Urteil
3 StR 5/17
BGH, Entscheidung vom
15mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Mehrere Unterstützungshandlungen, die einheitlich auf Förderung eines Gesamtgüterumsatzes gerichtet sind, bilden wegen der Akzessorietät der Beihilfe eine Tat im Rechtssinne.
• Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht gelten die Grundsätze des Allgemeinen Teils: bloße Transport- oder Hilfstätigkeiten begründen in der Regel keine Täterschaft; maßgeblich sind die konkret ausgeübten Gestaltungsmöglichkeiten und ein eigenes Interesse am Umsatz.
• Ein Beweisantrag ist nicht zu versagen, weil befürchtete Folgebelastungen Dritter die Auskunftsverweigerung des Zeugen rechtfertigen könnten; bloße Vermutungen über mittelbare Gefahren rechtfertigen kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Verfahrensfehlern und Zusammenfassung mehrerer Beihilfehandlungen zur einheitlichen Tat • Mehrere Unterstützungshandlungen, die einheitlich auf Förderung eines Gesamtgüterumsatzes gerichtet sind, bilden wegen der Akzessorietät der Beihilfe eine Tat im Rechtssinne. • Bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht gelten die Grundsätze des Allgemeinen Teils: bloße Transport- oder Hilfstätigkeiten begründen in der Regel keine Täterschaft; maßgeblich sind die konkret ausgeübten Gestaltungsmöglichkeiten und ein eigenes Interesse am Umsatz. • Ein Beweisantrag ist nicht zu versagen, weil befürchtete Folgebelastungen Dritter die Auskunftsverweigerung des Zeugen rechtfertigen könnten; bloße Vermutungen über mittelbare Gefahren rechtfertigen kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO. Die Angeklagte V. war in ein Betäubungsmittelgeschäft eingebunden, bei dem fünf Kilogramm Marihuana in Teilmengen von Bremen nach Achim transportiert wurden. Mehrere Personen, darunter die Brüder E. und El. R., organisierten die Beschaffung; ein Kurier (Ro.) führte vier Fahrten aus. Die Strafkammer stellte vier Lieferungen fest; V. war bei mehreren Fahrten als Beifahrerin dabei, packte Päckchen um, säuberte sie und veranlasste bzw. nahm selbst Entnahmen geringe Menge (50 g) für den Eigenkonsum entgegen. Im ersten Verfahren war V. bereits teilweise verurteilt und teils von Verfolgung ausgenommen worden; in der zweiten Verhandlung verurteilte das Landgericht sie wegen teilweiser Täterschaft und teilweiser Beihilfe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung. Die Staatsanwaltschaft revidierte und beantragte u.a. die Vernehmung bereits verurteilter Beteiligter als Zeugen; das Landgericht lehnte diese Beweisanträge ab mit der Begründung, die Zeugen könnten sich auf Auskunftsverweigerung berufen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. • Unteilbarkeit des Schuldspruchs: Das Landgericht behandelte die vier Beschaffungsfahrten als selbständige Taten; tatsächlich bildeten die Lieferungen eine einheitliche Tat (einheitliche Bestellung 5 kg), sodass das Urteil insoweit insgesamt angefochten ist (§53 StGB-Rspr.). • Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung begründen bloße Transport- oder untergeordnete Hilfstätigkeiten regelmäßig keine Täterschaft; maßgeblich ist, ob der Beteiligte über den reinen Transport hinausgehende Gestaltungsmöglichkeiten hatte oder ein eigenes Umsatz- bzw. Gewinninteresse verfolgte. Die festgestellten Handlungen der Angeklagten (Beifahren, Säubern, Umverpacken, Entnahme kleiner Menge für Eigenkonsum gegen Zahlung) begründen keine täterschaftliche Stellung. • Zusammenfassung der Beihilfehandlungen: Da die vier Lieferungen eine Einheit für den Haupttäter bildeten, gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe, dass auch die mehrere Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu einer einzigen Tat im Rechtssinne zusammenzufassen sind. • Verfahrensrüge: Die Zurückweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft war rechtsfehlerhaft, insbesondere hinsichtlich des Zeugen Ro., weil gegen diesen kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO bestand. Rechtskräftige Verurteilungen des Zeugen bezogen sich auf die gleichen Fahrten, sodass keine realistische Gefahr weiterer Verfolgung bestand; bloße Vermutungen über mittelbare Gefahren oder Revanchehandlungen Dritter rechtfertigen die Verweigerung nicht. • Fehlerhafte Beweiswürdigung: Die Strafkammer hat die Bedeutung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen unzulässigerweise als lediglich für eine Bandenabrede relevant herabgewertet, obwohl sie auch für die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten erheblich waren. • Rechtsfolgen: Wegen der durchgreifenden Verfahrensfehler und der Fehlbewertung der Beweise ist das Urteil insoweit aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung zurückzuverweisen (§354 Abs.2 StPO). Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Verden vom 22.02.2016, soweit es die Angeklagte V. betrifft, auf. Die Verurteilung ist insgesamt angefochten, weil die vier Beschaffungsfahrten eine einheitliche Tat bilden und die mehreren Beihilfehandlungen der Angeklagten zusammenzufassen sind; die Feststellungen zur Täterschaft sind deshalb rechtsfehlerhaft. Weiterhin war die Zurückweisung des Beweisantrags, insbesondere die Nichtvernehmung des Zeugen Ro., rechtsfehlerhaft, weil kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach §55 StPO bestand und die in Aussicht gestellten Angaben für die Frage der Beteiligung der Angeklagten wesentlich waren. Der Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zurück. Das Verfahren muss erneute umfassende Beweisaufnahme betreiben und nach Maßgabe der dargelegten Kriterien neu entscheiden.