Entscheidung
IX ZR 128/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZR128.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 128/22 vom 29. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Rich- terin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 29. Juni 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungs- gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer wei- tergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Be- schwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevor- bringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht. 1 2 - 3 - Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbe- schwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN). Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrens- abschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 20.08.2021 - 13 O 207/17 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.05.2022 - 11 U 125/21 - 3 4