Urteil
21 KLs 22/23
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2023:1208.21KLS22.23.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB Gründe: I. Zur Person des Angeklagten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Der Angeklagte wurde als viertes Kind seiner Eltern in einem Dorf in Marokko geboren. Sein Vater betrieb einen Großhandel für Obst und Gemüse. Seine Mutter verstarb vor etwa 18 Monaten. Seine Schwester ist 40 Jahre alt und lebt in Marokko. Seine anderen beiden Geschwister, ein Bruder und eine Schwester, verstarben als Kinder mit 6 oder 8 Jahren. Seit der Inhaftierung ist der Kontakt zur Familie abgebrochen. Der Angeklagte besuchte bis zum 10. Schuljahr die Schule in Marokko, wobei er zwei Jahre wiederholte, und schloss diese im Alter von 18 Jahren mit einem Schulabschluss ab, der in Deutschland der mittleren Reife entspricht. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht, sondern arbeitete nach dem Schulabschluss für drei Jahre im Großhandel des Vaters. Im Jahr 2015 begab sich der Angeklagte in die Türkei, um dort Urlaub zu machen. Dort fasste er den Entschluss nach Deutschland zu gehen, wo er über die Balkanroute im Dezember 2015 ankam. In Deutschland erhielt der Angeklagte eine Duldung und durfte in den Jahren 2020 und 2021 für insgesamt ein Jahr in einer Autowerkstatt arbeiten. Im Anschluss wurde ihm jedoch keine erneute Arbeitserlaubnis erteilt, so dass er gekündigt wurde. Der Angeklagte hat eine Lebensgefährtin, mit der er seit 5 Jahren zusammen ist. Mit dieser hat er auch einen gemeinsamen Sohn, der vier Jahre alt ist und bei seiner Mutter in X. lebt. Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Insbesondere besteht keine Suchterkrankung. Zwar begann er mit 26 Jahren gelegentlich Cannabis zu konsumieren. Nachdem er diesen Konsum erst steigerte, stellte er ihn aber zwischenzeitlich gänzlich ab. Derzeit konsumiert er zwar wieder, aber nur gelegentlich Cannabis, ohne dass seine Lebensführung dadurch beeinträchtigt wäre. Andere Drogen konsumiert er nicht, insbesondere kein Kokain. 2. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Die Einzelheiten seiner rechtskräftigen Verurteilungen stellen sich wie folgt dar: Am 19.12.2017 hat ihn das Amtsgericht X.-U. wegen versuchten Diebstahls zu 30 Tagessätzen zu je 10 Euro Geldstrafe verurteilt. Am 19.12.2017 hat ihn das Amtsgericht X. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen, wovon ein Fall eine nicht geringe Menge betraf, zu 10 Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dem lag im Wesentlichen folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am 06.09.2017 hielt der Angeklagte 19 Snaptütchen mit insgesamt 41,046 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 11,8 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bereit. Des Weiteren hielt er am 30.04.2018 6 Snaptütchen mit insgesamt 6,24 Gramm Marihuana und eine Haschischplatte mit 5,4 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bereit. Die Strafe ist mit Wirkung vom 01.06.2022 erlassen worden. II. Zu den Taten hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: 1. (Tat vom 14.02.2021) Am 14.02.2021 hielt der Angeklagte gegen 2:50 Uhr am W.-straße in X. 8 Bubbles mit insgesamt 3,34g Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bereit. Dem Angeklagten war bekannt, dass es sich um Kokainzubereitung handelte. Darüber hinaus besaß er 0,87g Marihuana, welches zum Eigenkonsum bestimmt war. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte der Angeklagte – wie ihm bekannt war – nicht. 2. (Tat vom 19.06.2023) Der Angeklagte hielt sich am 19.06.2023 gegen 17:30 Uhr an der polizeilich observierten A.-straße auf und wurde dort vom Zeugen T. angesprochen. Nachdem beide zunächst ein Parkhaus aufsuchten und dieses in verschiedene Richtungen verließen, kehrte der Zeuge T. kurze Zeit später zur A.