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Beschluss

IX ZR 128/22

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290623BIXZR128.22.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2023 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 1 Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Beklagte unter Wiederholung seines Beschwerdevorbringens eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung, welche ihm die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung unmöglich mache. 2 Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen vollständig zur Kenntnis genommen. Ein Zulassungsgrund ergab sich aus ihm nicht. 3 Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN). 4 Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN). Schoppmeyer Lohmann Schultz Selbmann Harms