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Entscheidung

4 StR 212/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280623U4STR212
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Entscheidungsgründe
- 3 - ECLI:DE:BGH:2023:280623U4STR212.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 212/22 vom 28. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 22. Juni 2023 in der Sitzung am 28. Juni 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Richter am Landgericht – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - ECLI:DE:BGH:2023:280623U4STR212.22.0 1. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft gegen das Ur- teil des Landgerichts Paderborn vom 26. Januar 2022 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staats- kasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, ihn im Übrigen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und weiterer Waffende- likte – freigesprochen und eine Entscheidung über die Haftentschädigung getrof- fen. Gegen den Teilfreispruch wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, lag ihm nach der unver- ändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 22. März 2021 zur Last, an den Zeugen Er. , welcher seit mehreren Jahren eine fremdenfeindli- che, auch gegen Repräsentanten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung 1 2 - 4 - der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Haltung vertrat, im Jahr 2016 einen Revolver Kaliber .38 des Herstellers Rossi mit zugehöriger Munition veräußert zu haben. Der Zeuge habe hiermit – wie auch mit weiteren von dem Angeklagten erworbenen Schusswaffen – seine Vorstellungen von einer ethnisch und kulturell homogenen Volksgemeinschaft umsetzen und sich für die aus seiner Sicht not- wendige Selbstverteidigung gegen eine vermeintliche Überfremdung rüsten wol- len. Mit dem Revolver habe der Zeuge in der Nacht auf den 2. Juni 2019 den Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke auf dessen Grundstück er- schossen. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächli- chen Gründen freigesprochen. Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte auf Flohmärkten unter anderem Militaria-Utensilien und gelegent- lich auch funktionsuntüchtige sog. Dekowaffen verkaufte. In diesem Zusammen- hang lernte er den Zeugen Er. kennen. Als der Angeklagte den Verkauf seines Wohnhauses erwog, besuchte der Zeuge, der am Erwerb des Hauses interes- siert war, ihn mehrfach dort; zu dem Hauskauf kam es letztlich nicht. In der Fol- gezeit begegneten beide einander weiterhin auf Flohmärkten. Hierbei verkaufte der Angeklagte dem Zeugen ein Bajonett und im Jahr 2016 oder 2017 eine De- kowaffe. Auch danach standen der Angeklagte und der Zeuge bis zu dessen Ver- haftung Mitte Juni 2019 jedenfalls sporadisch miteinander in Kontakt. Unter an- derem war der Zeuge bei der Geburtstagsfeier des Angeklagten im Jahr 2018 in dessen Wohnhaus zu Gast. Am späten Abend des 1. Juni 2019 erschoss der Zeuge Er. mit einem Revolver Kaliber .38 (entsprechend 9 mm) des Herstellers Rossi den Geschädig- ten Dr. Lübcke. Später vergrub er die Waffe auf dem Gelände seines damaligen Arbeitgebers. 3 4 - 5 - Davon, dass der Zeuge diese Waffe zuvor von dem Angeklagten erhalten hatte, vermochte sich die Strafkammer nicht zu überzeugen. II. Die wirksam auf den Teilfreispruch wegen des Vorwurfs zu Ziffer 1. der Anklageschrift vom 22. März 2021 (Waffen- und Munitionsverkauf im Jahr 2016) beschränkte Revision der Generalstaatsanwaltschaft ist unbegründet. 1) Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, sind unzulässig, weil sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt sind. a) Mit der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht ihren auf die Vernehmung des Krimi- nalbeamten G. als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die in einem Erdlager des Zeugen Er. auf dem Gelände seines damaligen Arbeitgebers ge- fundene, näher bezeichnete Schusswaffe „Amadeo Rossi S.A.“, Kaliber .38 Spe- cial, aus der Schweiz stamme, gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Nach dem Revisionsvorbringen lag dem Antrag zugrunde, dass der Zeuge Er. vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Skizze angefertigt hatte, in welcher der Buchstabe „E.