 S.1 FamFG ist. • Die Beschwerde war unzulässig, weil den Beschwerdeführern die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs.1 FamFG fehlt. Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch den gerichtlichen Beschluss in seinen eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist. • Bei einer Amtslöschung nach § 395 FamFG ist Antragsberechtigt regelmäßig nur ein berufsständisches Organ (§ 380 FamFG); eine bloße Anregung durch Dritte gewährt kein gesondertes Beschwerderecht nach § 380 Abs.5 FamFG. • Die Beschwerdeführer sind keine antragsberechtigten berufsständischen Organe, sondern Konkurrenten; sie machten lediglich mögliche künftige wirtschaftliche Nachteile geltend, was keine unmittelbare Beeinträchtigung eigener materieller Rechte darstellt. • Die tatsächlichen Grundlagen einer Rechtsbeeinträchtigung müssen schlüssig vorgetragen werden; ein bloßer Hinweis auf zukünftig erwartete wirtschaftliche Einbußen genügt nicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis. • Mangels Beschwerdeberechtigung war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG i.V.m. GNotKG. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG lagen nicht vor. Die Beschwerde der Beteiligten Z.2–Z.5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen vom 07.11.2013 wurde als unzulässig verworfen, weil ihnen die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs.1 FamFG fehlt. Als gewerbliche Konkurrenten sind sie nicht antragsberechtigte berufsständische Organe nach § 395 i.V.m. § 380 FamFG und haben keine unmittelbare Beeinträchtigung eigener materieller Rechte dargelegt. Bloße Zukunftsprognosen wirtschaftlicher Nachteile genügen nicht zur Begründung einer Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ein weitergehendes Rechtsmittel wurde nicht zugelassen.