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Entscheidung

5 StR 235/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR235
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:050723B5STR235.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 235/23 vom 5. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich der Tat nach Ziffer II.2 der Ur- teilsgründe wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Zuwiderhandlung ei- ner vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WaffG“ schul- dig gesprochen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es ausgehend vom Straf- rahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG bejaht, einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG dage- gen verneint. Die Strafkammer hat für die Tat sodann wie schon für die Tat nach Ziffer II.1 der Urteilsgründe „im Ergebnis ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) - 3 - zu Grunde gelegt“ und die Anwendung dieses „regulären Strafrahmens des § 29a BtMG“ ausdrücklich für angemessen erachtet. Dabei hat sie jedoch verkannt, dass für die Tat weiterhin der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG mit seiner Strafrahmenobergrenze von zehn Jahren Freiheitsstrafe maßgeblich blieb und der zurücktretende Tatbestand nach § 29a Abs. 1 BtMG (Strafdrohung von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) demgegenüber lediglich eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Strafrahmenuntergrenze entfaltete (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21; vom 1. September 2020 – 3 StR 469/19). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht, weil sich das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafe er- sichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat. Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 13.03.2023 - 619 KLs 15/22 6006 Js 837/22