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Urteil

3 O 191/22

LG Gießen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGGIESS:2023:0731.3O191.22.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 05.07.2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 32.366,40 €.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 05.07.2022 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die dem Beklagten auferlegt werden. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gebührenstreitwert wird festgesetzt auf 32.366,40 €. I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 05.07.2022 ist statthaft und zulässig. Dieser hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.052,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Antrag zu 1.)). a. Ein entsprechender Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 10 f. der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde … (im Folgenden: Straßenreinigungssatzung – StrRS) wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten anlässlich des Sturzereignisses am 08.02.2021 zu. Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, dass ihr Sturz am 08.02.2021 auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten in der … auf der Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht (hier: winterliche Räum- und Streupflicht) beruht. aa. Der Beklagte ist vorliegend gemäß § 3 Nr. 1 StrRS primär Verpflichteter und damit richtiger Adressat der hier in Streit stehenden Verkehrssicherungspflicht. Er hat die Räum- und Streupflicht nicht auf die Mieter seines Anwesens in der … delegiert. Zum einen hat er die seinerseits dargelegte Delegation nicht unter Beweis gestellt. Zum anderen hat der Zeuge … glaubhaft bekundet, dass es keinen „Räumdienst“ für die Mieter gebe. bb. Die Verletzung einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht ist dem Beklagten jedoch nicht vorzuwerfen. Die winterliche Räum- und Streupflicht als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10); Förster, JA 2019, 1 (4)). Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Schnee- bzw. Eisglätte (nicht: das Vorhandensein einzelner Glättestellen) oder – bei Vorhandensein nur vereinzelter Glättestellen – das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine auf diese Stellen zurückzuführende ernsthaft drohende Gefahr (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10 m.w.N.); KG Berlin, Urt. v. 06.12.2022 – Az.: 21 U 56/22, NJ 2023, 69). Ist eine Streupflicht gegeben, richtet sich Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10 m.w.N.)). Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen sind dabei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10)). Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10)). Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 10 m.w.N.)). Nach diesen Grundsätzen lag im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Sturzereignisses eine konkrete Gefahrenlage durch Eis- und Schneeglätte und mithin eine Räum- und Streupflicht seitens des Beklagten nicht vor. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 9)). Er muss deshalb den Sachverhalt dartun und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfalls auf Grund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist (BGH, Urt. v. 12.06.2012 – Az.: VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 (Rn. 9 m.w.N.)). Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses einer durchgeführten Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Der Grad der Überzeugung muss dabei keine absolute Gewissheit und keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen (BeckOK/Bacher, ZPO [Stand: 01.12.2022], § 286 Rn. 2). Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BeckOK/Bacher, ZPO [Stand: 01.12.2022], § 286 Rn. 2). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das Ausmaß der Eisfläche(n), die sich auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten am 08.02.2021 befunden haben soll(en), ist nach den Angaben der hierzu einvernommenen Zeugen … und … unklar geblieben. Während der Zeuge … – entgegen des klägerischen Vorbringens auf S. 3 des Schriftsatzes vom 31.10.2022 (Bl. 80 ff. d. A.) – behauptete, dass der gesamte Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten mit einer durch Schnee verdeckten Eisschicht bedeckt und weder gekehrt noch gestreut gewesen sei, behauptete der Zeuge …, dass der Gehweg zwar geräumt, aber nur „stellenweise“ bzw. „punktuell“ glatt gewesen sei. Es sei nicht so, dass der komplette