-straße zurück und traf sich erneut mit dem Angeklagten. Der Zeuge T. übergab dem Angeklagten Geld und erhielt im Gegenzug von diesem ungefähr 0,46g Kokainzubereitung. Gegen 19:18 Uhr kam der Zeuge S. mit einer weiteren unbekannten Person zum Angeklagten. Der Zeuge S. übergab dem Angeklagten Geld und erhielt im Gegenzug ein Bubble mit Kokainzubereitung. Der Zeuge S. ging mit der weiteren Person in ein nahegelegenes Parkhaus, kniete sich dort ab, zerbröselte das Kügelchen auf einem Löffel und konsumierte dies mit der unbekannten Person. Beim Zeugen S. konnte anschließend nur noch ungefähr 0,03g Kokainzubereitung gefunden werden. Dem Angeklagten war bekannt, dass es sich bei den verkauften Einheiten um Kokainzubereitung handelte. Er wollte diese gewinnbringend veräußern. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte er – wie ihm ebenfalls bekannt war – nicht. Anschließend begab sich der Angeklagte zur Anschrift G.-straße und betrat die dortige Wohnung. Vor dieser Wohnung postierten sich die zivil gekleideten Zeugen KK YD. und KK QK., um den Angeklagten beim Verlassen festzunehmen. Als der Angeklagte die Wohnung gegen 20:05 Uhr wieder verließ, setzte er sich auf sein zuvor vor dem Haus abgestelltes Fahrrad und rollte langsam los. Sodann wurde er durch den Zeugen KK YD. mit „Entschuldigung“ angesprochen, so dass der Angeklagte kurz anhielt. Der Zeuge KK YD. ergriff sodann den Lenker des Fahrrads. Nachdem der Zeuge KK YD. „Polizei“ sagte, reagierte der Angeklagte nach ein bis zwei Sekunden, stieß sein Fahrrad in Richtung des Zeugen und lief weg, wobei er die G-straße querte. Der Zeuge KK YD. stolperte über das Fahrrad und stürzte, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm. Der Zeuge KK QK. verfolgte den Angeklagten. Der Angeklagte lief beim Überqueren der Straße den Zeugen PK WS. und PK’in NE. entgegen, welche ebenfalls zivil gekleidet waren. Dabei wurde von allen Seiten gerufen: „Stehenbleiben, Polizei!“ Als der Angeklagte die Zeugen PK WS. und PK’in NE. sah, drehte er um und flüchtete wieder auf die andere Seite der G.-straße. Auf der dortigen Seite angekommen traf er auf weitere zivil gekleidete Polizisten darunter der Zeuge PK JL., weshalb er durch den Zeugen KK QK. eingeholt werden konnte. Der Zeuge KK QK. drückte den Angeklagten sodann gegen das Schaufenster der dort befindlichen Sparkasse und versuchte die Hände des Angeklagte auf dessen Rücken zu bekommen. Der Zeuge und der Angeklagte gerieten dabei ins Taumeln und gingen dann dergestalt zu Boden, dass sie dort gegen die Scheibe der Sparkasse lehnend knieten. Dabei lokalisierte der Angeklagte den Kopf des Zeugen KK QK., führte gezielte Kopfstöße nach hinten gegen den Kopf des Zeugen durch und traf diesen – wie vom Angeklagten beabsichtigt – im Bereich des Kiefers und des Mundes, wodurch der Zeuge Schmerzen erlitt. Der Zeuge PK JL. unterstützte dann den Zeugen KK QK. und versuchte mittels Hebeltechniken die Arme des Angeklagten auf den Rücken zu bekommen. Dabei ergriff der Angeklagte mehrfach – wie von ihm beabsichtigt – den Daumen des Zeugen PK JL. und versuchte diesen zu verdrehen, was ihm jedoch nicht gelang. Schließlich wurde dem Angeklagten eine Schließacht angelegt. Dem Angeklagten war seit der Ansprache durch den Zeugen KK YD. bewusst, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte. Er beabsichtigte sich durch das Umstoßen des Fahrrads in den Weg des Zeugen KK YD., die Kopfstöße gegen den Zeugen KK QK. und das Ergreifen des Daumens des Zeugen PK JL. sowie den Versuch, diesen zu verdrehen, der Verhaftung zu entziehen. Beim Angeklagten wurde anschließend in einer Reißverschlusstasche, die durch einen quer über den Oberkörper verlaufenden Riemen gehalten wurde, ein silbernes, im ausgeklappten Zustand ca. 13 cm langes Messer gefunden, das eine spitz zulaufende, ungefähr 5cm lange, einseitige geschliffene, jedoch stumpfe Klinge hat. Der Angeklagte führte das Messer, das durch rasches Öffnen des Reißverschlusses der Tasche jederzeit griffbereit war, zur Verletzung von Personen und zur Verteidigung seiner Betäubungsmittel mit. Bei ihm wurden 15 Bubbles mit Kokainzubereitung mit einem Nettogewicht von ungefähr 4,09g und ein Kokainstein mit einem Nettogewicht von ungefähr 7,97g aufgefunden. Insgesamt