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Leitsatz

XII ZB 537/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZB537
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:280623BXIIZB537.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 537/22 vom 28. Juni 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 257, 307 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1, 93 Der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen ist zur Vermei- dung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten, sich auf eine Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben. Allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters gibt er noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - XII ZB 537/22 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Pernice beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Wert: bis 6.000 € Gründe: I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die Kostenentschei- dung eines gegen die Beklagten ergangenen Anerkenntnisurteils. Zwischen den Klägern und den Beklagten bestand seit August 2018 ein zunächst befristetes und sodann unbefristetes Mietverhältnis über von den Be- klagten als Arztpraxis genutzte Räumlichkeiten. Mit Schreiben vom 16. März 2022 erklärten die Kläger fristgerecht die ordentliche Kündigung zum 30. Sep- tember 2022. Nachdem eine Reaktion der Beklagten auf die Kündigung ausblieb, ließen die Kläger, die eine Anschlussvermietung planten, die Beklagten mit an- waltlichem Schreiben vom 28. April 2022 auffordern, bis 12. Mai 2022 die fristge- rechte Räumung der Mieträume zu bestätigen. Da die Beklagten auch hierauf 1 2 - 3 - nicht reagierten, forderten die Kläger die Beklagten mit weiterem Anwaltsschrei- ben vom 27. Mai 2022 erneut zur Bestätigung der fristgerechten Räumung bis spätestens 10. Juni 2022 auf. Mangels Reaktion der Beklagten hierauf haben die Kläger im Juli 2022 Klage auf künftige Räumung gegen die Beklagten erhoben und dabei auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Anfang August 2022 führten die Beklagten Gespräche mit der Nachmieterin und einigten sich mit dieser über die Übernahme von Mobiliar. Dies teilten sie dem Kläger zu 2 am 11. August 2022 mit und schlugen die letzte Septemberwoche für die Rückgabe der Räumlichkeiten vor. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Zustellung der Klage nebst Eingangsverfügung am 12. August 2022 haben die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche am 24. August 2022 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Sie haben dabei geltend gemacht, den Klägern keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, und angekündigt, die Mieträume pünktlich zum Vertragsende geräumt herauszugeben. Das Landgericht hat die Beklagten ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die gegen die Kostenent- scheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandes- gericht das landgerichtliche Anerkenntnisurteil im Kostenpunkt dahin geändert, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Hiergegen wen- den sich die Kläger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 3 4 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in WuM 2023, 50 ff. veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Kosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens seien nach § 93 ZPO den Klägern aufzuerlegen, weil die Beklagten die Klage noch innerhalb der Frist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige und damit „sofort“ anerkannt und den Klägern auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten. Die Kläger hätten einen Prozess zur Durchsetzung ihres Räu- mungs- und Herausgabeanspruchs vernünftigerweise nicht für notwendig halten dürfen, um zu ihrem Recht zu kommen. Ein Schweigen des Schuldners auf eine Aufforderung des Gläubigers, vor Fälligkeit der Leistung seine Leistungsbereit- schaft zu erklären, sei grundsätzlich nicht gegen den Schuldner auszulegen, weil dieser im Allgemeinen vor Fälligkeit des Anspruchs nicht verpflichtet sei, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu erklären. Dieser Grundsatz gelte auch im Recht der gewerblichen Miete, weshalb die Beklagten nicht verpflichtet gewesen