“, der den Angeklagten bezeichnet habe, durch Li- nien unter anderem mit den Ländernamen „Belgien“ und „Schweiz“ verbunden war. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslo- sigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt. 5 6 7 8 - 6 - aa) Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt, weil die Beschwerdefüh- rerin diese Skizze, auf die sowohl der Beweisantrag als auch der denselben ab- lehnende Beschluss des Landgerichts ausdrücklich Bezug genommen haben, nicht vorgelegt hat. Die Vorlage der Skizze ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil ihr Inhalt in der Revisionsbegründung hinreichend verbal beschrieben worden wäre. Denn den Ausführungen der Revision einschließlich der in ihr wiedergege- benen Dokumente (Beweisantrag und ablehnender Beschluss) kann insoweit nur entnommen werden, dass die Skizze die Namen mehrerer Personen enthält, „von denen der Zeuge Er. Waffen erworben bzw. veräußert haben soll“, sowie die Angabe der Länder Belgien und Schweiz, die „mit geraden Strichen“ mit einer „Bezeichnung ‚E‘“ verbunden sind, wobei neben dieser „E. N. “ ver- merkt ist. Diese erkennbar nur vereinfachte Beschreibung der Skizze genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO deshalb nicht, weil sie den Senat nicht in die Lage versetzt, die Schlüsse nachzuvollziehen, die der Beweisantrag aus ihr ziehen zu können meint, und damit die – vom Landgericht verneinte – Bedeutung der behaupteten Indiztatsache zu beurteilen. Aus der nur verbalen Wiedergabe des Dargestellten nicht verständlich wird insbesondere, ob und wie der Skizze entnommen werden kann, dass mit dem Wort „Schweiz“ und dessen Verbindung zu einer mit „E.“ bezeichneten Person die Herkunft von Waf- fen, namentlich der zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke eingesetzten Tat- waffe, aus der Schweiz bezeichnet sein sollte, wie es der Beweisantrag ausweis- lich seiner Begründung angenommen hat. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beweisantrags, durch eine „Bestätigung der aus der erwähnten Skizze ersichtli- chen Angaben des Zeugen Er. in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren 9 10 - 7 - durch die weiteren Ermittlungen“ könnte belegt werden, dass der Zeuge den An- geklagten wahrheitsgemäß als Verkäufer unter anderem der zur Tötung des Dr. Walter Lübcke eingesetzten Waffe bezeichnet habe. Welche Angaben aus der Skizze ersichtlich sind, die (oder deren Bestätigung) zu diesem Beleg geeig- net sein könnten, erschließt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Skizze nicht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die Ablehnung des Beweisantrags unter anderem damit begründet hat, die Skizze weise „nach derzeitigem Beweis- ergebnis keinen konkreten Bezug zur Tatwaffe“ auf, sich also aus beiden von der Revision wiedergegebenen Dokumenten, dem Beweisantrag und seiner Ableh- nung, offenbar unterschiedliche Deutungen des Aussagegehalts der Skizze er- geben. bb) Daneben nimmt der Kammerbeschluss umfangreich Bezug auf die – teils inkonstanten – Aussagen des Zeugen Er. in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, ohne dass die Revision die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vorgelegt hätte. Auch hierdurch bleibt sie hinter den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zurück, denn diese gebieten regelmäßig, dass Vernehmungsprotokolle, welche in der Revisionsbegründung in Bezug genommen werden, vollständig vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 298/22; Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 517/20 Rn. 6, jew. mwN). Auf die Vorlage der Vernehmungsprotokolle kann hier nicht deshalb ver- zichtet werden, weil das auf die zulässig erhobene Sachrüge der Beschwerde- führerin vom Senat zur Kenntnis zu nehmende Urteil (wesentliche) Teile deren Inhalts wiedergibt. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit eine unzu- reichende Revisionsbegründung grundsätzlich auch dann durch Angaben in dem 11 12 - 8 - (auch mit der Sachrüge) angegriffenen Urteil ergänzt werden kann, wenn der Be- schwerdeführer – wie hier – nicht ausdrücklich auf den Urteilsinhalt verweist und ihn als zutreffend bezeichnet (vgl. hinsichtlich des fehlenden Vortrags einer ein- zelnen Tatsache bejahend BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385; vgl. a. Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ- RR 2023, 81, 82 mwN). Denn im vorliegenden Fall bleibt der Vortrag der Revision jedenfalls deshalb unzureichend, weil der von ihr vorgelegte Beschluss, mit dem das Landgericht den rügegegenständlichen Beweisantrag beschieden hat, einer- seits und das Urteil andererseits die maßgeblichen Vernehmungsinhalte nicht in jeder Hinsicht übereinstimmend wiedergeben. So werden die Bekundungen des Zeugen zum Erwerb der Tatwaffe in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019 im Urteil dahingehend mitgeteilt, er habe im Jahr 2016 von dem Angeklagten die Tatwaffe, bei der es sich um eine „38er Taurus“ gehandelt habe, gekauft. Demgegenüber hat die Strafkammer zur Begründung der Ableh- nung des Beweisantrags ausgeführt, der Zeuge Er. habe „in der ersten Be- schuldigtenvernehmung am 25. Juni 2019 den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet“, die ihm „die Tatwaffe – einen Revolver des Herstellers ROSSI Kali- ber 0.38 – im Jahre 2016 zum Preis von 1.100,00 Euro verkauft“ habe. Überdies versetzen die im Urteil und in den von der Revision mitgeteilten Gründen des ablehnenden Kammerbeschlusses wiedergegebenen Teile der Aussagen des Zeugen Er. den Senat auch nicht in die Lage nachzuvollziehen, ob die – von der Revision angegriffene – Annahme des Landgerichts zutrifft, der Zeuge habe nach seiner Angabe bei Anfertigung der Skizze nicht die Herkunft der Tatwaffe darstellen wollen, sondern es sei ihm lediglich darum gegangen, „zum Zwecke der Gefahrenabwehr aufzuzeigen, wo aktuell noch Waffen im Um- lauf seien“. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag der Revision – selbst 13 - 9 - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Urteilsgründe –, dass der Zeuge in sei- ner polizeilichen Vernehmung mit dem auch in der Skizze enthaltenen Wort „N. “ den damaligen Wohnort des Angeklagten bezeichnet hat. cc) Die Verfahrensrüge wäre schließlich – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, denn die Ablehnung des Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Indiztatsache, dass eine näher bezeichnete, in einem Lager des Zeugen Er. gefundene Schusswaffe aus der Schweiz stamme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu den Anforderungen des Ablehnungsgrundes nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18, NStZ 2019, 295 Rn. 9 mwN). Soweit die Revision dagegen vorbringt, dass „die unter Beweis ge- stellte Tatsache der Kenntnis des gesondert Verfolgten Er. von Waffenbe- schaffungsmöglichkeiten des Angeklagten“ ein gewichtiges Indiz für die Richtig- keit der Belastung des Angeklagten als Waffenlieferant durch den Zeugen gewe- sen wäre, legt sie zum einen eine andere als die in dem abgelehnten Beweisan- trag genannte Beweistatsache zugrunde; zum anderen setzt sie – revisionsrecht- lich unbehelflich – lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der in dem Be- schluss niedergelegten antizipierten Beweiswürdigung der Strafkammer. b) Auch die weitere Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin gel- tend macht, die Strafkammer habe gegen formelles Recht verstoßen, weil sie – entgegen einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – es unterlassen hat, das Verfahren wegen des dem Teilfreispruch zugrundeliegen- den Anklagevorwurfs abzutrennen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den gesondert verfolgten Zeugen Er. und dem damit verbundenen Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen (§ 55 StPO) auszusetzen, führt nicht zum Erfolg. 14 15 - 10 - aa) Dabei rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einen Verstoß ge- gen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Eine Verletzung des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO wird zwar nicht selbständig geltend gemacht; dem Vorbrin- gen kann aber entnommen werden, dass auch insoweit ein Ermessensfehler be- hauptet werden soll (vgl. zu solcher Konstellation auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. Juli 1990 – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]). bb) Diese Rüge ist bereits unzulässig, weil sie in mehrfacher Hinsicht nicht den Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entspricht. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zu- lässig erhobene Aufklärungsrüge unter anderem voraus, dass der Beschwerde- führer eine bestimmte Beweistatsache und die Umstände angibt, aufgrund deren sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22 Rn. 8 mwN). Zu beidem trägt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend vor. (a) Zunächst fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Beweisbe- hauptung. Soweit die Revision vorbringt, die Einvernahme des Zeugen Er. nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte den Nachweis erbracht, dass der Angeklagte dem Zeugen die zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke verwendete Tatwaffe verkauft habe, handelt es sich lediglich um ein Beweisziel, also die Folgerung, die das Gericht nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin aus von ihr nicht näher umschriebenen tatsäch- lichen Vorgängen oder Zuständen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zeu- gen sein könnten, ziehen sollte (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 4 mwN). Der Vortrag eines hinreichend konkret 16 17 18 19 - 11 - beschriebenen Sachverhalts, dessen Beweis die (weitere) Vernehmung des Zeu- gen Er. in der Hauptverhandlung hätte erbringen können, war hier insbeson- dere deshalb unerlässlich und der Beschwerdeführerin auch möglich, weil der Zeuge Er. in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vielfach vernommen wor- den war, wobei er namentlich zu dem Erwerb der Tatwaffe mehrere voneinander abweichende Sachverhalte bekundete, unter anderem zum Typ der Waffe und zu dem Jahr ihres Erwerbs. Bei dieser Sachlage oblag es der Beschwerdeführe- rin, im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge einen dieser Sachverhalte oder ein ande- res Verkaufsgeschehen phänomengebunden zu behaupten. Dies hat sie nicht getan. (b) Auch lässt die Revision den gebotenen Vortrag dazu vermissen, wa- rum sich das Landgericht zur Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der späteren Vernehmung des Zeugen Er. , dessen durch die Verneh- mung von Verhörspersonen eingeführte Aussagen die Revision als teilweise wi- dersprüchlich bewertet, gedrängt sehen musste (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; Urteil vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; jew. mwN; speziell zur Abtrennung eines Verfahrensteils im Sachaufklärungsinteresse auch Urteil vom 24. Juli 1990 – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]). Der Verweis auf die Möglichkeit, dem Zeugen – in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierte – Nachfragen zu stellen und sich so einen persönlichen Ein- druck von seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen, genügt hierfür nicht, zumal die Revision auch hier weder die Protokolle der polizeilichen Vernehmung des Zeu- gen Er. noch die von ihm gefertigte Skizze vorgelegt hat, auf welche auch der vom Landgericht zurückgewiesene Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen hatte. 20 - 12 - (2) Wird – wie hier – mit der Aufklärungsrüge zugleich die fehlerhafte Ab- lehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens beanstandet, mit dem eine Änderung der Prozesslage und hierauf beruhende erweiterte Beweiserhe- bungsmöglichkeiten erreicht werden sollten, muss die Revision darüber hinaus auch diejenigen Umstände vortragen, ohne deren Kenntnis das Revisionsgericht die Ermessensausübung des Tatgerichts bei der Ablehnung des Aussetzungs- antrags nicht zu beurteilen vermag. Da über die – gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte – Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Sachaufklärung nur auf- grund einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich unter Beachtung der gegenläufigen Verfahrensmaxime der Beschleunigung, entschieden werden kann, müssen insbesondere diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus de- nen sich ergibt, welches Ausmaß an Verzögerung mit der beantragten Verfah- rensaussetzung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 11; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 10). Auch diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat insoweit zwar zu dem – damaligen –Verfah- rensstand des gegen den Zeugen Er. geführten Strafverfahrens wegen der Tö- tung des Geschädigten Dr. Lübcke ausreichend vorgetragen, indem sie mitgeteilt hat, dass die dortigen Akten am 25. November 2021 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen seien und bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Urteils ein Termin zur Revisionshauptverhandlung noch nicht bestimmt gewesen sei. Damit ist den diesbezüglichen Vortragsanforderungen unter den hier vorliegenden Um- ständen aber nicht Genüge getan. Denn wie sich aus dem angefochtenen Urteil und der Anklageschrift ergibt, stand neben dem hier gegenständlichen Verkauf der Tatwaffe eine Vielzahl weiterer möglicher Waffenkäufe des Zeugen Er. von dem Angeklagten im Raum, darunter der Verkauf einer Schusswaffe des Kalibers 4 mm, den die Strafkammer in Ermangelung einer Aussage des Zeugen Er. für 21 22 - 13 - strafrechtlich nicht hinreichend konkretisierbar gehalten hat. Bei diesen weiteren Waffengeschäften, die – anders als es das Landgericht ausweislich der Urteils- gründe offenbar angenommen hat – nicht Gegenstand der hiesigen Anklage und damit der gerichtlichen Kognitionspflicht waren, könnte es sich um noch verfolg- bare Straftaten des Zeugen gehandelt haben, die mit dem angeklagten Verkauf der Tatwaffe im Jahr 2016 in einem so engen Zusammenhang standen, dass die Beantwortung von Fragen hierzu die Gefahr der Verfolgung wegen dieser ande- ren Taten mit sich gebracht hätte. Infolgedessen könnte dem Zeugen Er. auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen des Tötungsde- likts das von ihm gegenüber dem Landgericht geltend gemachte (umfassende) Auskunftsverweigerungsrecht betreffend seine etwaigen Kontakte zu dem Ange- klagten zugestanden haben (vgl. zum Umfang des Auskunftsverweigerungs- rechts nach § 55 StPO bei im Zusammenhang miteinander stehenden Straftaten BGH, Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 13). Zu etwaigen weiteren Strafverfahren wegen Waffengeschäften des Zeugen Er. mit dem Angeklagten und gegebenenfalls deren Verfahrensständen verhält sich die Revisionsbegründung aber nicht. 2) Die Sachrüge ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Teilfreispruchs keinen Rechts- fehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Beweiswürdi- gung – anhand des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2023 – 4 StR 318/22 Rn. 23; Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f.; jew. mwN) – nicht zu beanstanden. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, sind die Urteilsausfüh- rungen nicht widersprüchlich. Dass die Strafkammer einerseits der Einlassung 23 24 - 14 - des Angeklagten Glauben geschenkt hat, wonach er bei Wahrnehmung eines Presseberichts über die Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke befürchtet habe, der Zeuge Er. könne die Tat mit einer von ihm – dem Angeklagten – erhaltenen Waffe verübt haben, andererseits nicht festzustellen vermochte, dass der Ange- klagte dem Zeugen eine erlaubnispflichtige Waffe verkauft habe, stellt keinen Wi- derspruch dar. Denn die von dem Angeklagten geäußerte Befürchtung setzte nicht zwingend voraus, dass dieser dem Zeugen tatsächlich eine (solche) Waffe verschafft hatte, sondern konnte auch auf einer entsprechenden irrigen Annahme des Angeklagten beruhen. Im Übrigen kann den Urteilsgründen in ihrem Gesamt- zusammenhang entnommen werden, dass das Landgericht den Verkauf einer Schusswaffe des Kalibers 4 mm durch den Angeklagten an den Zeugen Er. durchaus für möglich, jedoch nicht für im Einzelnen konkretisierbar gehalten hat. Auch ein revisionsrechtlich erheblicher Erörterungsmangel liegt insoweit nicht vor. Die Strafkammer hat – bei Würdigung der Aussage des Zeugen W. – die Äußerung des Angeklagten, dem Zeugen Er. eine Waffe des Kali- bers 4 mm verkauft zu haben, ausdrücklich in den Blick genommen. Dass sie 25 - 15 - hieraus nicht den Schluss auf einen Verkauf der Tatwaffe (des Kalibers 9 mm) zu ziehen vermochte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Quentin Bartel Rommel Maatsch Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 26.01.2022 ‒ 1 KLs 3 Js 370/20 GStA 13/21