befand sich beim Angeklagten an diesem Tag Kokainzubereitung mit einem Nettogewicht von 12,287g, einem Wirkstoffgehalt von 92,6% und einer Wirkstoffmenge von 11,4g Cocainhydrochlorid. Er wollte das Kokain, das aus einem Drogenvorrat stammt, gewinnbringend veräußern, wobei ihm bekannt war, dass es sich dabei um Kokainzubereitung handelte. Über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte er – wie ihm ebenfalls bekannt war – nicht. Am Tattag um 22:27 Uhr enthielt das Blut des Angeklagten THC-COOH (THC-Metabolid 2) in Höhe von ca. 1 ng/ml. Tetrahydrocannabinol (THC), 11-OH-THC (THC-Metabolid 1), Alkohol und Kokain hatte der Angeklagte nicht in seinem Blut. Er war in seiner Fähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend zu handeln nicht eingeschränkt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziffer I.1 beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie den biografischen Feststellungen der Sachverständigen Dr. HX., die diese ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten basierend auf der Exploration des Angeklagten am 21.11.2023 zugrunde gelegt und die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Hinsichtlich der Feststellungen zum Suchtmittelkonsum hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte nur gelegentlich Cannabis konsumiert. Diese Überzeugung beruht zum einen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, zum anderen auf dem Toxikologischen Gutachten vom 09.10.2023 (Bl. 184 HA), welches grundsätzlich für einen – wenn auch unbedeutenden oder zurückliegenden – Cannabiskonsum spricht. Auch legte die Sachverständige Dr. HX. dar, dass er ihr gegenüber nur von einem gelegentlichen Cannabiskonsum berichtet hat. Des Weiteren legte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dar, dass durch den Cannabiskonsum die Lebensführung nicht beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, täglich Kokain in erheblichen Mengen von bis zu 5 Gramm zu konsumieren. Auch am Tattag habe er in dieser Größenordnung konsumiert. Diese Angaben werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer als prozesstaktische Schutzbehauptung widerlegt. Zwar hat die Sachverständige Dr. HX. dargelegt, dass ein Konsum von fünf Gramm über den Tag verteilt grundsätzlich möglich (wenn auch teuer) ist, allerdings hob die Sachverständige auch hervor, dass die Angaben des Angeklagten ihr gegenüber hinsichtlich des Konsumverhaltens sehr detailarm waren, was nicht für ein tatsächliches Geschehen spricht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte der Sachverständigen gegenüber auch „lediglich“ einen Konsum von ein bis zwei Gramm täglich angegeben und sich damit auch widersprüchlich in seinen Angaben zu seinem Konsumverhalten gezeigt hat. Auch bei der ärztlichen Untersuchung vom 19.06.2023 (Bl. 19 FA1) hatte er lediglich einen Cannabiskonsum am Tattag angegeben, was auch plausibel ist. Denn nach dem toxikologischen Gutachten vom 09.10.2023 (Bl. 184 HA) hatte der Angeklagte am Tattag überhaupt keine Kokainrückstände im Blut, was nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der Sachverständigen Dr. HX. bedeutet, dass er mindestens zwei oder drei Tage lang kein Kokain konsumiert haben kann. Dies stellt nicht nur einen Widerspruch zum ganz erheblichen Konsum dar, den der Angeklagte für den Tattag angegeben hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er täglich Kokain konsumiert haben will, welches nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen stark abhängig macht, gleichzeitig aber über zwei bis drei Tage gar nicht konsumiert hat, ohne Suchtdruck und/oder irgendwelche Entzugssymptome zu entwickeln, von denen weder er selbst – im Übrigen auch nicht unter den gegenwärtigen Haftbedingungen – noch die Polizeizeugen anlässlich seiner Ergreifung etwas berichtet haben. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Kokainkonsum wahrheitswidrig aus prozesstaktischen Gründen angegeben hat, um einen Teil der aufgefundenen Drogen als für den Eigenkonsum gedacht darstellen zu können, was er im Rahmen seiner Angaben in der Hauptverhandlung auch entsprechend versucht hat. Es gibt tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte überhaupt Kokain konsumiert. Hinsichtlich der Vorstrafenlage (Ziffer I.2) beruhen die Feststellungen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts X. vom 19.12.2017 (Bl. 67 ff. HA). 2. In der Sache ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Taten, wie festgestellt, begangen hat. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zur Ziff. II.1 beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Von der Einlassung des Angeklagten abweichend ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Kokainzubereitung in Gänze für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, da der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer kein Kokain konsumiert (siehe oben unter III.1). Die Kammer kann jedoch nicht ausschließen, dass das Cannabis für den Eigenbedarf und nicht zum Verkauf bestimmt war. b) Die Feststellungen zum gewinnbringenden Verkauf der Kokainzubereitung an die Zeugen T. und S. beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Diese Verkaufshandlungen wurden zudem vom Zeugen POK XE. glaubhaft bestätigt. Die Zeugen KK YD. und KK QK. bestätigten auch, dass sie sich vor der Tür der Anschrift G.-straße postierten, um den Angeklagten nach Verlassen der dortigen Wohnung festzunehmen. Auch die Feststellungen zur aufgefundenen Kokainzubereitung und dem aufgefundenen Kokainstein sowie bezüglich der gewinnbringenden Verkaufsabsicht beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten. Von der Einlassung des Angeklagten abweichend ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass die Kokainzubereitung in Gänze für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, da der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer kein Kokain konsumiert (siehe oben unter III.1). Die aufgefundene Menge, der Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge ergeben sich aus den Rauschgifttests vom 19.06.2023 (Bl. 16, 18 und 21 HA) sowie dem Wirkstoffgutachten vom 05.12.2023 (Bl. 193 HA). Es ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die an die Zeugen T. und S. verkauften und die später beim Angeklagten aufgefundenen Drogen aus einem Drogenvorrat stammen. Die Feststellungen bezüglich des Ansprechens durch den Zeugen KK YD., das Stoßen des Fahrrads durch den Angeklagten in die Richtung des Zeugen KK YD. sowie dessen Sturz, die Flucht über die G.-straße, die Verfolgung durch den Zeugen KK QK. und die Festnahme einschließlich der Kopfstöße gegen den Zeugen KK QK. sowie das Ergreifen des Daumens des Zeugen PK JL. durch den Angeklagten und dem Versuch, diesen zu verdrehen, wurden glaubhaft von den Zeugen KK YD., KK QK. und PK JL. dargelegt. Die Einlassung des Angeklagten, nicht gewusst zu haben, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, stellt nach der Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten bei seinen Handlungen bewusst war, es mit Polizeibeamten zu tun zu haben. So legte der Zeuge KK YD. glaubhaft dar, dass der Angeklagte nicht etwa beim Ergreifen des Lenkrades des Fahrrads durch den Zeugen die Flucht ergriff, sondern erst nach einem kurzen Zögern nachdem der Zeuge KK YD. sich als Polizist zu erkennen gegeben hatte. Dies zeigt, dass der Angeklagte sich zur Flucht entschied, als er sich bewusst wurde, der Polizei gegenüberzustehen. Hinzu kommt, dass die Zeugen KK QK. und PK JL. glaubhaft und übereinstimmend angegeben haben, dass während der Flucht von allen Seiten immer wieder gerufen wurde, dass es sich um die Polizei handele. Dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass der Zeuge KK YD. über das Fahrrad stolperte und stürzte, ergibt sich aus den Umständen. Der Angeklagte hat das Fahrrad offensichtlich als Hindernis gegen den Zeugen gestoßen, um diesen an der Verfolgung zu hindern. Damit hat er mindestens billigend in Kauf genommen, dass der Zeuge über das Hindernis auch stolpern und stürzen konnte. Dass er das Fahrrad gezielt auf den Zeugen geworfen hätte, wie ihm zur