seien, auf die zweimalige Aufforderung der Kläger mitzuteilen, dass sie die Mieträume pünktlich zum Ende der Mietzeit zum 30. September 2022 räumen werden. Sie hätten daher auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, in- dem sie nicht auf die Aufforderungen der Kläger reagiert hätten. Anlass zur Kla- geerhebung gebe der Mieter nur dann, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag lege, das aus Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters an seiner Erfül- lungsbereitschaft zweifeln lasse. Dass die Beklagten den Klägern vorprozessual aktiv Anlass zu der Be- sorgnis gegeben hätten, sie würden die Mieträume nicht pünktlich zum Mietende räumen, hätten die insoweit darlegungsbelasteten Kläger nicht dargetan. Insbe- sondere ergebe sich dies nicht daraus, dass die Beklagten sich „erst“ im August 2022 - mithin nach Einreichung der Klage, aber vor Fälligkeit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs - mit der potentiellen Nachmieterin wegen einer mögli- chen Übernahme des Mobiliars in Verbindung gesetzt und den Kläger zu 2 über 6 7 - 5 - die getroffene Vereinbarung informiert hätten. Die Beklagten hätten damit im Ge- genteil noch vor Fälligkeit des Anspruchs zu verstehen gegeben, die Mieträume mit Ablauf der Mietzeit zurückgeben zu wollen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Abweichend von der allgemeinen Kostenregelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, trifft den erfolgreichen Kläger gemäß § 93 ZPO die Kostenlast, wenn der Beklagte den klageweise geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und er durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Ob diese Voraussetzun- gen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Überprüfung unterliegt (BGH Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18 - NJW 2019, 1525 Rn. 5 mwN). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen des § 93 ZPO ohne Rechtsfehler bejaht. Es ist zunächst beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass die Beklagten das innerhalb der zweiwöchigen Notfrist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgegebene Anerkenntnis so- fort im Sinne des § 93 ZPO erklärt haben (vgl. zu den Anforderungen BGHZ 168, 57 = FamRZ 2006, 1189 ff.). Auch die Würdigung, die Beklagten hätten durch ihr Schweigen auf die zweimalige Aufforderung der Kläger, ihre Bereitschaft zur Her- ausgabe der Mieträume bei Ende der Mietzeit zu bestätigen, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gibt der Be- klagte dann, wenn sein Verhalten vor dem Prozess aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Diese Be- urteilung bedarf einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und ist 8 9 10 11 - 6 - allgemeiner Beurteilung nicht zugänglich (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 4/22 - WM 2022, 2147 Rn. 27 mwN). b) An diesen Maßgaben gemessen hat das Oberlandesgericht eine Ver- anlassung zur Klageerhebung durch die Beklagten zu Recht verneint. aa) Richtig hat das Oberlandesgericht zunächst angenommen, dass der Schuldner im Allgemeinen vor Fälligkeit des Anspruchs grundsätzlich nicht verpflichtet oder zur Vermeidung eigener Kostennachteile gehalten ist, sich zu seiner Leistungsbereitschaft zu erklären (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 449; OLG Stuttgart WuM 1999, 414; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 257 Rn. 19; Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 257 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Ass- mann ZPO 5. Aufl. § 257 Rn. 30 mwN; BeckOK ZPO/Jaspersen [Stand: 1. März 2023] § 93 Rn. 33a; BeckOGK/Zehelein [Stand: 1. April 2023] BGB § 546 Rn. 202 mwN; Saenger/Saenger ZPO 9. Aufl. § 257 Rn. 7; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 257 Rn. 14 mwN). bb) Durchgreifende Gründe, dies für das gewerbliche Mietrecht anders zu beurteilen, bestehen nicht. (1) Teilweise wird insoweit allerdings in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, der Mieter gebe jedenfalls bei erkennbar begründeter Kün- digung Veranlassung zur Klage, wenn er seine Bereitschaft, das Mietobjekt bei Ablauf der Mietzeit geräumt an den Vermieter herauszugeben, auf Aufforderung