OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XI ZB 11/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260623BXIZB11
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260623BXIZB11.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 11/23 vom 26. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzu- lässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 - I ZB 123/22, juris Rn. 3 mwN). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrund- rechten ist sie nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - XI ZB 7/21, juris mwN), so dass offenbleiben kann, ob in dem Begehren des Antrag- stellers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder auf Bestel- lung eines Notanwalts enthalten ist. 1 - 3 - Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2023 - 1 O 76/23 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.05.2023 - 4 W 13/23 - 2