Last gelegt wurde, konnte die Kammer indes nicht feststellen. Dass der Angeklagte gezielte Kopfstöße gegen den Kopf des Zeugen KK QK. richtete, haben die Zeugen KK QK. und PK JL. glaubhaft übereinstimmend ausgesagt. Daraus ergibt sich auch, dass er beabsichtigt hat, den Kopf des Zeugen zu treffen und Schmerzen zu verursachen. Der Zeuge KK QK. hat auch glaubhaft die erlittenen Schmerzen im Mund- und Kieferbereich bestätigt. Der Zeuge PK JL. hat glaubhaft angegeben, dass der Angeklagte dessen Daumen ergriff und versuchte, diesen zu verdrehen. Daraus lässt sich auch schließen, dass sich der Angeklagte durch diese Handlungen der Festnahme durch die Polizei entziehen wollte. Die Feststellungen hinsichtlich des Messers ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des Messers (Bl. 15 HA). Dabei ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass das Messer nicht scharf, in Ansehung der spitz zulaufenden Klinge als Stichwaffe gleichwohl verletzungsgeeignet war. Soweit der Angeklagte angibt, dass er nicht daran gedacht habe, dass er dieses Messers dabeigehabt habe, hält die Kammer dies für eine Schutzbehauptung. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass ihm bewusst war, dass er das Messer mit sich führt. Entscheidend ist insoweit, dass sich der Angeklagte auf einer Drogenverkaufstour befand. Bei dem Messer handelt es sich um eine szenetypische Waffe, die geeignet und nach der Lebenserfahrung dazu bestimmt war, sich selbst und die mitgeführten Betäubungsmittel in etwaigen Milieustreitigkeiten gegen konkurrierende Dealer oder übergriffige Kunden zu behaupten und Zahlungsaufforderungen gegenüber säumigen Schuldner Nachdruck zu verleihen. Der Angeklagte erklärte auch nicht, wozu er das Messer ansonsten mit sich geführt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt war. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Rückgabe des Messers durch die Polizei bei einer anderweitigen Kontrolle – wie die Verteidigung anführt – gegen die Kenntnis des Vorhandenseins des Messers oder gegen seine Zweckbestimmung zur Verletzung anderer Personen sprechen sollte. Aus dem Umstand, dass die Polizei ein mitgeführtes Messer wieder ausgehändigt, kann lediglich geschlossen werden, dass der Besitz und das Mitführen des Messers von der Polizei als erlaubt eingeschätzt wurde. Dass das Messer durch das Öffnen des Reißverschlusses der Umhängetasche jederzeit griffbereit war, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der polizeilichen Observation. Auf diesen sind Art und Beschaffenheit der Umhängetasche sowie deren Zugriffsnähe am Oberkörper des Angeklagten dokumentiert. Die Feststellungen zu den Drogenrückständen im Blut des Angeklagten beruhen auf dem toxikologischen Gutachten vom 09.10.2023 (Bl. 184 HA) sowie dem Alkohol-Befund vom 21.06.2023 (Bl. 28 FA 1). Die Feststellungen zur Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und dem entsprechenden Handeln beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. HX. in ihrem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten. Für eine entsprechende volle Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht im Übrigen auch das toxikologischen Gutachten vom 09.10.2023 (Bl. 184 HA) und der Alkohol-Befund vom 21.06.2023 (Bl. 28 FA 1), nach denen der Angeklagte nahezu keine Drogen- oder Alkoholrückstände im Blut hatte. Allein der THC-Metabolid 1 war in einer geringen Konzentration vorhanden. Dies stützt die Einschätzung der Sachverständigen, dass der Angeklagte nicht (jedenfalls nicht nennenswert) durch Drogeneinfluss eingeschränkt war. Anhaltspunkte für Entzug und/oder Beschaffungsdruck zur Tatzeit bestehen ebenfalls nicht. Konkrete Ausfallerscheinungen hat keiner der Zeugen beschrieben und der Angeklagte auch nicht angegeben. IV. 1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II.1. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG, § 52 StGB, schuldig gemacht. a) Zunächst hat er sich im Hinblick auf das Kokain des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, schuldig gemacht. Der Angeklagte hielt 3,34g Kokain zur gewinnbringenden Veräußerung bereit. Bereits das Bereithalten der Drogen für den späteren Verkauf ist Tathandlung des Handeltreibens, wenn er – wie vorliegend – auf eigennützige Umsatzerzielung gerichtet ist. Ein Kundenkontakt oder Verkaufsgespräche sind nicht erforderlich. b) Darüber hinaus hat er sich im Hinblick auf das vorhandene Marihuana des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, strafbar gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, schuldig gemacht. Insoweit ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die – zudem äußerst geringe Menge von 0,87g – Marihuana dem Eigenkonsum diente, so dass kein Handeltreiben, sondern nur Besitz vorliegt. c) Die Taten der Ziff. II. 1 stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. 2. Im Hinblick auf die Tat zu Ziff II. 2. hat sich der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, §§ 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1 und 2, 52 StGB, schuldig gemacht. a) Zunächst hat er sich wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, schuldig gemacht Der Angeklagte war im Besitz von 12,287g Kokain, das 11,4g Cocainhydrochlorid enthielt. Die nicht geringe Menge bei Cocainhydrochlorid liegt bei 5 g, so dass das aufgefundene Kokain die nicht geringe Menge um mehr als das Zweifache übersteigt. Diese Drogen wollte der Angeklagte gewinnbringend weiterveräußern bzw. hatte sie bereits teilweise an die Zeugen T. und S. verkauft. Daneben hielt der Angeklagte auch einen sonstigen Gegenstand in Form des Messers bereit, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Das Messer war spitz zulaufend und daher jedenfalls für Stichverletzungen geeignet und auch entsprechend bestimmt. Auf den Umstand, dass das Messer stumpf war, wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist, kommt es insoweit nicht an. b) Darüber hinaus hat sich der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, strafbar gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, schuldig gemacht. Die Zeugen KK YD., KK QK. und PK JL. sind als Polizisten Vollstreckungsbeamte. Diese wollten den Angeklagten festnehmen, was eine Vollstreckungshandlung darstellt. Diese war auch rechtmäßig, da der Angeklagte Täter eines unerlaubten Betäubungsmittelhandels war. Die Vollstreckungshandlung stand bereits unmittelbar bevor, als der Angeklagte sein Fahrrad in Richtung des Zeugen KK YD. stieß. Gegen die Festnahme hat der Angeklagte mit Gewalt Widerstand geleistet. Gewalt ist körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist. Dies ist im Hinblick auf die Kopfstöße und des Ergreifens des Daumens, um diesen zu verdrehen, ohne weiteres gegeben. Das Umstoßen des Fahrrads ist zwar zunächst eine Kraftausübung gegen eine Sache, dies genügt aber, wenn sie sich mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten auswirkt und von diesem körperlich empfunden wird (BGH, Beschluss vom 09.11.2022, Az. 4 StR 272/22, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall, da das Fahrrad gegen den Zeugen KK YD. gestoßen wurde und er in der weiteren Folge stürzte. Dabei führte der Angeklagte auch ein gefährliches Werkzeug in Form des Messers bei sich. Das Messer ist, auch wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es stumpf ist, spitz zulaufend und damit als Stichwaffe für erhebliche Verletzungen geeignet. Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. c) Des Weiteren hat sich der Angeklagte des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, strafbar gemäß § 114 Abs. 1 und 2 StGB, schuldig gemacht. Ein tätlicher Angriff ist eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung. Dies ist durch die Kopfstöße, durch welche der Zeuge KK QK. Schmerzen im Mund- und Kieferbereich erlitt, gegeben. Auch das Ergreifen des Daumens des Zeugen PK JL. und den Versuch diesen zu verdrehen, stellt bereits einen tätlichen Angriff dar. Eine Verletzung des Vollstreckungsbeamten ist nicht erforderlich. Schließlich ist auch das Stoßen des Fahrrads gegen den Zeugen KK YD. ein tätlicher Eingriff, da eine