Gehweg von vorne bis hinten eine einzige Eisfläche gewesen sei. Das Gericht vermochte bei einem Abgleich der Angaben der einvernommenen Zeugen einen Glaubwürdigkeitsvorsprung des Zeugen ... gegenüber dem Zeugen ... nicht erkennen. Zwar war die Aussage des Zeugen … vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die Klägerin zunächst versuchte, dem Zeugen die Antworten auf die Nachfragen des Gerichts zu soufflieren. Er hat jedoch den klägerischen Vortrag – wie aufgezeigt – nicht in allen Punkten bestätigt. Der Zeuge ... hat demgegenüber an dem Ausgang des Rechtsstreits kein Interesse. Nachdem er zunächst dem Beklagten die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht zugewiesen hat, hat er anschließend mehrfach widerspruchsfrei den Zustand des Gehwegs beschrieben. Auf einen Be- oder Entlastungseifer auf Seiten des Zeugen konnte daraus nicht geschlossen werden. Insoweit kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass – wie von dem Zeugen … bekundet – die Eisfläche(n) nur ein geringes Ausmaß aufwies(en). Unter Berücksichtigung dieser möglichen und nicht ausschließbaren Sachverhaltsgestaltung ist ein Verstoß des Beklagten gegen die Räum- und Streupflicht – auch vor dem Hintergrund, dass von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden kann, dass er Schnee und Eis restlos beseitigt (LG Coburg, Urt. v. 30.12.2011 – Az. 13 O 700/10, BeckRS 2011, 139741 (Rn. 16)) – ein Verstoß des Beklagten gegen die Räum- und Streupflicht nicht nachgewiesen. Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, dass für den Beklagten erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden haben. Zwar hat der Zeuge ... bekundet, dass er Bedarf für Streusalz bemerkt und den Gehweg damit habe bestreuen wollen. Mit dieser rein subjektiven und nicht substantiiert begründeten Einschätzung lässt sich eine ernsthaft drohende Gefahr jedoch nicht objektiv feststellen. Ein abweichendes Ergebnis vermag auch die (unstreitig) am Unfalltag herrschende Wetterlage (Temperaturen um 0°C) nicht zu begründen. So führen Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht automatisch zu einer Glättebildung. Vielmehr bedarf es beispielsweise der Feuchtigkeit durch vorhandenen Schneematsch, damit sich aus Wasser eine Eisschicht bilden kann. Da derartiges seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerseite nicht vorgetragen wurde, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ausnahmsweise vorbeugende Maßnahmen bereits vor der Bildung einer (allgemeinen) Glätte geboten gewesen wären. b. Die geltend gemachte Zinsnebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. 2. Aus vorgenannten Erwägungen sind auch die Anträge zu 2.) bis 6.) unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. IV. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht wegen eines behaupteten Sturzes infolge einer Verletzung der Räum- und Streupflicht. Der (berufstätige) Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks … in …, das an der Ecke zur … gelegen ist. Das darauf befindliche Wohnhaus wird nicht von dem Beklagten selbst bewohnt, sondern ist vermietet. Von einem der Mieter, dem Zeugen …, erhielt der Beklagte am 07.02.2021 folgende WhatsApp-Nachricht (Anl. B 1 = Bl. 61 d. A.): „Hallo …, kannst du bitte mal Streusalz in … vorbeibringen? Das hier ist leer. […]. …“ Am 08.02.2021 lag die Außentemperatur um 0°C. Die zu diesem Zeitpunkt fast 80-jährige Klägerin befand sich (damals) in einem – altersentsprechend – sehr guten Zustand. Sie führte den Haushalt in ihrer 74 m2 großen Wohnung eigenständig, nahm aktiv am Freizeitgeschehen teil und besuchte regelmäßig ihren Lebensgefährten, den Zeugen …, selbstständig in … . Mit Schreiben vom 25.11.2021 forderte die Klägerin den Beklagten fruchtlos zur Schadensregulierung auf. Die Klägerin behauptet, am 08.02.2021 im Beisein des Zeugen … zu Fuß auf dem Weg zu ihrem Hausarzt gewesen zu sein, als sie gegen 15:15 Uhr auf dem vereisten und deshalb durchweg spiegelglatten Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten gestürzt sei (zu der genauen Sturzstelle siehe die Lichtbilder in Anl. K 4 und K 5 = Bl. 94 f. d. A.). An der Sturzstelle habe sich eine derart dicke, nicht durch Schnee bedeckte Eisschicht gebildet, dass nach Einschätzung des Zeugen … seit Tagen nicht mehr gestreut worden sei. Die Eisglätte habe die Klägerin vor dem Sturz zwar noch bemerkt und unverzüglich die Straßenseite wechseln wollen. In diesem Moment sei sie jedoch schon gestürzt und auf ihre rechte Körperseite