Entscheidung
II ZR 58/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270623BIIZR58.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 58/21 vom 27. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter V. Sander und die Richterin Adams beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach der vorläufi- gen rechtlichen Bewertung des Senats eine Haftung der Beklagten zu 1 als geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht kommt. a) Der Senat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhal- ten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eine Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rn. 31). b) Die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz) vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geschaffenen spezialgesetzlichen Aufklä- rungspflichten und das mit ihnen verbundene Haftungsregime rechtfertigen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich er- gangenen Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesge- richtshofs allerdings eine Neuausrichtung der nach der bishe- rigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats bestehenden allge- meinen Aufklärungspflichten der Altgesellschafter. Eine vor- - 3 - vertragliche Aufklärungspflicht trifft danach nur noch solche Altgesellschafter, die entweder selbst den Vertrieb der Beteili- gungen an Anleger übernehmen oder in sonstiger Weise für den von einem anderen übernommenen Vertrieb Verantwor- tung tragen. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Ver- triebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die ge- schäftsführungsbefugten Altgesellschafter. Altgesellschafter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Aufklä- rung der Beteiligungsinteressenten aber nicht allein deswe- gen, weil ihr Alleingesellschafter aufgrund eines von der Fondsgesellschaft erteilten Auftrags den Vertrieb der Beteili- gungen übernommen hat. Eine personelle Verflechtung eines Altgesellschafters mit der Vertriebsgesellschaft begründet ebenfalls keine Verantwortung für den Vertrieb. c) Nach der vorläufigen Bewertung des Senats kommt im vorlie- genden Fall daher eine Haftung der Beklagten zu 1 als ge- schäftsführende Kommanditistin in Betracht, nicht aber eine Haftung der Beklagten zu 2. Der Beklagten zu 1 obliegt nach dem Prospekt (Anlage K 3 S. 92, 100) und dem dort wieder- gegebenen Gesellschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1, Anlage K 3 S. 143) die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft, die den Vertriebsauftrag an die H. GmbH erteilt hat. Die Beklagte zu 2 ist zwar persön- lich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, aller- dings von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der Um- - 4 - stand, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten zu 2, die H. GmbH, den Ver- trieb der Beteiligungen übernommen hat, begründet ebenso wenig eine Verantwortung für den Vertrieb, wie eine mögliche personelle Verflechtung der Beklagten zu 2 mit der H. GmbH. 2. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitge- teilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung in ihrem Anwen- dungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Pros- pektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflicht- verletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvoll- ständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff.; Beschluss vom 14. Juni 2022 - XI ZR 395/21, WM 2022, 1679 Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - XI ZB 10/21, ZIP 2023, 595 Rn. 12), einer an - 5 - die Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung der Altgesell- schafter gemäß § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entge- gensteht. Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 412 HKO 158/17 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2021 - 1 U 177/19 -