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Entscheidung

II ZR 57/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR57.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 57/21 vom 27. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach der vorläufi- gen rechtlichen Bewertung des Senats eine Haftung der Beklagten zu 1 als geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt. a) Der Senat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhal- ten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzli- chen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklä- rungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 31). b) Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklärungspflichten und das mit ihnen verbundene Haf- tungsregime rechtfertigen unter Berücksichtigung der zwi- schenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des XI. Zivilse- nats des Bundesgerichtshofs allerdings eine Neuausrich- tung der nach der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivil- - 3 - senats bestehenden allgemeinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteiligungen an Anleger überneh- men oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwortung tragen. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Ver- triebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die ge- schäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklä- rung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswe- gen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Betei- ligungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft be- gründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb. c) Nach der vorläufigen Bewertung des Senats kommt im vor- liegenden Fall daher eine Haftung der Beklagten zu 1 als geschäftsführende Kommanditistin in Betracht, nicht aber eine Haftung der Beklagten zu 2. Der Beklagten zu 1 ob- liegt nach dem Prospekt (Anlage K 3 S. 92, 100) und dem dort wiedergegebenen Gesellschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1, Anlage K 3 S. 143) die Geschäftsführung der Fondsgesell- schaft, die den Vertriebsauftrag an die H. GmbH erteilt hat. Die Beklag- te zu 2 ist zwar persönlich haftende Gesellschafterin der - 4 - Fondsgesellschaft, allerdings von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Umstand, dass die Alleingesellschaf- terin der Beklagten zu 2, die H. GmbH, den Vertrieb der Beteiligungen übernommen hat, begründet ebenso wenig eine Verantwor- tung für den Vertrieb, wie eine mögliche personelle Ver- flechtung der Beklagten zu 2 mit der H. GmbH. 2. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitge- teilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem An- wendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertragli- chen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrich- tigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt (BGH, Beschluss vom 19. Janu- ar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, ZIP 2023, 595 Rn. 12), einer an die Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung der Altgesellschafter gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, - 5 - 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Auf- klärungspflichten nicht entgegensteht. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 412 HKO 165/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 1 U 180/19 -