gefallen. Der Zeuge … sei ebenfalls hingefallen, habe sich jedoch nicht nennenswert verletzt. Des Weiteren behauptet die Klägerin, sie habe sich durch den Sturz eine Kontusion des rechten Unterschenkels und eine Hüftprellung zugezogen. In der Folgezeit habe sie unter starken, progredierenden Schmerzen gelitten und sich daraufhin am 19.02.2021 im … in … vorgestellt. Dort sei ein ca. 10 cm großes Hämatom im linken Unterschenkel diagnostiziert worden. Zur Behandlung sei ein Zinkleimverband angelegt worden, eine Besserung der Beschwerden jedoch nicht eingetreten. Vielmehr habe sich das Hämatom entzündet, weshalb sich die Klägerin vom 25.02.2021 bis zum 26.02.2021 zur Ausräumung und Drainage des Hämatoms in stationäre Behandlung begeben habe. Ab dem 26.02.2021 sei sie von dem Zeugen … in dessen Wohnung versorgt worden, weil ihr eine Eigenversorgung und Führung des Haushalts nicht mehr möglich gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe die Klägerin sturzbedingt weitere Arzttermin (u.a. zum Ziehen der Nähte) wahrgenommen. Die Klägerin behauptet weiter, sie habe als Dauerschaden sturzbedingt ein Lymphödem an der unteren rechten Extremität und eine Schädigung der Epidermis entwickelt. Die anhaltenden Beschwerden im rechten Bein bestünden in einer deutlichen Belastungseinschränkung durch Schmerz und Schwellung sowie in einer Sensibilitätsstörung mit Überempfindlichkeit. Die lymphatische Schwellung mache wiederholt eine Lymphdrainage erforderlich. Auch müsse die Klägerin das Bein sehr häufig hochlagern. Die Klägerin trage seit dem streitgegenständlichen Ereignis am rechten Unterschenkel einen Kompressionsstrumpf und nehme wegen der permanenten Schmerzen Schmerzmittel (aktuell: Diclofenac 400). Laufen sei der Klägerin nur noch als kurze Gehwegstrecke (ca. 1 km statt wie früher 8 km) und mit Pausen möglich. Zudem sei die Klägerin bei Verrichtungen, die mit Laufen oder Treppensteigen, Besteigen von Leitern oder schwerem Heben und Tragen verbunden seien, auf fremde Hilfe angewiesen. Die Leistungsminderung der Klägerin betrage 5 Stunden pro Woche, so dass der rückständige Haushaltsführungsschaden vom 08.02.2021 bis zum 30.04.2022 insgesamt 3.840,00 € (12 €/Std.) betrage. Des Weiteren habe die Klägerin in Folge der Komplikationen des Sturzes Angst vor einem weiteren Sturz entwickelt und sich deshalb sozial zurückgezogen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt: 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.052,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.840,00 € für rückständigen Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,00 € Unkostenpauschale nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.05.2022 an die Klägerin eine quartalsweise im Voraus zu zahlende monatliche Rente für Haushaltsführungsschaden in Höhe von 260,70 € zu zahlen, 5. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.469,25 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen hilfsweise 2.319,25 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die …, zu der Schadensnummer …, sowie 150,00 € an die Klägerin jeweils nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren – immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis am 08.02.2021 gegen 15:15 Uhr in der … in … entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Klage ist dem Beklagten am 11.06.2022 zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das Landgericht Gießen den Beklagten mit Versäumnisurteil vom 05.07.2022 (Bl. 46 f. d. A.) antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil, dem Kläger am 05.07.2022 und dem Beklagten am 07.07.2022 zugestellt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.2022, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 05.07.2022 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 05.07.2022, verkündet durch Zustellung am 07.07.2022 zu Aktenzeichen 3 O 191/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe seine satzungsmäßigen Verpflichtungen zum Räumen und Streuen bei Glätte ordnungsgemäß an die Mieter seines Hauses delegiert und die ordnungsgemäße Ausübung jener Pflichtenlage selbst ordnungsgemäß überwacht. Auf die WhatsApp-Nachricht des Zeugen … hin habe er gleich am Morgen des 08.02.2021 Streusalz gekauft und die komplette Gehwegfläche vor seinem Anwesen geräumt und gestreut. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse sich ein ihren Anspruch ausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023 (Bl. 146 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.