des Vermieters nicht erkläre (vgl. OLG Nürnberg MietRB 2004, 203 f. mit Anm. von Bieber mwN; OLG Stuttgart WuM 1999, 414; Guhling/Günter/Geldmacher Gewerberaummiete 2. Aufl. 16. Teil Kap. 3 Rn. 27 mwN; Lützenkirchen/Lützen- kirchen Mietrecht 3. Aufl. § 546 BGB Rn. 24a und b mwN [zu § 259 ZPO]; Saenger/Gierl ZPO 9. Aufl. § 93 Rn. 15). Zur Begründung wird angeführt, der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse, frühzeitig zu wissen, ob die Mieträume 12 13 14 15 - 7 - sofort nach Ende der Mietzeit für eine Weitervermietung oder Bau- oder Sanie- rungsmaßnahmen zur Verfügung stünden (vgl. z.B. OLG Stuttgart WuM 1999, 414; Henssler NJW 1989, 138, 142; Lützenkirchen/Lützenkirchen Mietrecht 3. Aufl. § 546 BGB Rn. 24a mwN). (2) Nach anderer Meinung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, gibt der Mieter nicht allein deshalb Veranlassung zur Klageerhebung, weil er sich auf Nachfrage des Vermieters vor Fälligkeit des Räumungs- und Herausga- beanspruchs nicht zu seiner Erfüllungsbereitschaft erklärt. Vielmehr bedürfe es insoweit eines aktiven Verhaltens des Mieters, aus dem der Vermieter den Schluss ziehen könne, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts bei Ende der Mietzeit nicht nachkommen werde (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1984, 2953 [zur Wohnraummiete]; OLG Hamm ZMR 1996, 449; Breckerfeld NZM 2000, 328; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 257 Rn. 19; Stein/Jonas/Roth ZPO 23. Aufl. § 257 Rn. 14; Schmidt-Fut- terer/Streyl Mietrecht 15. Aufl. § 546 BGB Rn. 128; Saenger/Saenger ZPO 9. Aufl. § 257 Rn. 7; Staudinger/Rolfs BGB [2021] § 546 Rn. 56 mwN [zu § 259 ZPO]; BeckOGK/Zehelein [Stand: 1. April 2023] BGB § 546 Rn. 202 mwN). (3) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. (a) Das Verfahren nach § 257 ZPO soll dem Gläubiger des Räumungsan- spruchs zwar eine frühzeitige Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung seines erst künftig fällig werdenden Anspruchs eröffnen. Ihm soll aber das Kostenrisiko, das sich nach § 93 ZPO aus einem vom als Räumungsschuldner in Anspruch genommenen Besitzer gegebenenfalls erklärten sofortigen Anerkenntnis ergibt, nicht abgenommen werden. Gerade für Verfahren nach § 257 ZPO, mit denen über die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten hinaus Ansprüche auf künftige 16 17 18 - 8 - Räumung von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten und Grundstü- cken schon vor Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden können, stellt die Regelung in § 93 ZPO ein wichtiges gesetzliches Korrektiv zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Schuldners dar. Da der Räumungsschuldner bei einem Vorgehen des Gläubigers nach § 257 ZPO schon vor Fälligkeit einem Rechtsstreit über seine Räumungsverpflichtung ausgesetzt ist, ohne dass er hierzu Anlass gegeben haben müsste und ohne dass er einen solchen Rechts- streit effektiv hätte vermeiden können, kommt der durch § 93 ZPO eröffneten Möglichkeit des Beklagten, durch ein sofortiges Anerkenntnis eine nachteilige Kostenfolge abzuwenden, besondere Bedeutung zu. Insbesondere ist nur durch die Kostenregelung in § 93 ZPO, die dem Räumungsgläubiger das Kostenrisiko eines anlasslosen Rechtsstreits zuweist, den Interessen beider Parteien ange- messen Rechnung getragen. Bei der Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben hat, kann es dabei im Verfahren nach § 257 ZPO von vornherein nur auf das Verhalten des Beklagten vor Fälligkeit des Anspruchs ankommen. Da aber erst der Fälligkeitszeitpunkt entscheidend für die Leistungs- erbringung durch den Schuldner ist und es sich bei § 257 ZPO um eine Ausnah- meregelung zu Gunsten des Gläubigers handelt, die jedoch die Bedeutung des Fälligkeitszeitpunkts nicht außer Kraft setzt, dürfen zur Wahrung der schutz- würdigen Interessen des Räumungsschuldners an dessen Verhalten in der Zeit vor Fälligkeit keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. auch MünchKommZPO/Becker-Eberhard 6. Aufl. § 257 Rn. 19). (b) Weil der Schuldner Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO nur dann gegeben hat, wenn aus seinem Verhalten darauf zu schließen war, dass er seine Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllen wird (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 4/22 - WM 2022, 2147 19 20 - 9 - Rn. 27 mwN), bedarf es aus ex-ante-Sicht des Gläubigers und späteren Klägers konkreter, aus dem Verhalten des Schuldners abzuleitender Anhaltspunkte da- für, dass dieser bei Fälligkeit nicht leisten werde. Ohne derartige Anhaltspunkte besteht dagegen - gerade vor Fälligkeit des Anspruchs - regelmäßig kein Grund für Misstrauen an einem pflichtgemäßen Verhalten des Schuldners und damit für eine Klage zur vorsorglichen Durchsetzung des Anspruchs. Allein aus dem Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermie- ters, sich über seine künftige Vertragstreue und Leistungsbereitschaft zu erklä- ren, ergeben sich derartige Anhaltspunkte grundsätzlich nicht. Zwar liegt bei ei- nem ungestörten Vertragsverhältnis nach allgemeinen Gepflogenheiten nahe, dass die Vertragspartner auf Fragen des anderen Vertragsteils in irgendeiner Weise reagieren, und sei es nur mit der Mitteilung, dass die Frage (derzeit) nicht beantwortet werden könne. Aus dem Ausbleiben einer Reaktion kann dennoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf eine fehlende Erfüllungsbereit- schaft geschlossen werden, weil dieses auf vielfältigen Gründen beruhen kann. Mangels einer Verpflichtung des Schuldners, sich zu seiner Erfüllungsbereit- schaft zum Fälligkeitszeitpunkt zu erklären, ist das bloße Schweigen auf eine derartige Anfrage mithin im Regelfall nicht als Ausdruck des Fehlens der Erfül- lungsbereitschaft zu deuten. Anlass, für das gewerbliche Mietrecht von diesen Grundsätzen abzuwei- chen, besteht nicht. Zwar hat der Vermieter regelmäßig schon mit Blick auf eine mögliche Anschlussverwendung des Mietobjekts ein nachvollziehbares Interesse daran zu wissen, ob sich der Mieter vertragstreu verhalten und seine Pflichten bei Ende der Mietzeit erfüllen wird oder ob es zur Durchsetzung seines Heraus- gabeanspruchs eines gerichtlichen Vorgehens bedarf. Ein solches Interesse des Vermieters ist anzuerkennen, auch wenn die Erklärung des Mieters, er akzeptiere die Kündigung und sei grundsätzlich bereit, das Mietobjekt bei Ende der Mietzeit 21 22 - 10 - geräumt an den Vermieter herauszugeben, keine vollständig sichere Planungs- grundlage für den Vermieter bietet, weil nicht gewährleistet ist, dass die Haltung des Mieters bis zum Mietende unverändert bleibt. Eine Erklärung des Mieters über seine Herausgabebereitschaft ist für den Vermieter schon deshalb von Wert, weil dieser im Fall einer erkennbaren Verweigerungshaltung des Mieters frühzei- tig ohne eigenes Kostenrisiko eine Räumungsklage nach §§ 257, 259 ZPO erhe- ben kann. Allerdings unterscheidet sich das Interesse des Vermieters an einer Pla- nungsgrundlage nicht wesentlich von demjenigen der Gläubiger anderer Schuld- verhältnisse, denen ein Interesse an einer Planungsmöglichkeit regelmäßig ebenfalls nicht gänzlich abgesprochen werden kann. Zudem ist auch ein Inte- resse des Mieters anzuerkennen, die Berechtigung der Kündigung des Vermie- ters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatzräumlichkeiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Herausgabeverlangens des Vermieters und der eigenen Räumungsbereitschaft äußern zu müssen. Dem In- teresse des Vermieters, pünktlich zum Mietzeitende wieder in den Besitz der Räumlichkeiten zu kommen, ist vor diesem Hintergrund mit der durch § 257 ZPO eröffneten Möglichkeit, vor Fälligkeit des Herausgabeanspruchs mit eigenem Kostenrisiko Klage auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts zu erheben, hinreichend Rechnung getragen. cc) Das Oberlandesgericht hat dem Verhalten der Beklagten danach man- gels hieraus abzuleitender konkreter Anhaltspunkte für das Fehlen einer Rück- gabebereitschaft zum Vertragsende rechtsfehlerfrei nicht die Bedeutung beige- messen, dass sie aus der maßgeblichen Sicht der Kläger Zweifel an ihrer Bereit- 23 24 - 11 - schaft, die Mieträume pünktlich bei Ende der Mietzeit geräumt an die Kläger zu- rückzugeben, geweckt hätten. Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 26.08.2022 - 3 O 191/22 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2022 - I-24 W 39/22 -