Gewalteinwirkung gegen den Zeugen KK YD. erfolgte. Dabei führte der Angeklagte auch ein gefährliches Werkzeug in Form des Messers bei sich. Das Messer ist, auch wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es stumpf ist, spitz zulaufend und damit als Stichwaffe für erhebliche Verletzungen geeignet. Eine Verwendungsabsicht ist nicht erforderlich. d) Die Taten der Ziff. II.2 stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die an die Zeugen T. und S. verkauften Drogen und die letztlich beim Angeklagten aufgefundenen Drogen aus einem Drogenvorrat stammen, so dass unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit eine Tat gegeben ist. Der Betäubungsmittelhandel bildet daher eine Klammer um die Taten gemäß §§ 113, 114 StGB, so dass Tateinheit gegeben ist. 3. Die Taten zu Ziff. II.1 und zu Ziff. II.2. stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Tat vom 14.02.2021 Bei der Bemessung der Strafe für die Tat vom 14.02.2021 hat die Kammer den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reicht. Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen herangezogen und gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 StGB. Zugunsten des Angeklagten spricht zunächst sein umfangreiches Geständnis. Des Weiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der ausländerrechtlichen Situation belastet war, weil er seine Arbeitsstelle wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitserlaubnis verlor und auch im Folgenden keiner Arbeit nachgehen konnte. Ebenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte besonders haftempfindlich ist, da er zum einen bisher noch keine Haftstrafe verbüßt hat und zum anderen einen kleinen Sohn hat, für den er während der Haft nicht mehr im üblichen Umfang da sein kann. Darüber hinaus wirkt sich strafmildernd aus, dass die für den Verkauf bestimmten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, bevor sie in den Verkehr gelangt sind (BGH, Beschluss vom 11.04.23, Az. 5 StR 78/23, Rn. 3) und die Tat bereits lange zurückliegt. Strafmildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich des Besitzes von Cannabis um eine sehr geringe Menge einer weichen Droge mit verhältnismäßig geringem Schädigungspotential handelte. Gegen den Angeklagten spricht, dass er bereits vorbestraft ist, wobei auch eine einschlägige Vorstrafe wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels vorliegt. Zudem wurde die Tat unter laufender Bewährung begangen, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die entsprechende zur Bewährung ausgesetzte Strafe zwischenzeitlich erlassen wurde. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Angeklagte trotz Kenntnis der laufenden Bewährung zur Tat entschieden hat. Ebenfalls ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine sog. harte Droge handelt mit erheblichem Schädigungs- und Abhängigkeitspotential für Konsumenten. Weiter wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte den Tatbestand zweifach, nämlich tateinheitlich in der Variante des Handeltreibens und in der Variante des Besitzes verwirklicht hat., Im Ergebnis erachtet die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. 2. Tat vom 19.06.2023 Bei der Bemessung der Strafe für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer im Ergebnis den Strafrahmen des §§ 30a Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt, der von 6 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, wobei dieser allerdings nach unten hin auf 1 Jahr aufgrund der Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG begrenzt ist, so dass der Strafrahmen letztlich von 1 Jahr bis 10 Jahre reicht. a) aa) Nach Auffassung der Kammer liegt nach den allgemeinen Zumessungsumständen ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG vor. Entscheidend für dessen Vorliegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2009 - 3 StR 122/09, juris; BGH, Urt. v. 06.11.2003 - 4 StR 296/03, juris; BGH, Urt. v. 19.03.1975 - 2 StR 53/75, juris; BGHSt 26, 97-99). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind daher alle maßgeblichen Umstände, die – sei es, dass sie dem Tatgeschehen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen – in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeichnen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei ist zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen und zu würdigen, ob unter deren Heranziehung ein minder schwerer Fall vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist anschließend zu prüfen, ob unter alleiniger oder zusätzlicher Heranziehung etwaiger vertypter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente weicht in dem vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer unter Heranziehung sämtlicher Milderungsgründe – unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB – so erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten war. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht hier die geständige Einlassung. Des Weiteren ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der ausländerrechtlichen Situation belastet war, weil er seine Arbeitsstelle wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitserlaubnis verlor und im Folgenden auch keiner Arbeit nachgehen konnte. Ebenfalls ist hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte besonders haftempfindlich ist, da er zum einen bisher noch keine Haftstrafe verbüßt hat und zum anderen einen kleinen Sohn hat, für den er während der Haft nicht mehr im üblichen Umfang da sein kann. Ebenfalls (und hier ganz entscheidend) ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass das verwendungstypische Schädigungspotential des sichergestellten Messers mit einer ungefähr 5cm langen Klinge relativ gering ist im Vergleich zu anderen tatbestandmäßigen Waffen, wie scharfen Schusswaffen, zumal davon auszugehen ist, dass die Klinge stumpf ist. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die für den Verkauf bestimmten Betäubungsmittel jedenfalls Großteils sichergestellt werden konnten, bevor sie in den Verkehr gelangt sind (BGH, Beschluss vom 11.04.23, Az. 5 StR 78/23, Rn. 3). Gegen den Angeklagten spricht, dass er bereits vorbestraft ist, wobei auch eine einschlägige Vorstrafe wegen unerlaubten Betäubungsmittelhandels vorliegt. Ebenfalls ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt. Weiter wirkt sich strafschärfend aus, dass der Angeklagte zugleich tateinheitlich die Straftaten des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte begangen hat. Dabei ist zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe gegenüber drei verschiedenen Vollstreckungsbeamten, auf dreierlei Weise und zu verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen hat. Die Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten streitenden Umstände führt in der Gesamtschau zu einem beträchtlichen Überwiegen der strafmildernden Umstände. bb) Jedoch ist der Strafrahmen nach unten durch den an sich verdrängten Tatbestand des unerlaubten Handels mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begrenzt. Ein minderschwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG ist nach obigem Maßstab nicht gegeben, da die Strafmilderungsgründe im Hinblick auf § 29a Abs. 2 BtMG nicht beträchtlich überwiegen. Zugunsten des Angeklagten sprechen insoweit dieselben Punkte wie bei V.2.a.aa., jedoch mit Ausnahme der geringen Gefährlichkeit des Messers. Gegen den Angeklagten sprechen ebenfalls dieselben Punkte wie bei V.2.a.aa. aufgeführt. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung überwiegen die Strafmilderungsgründe hier nicht mehr beträchtlich. Vertypte Milderungsgründe bestehen nicht, so dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auch nicht durch Einbeziehung solcher Milderungsgründe in Betracht kommen kann. cc) Nach oben hin ist die Strafrahmenobergrenze des § 30a Abs. 3 BtMG anzuwenden (BGH, Beschl. v. 05.07.2023, Az. 5 StR 235/23). dd) Der jeweils milder bestrafte Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte treten gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB zurück, auch wenn es sich jeweils – Kontraindikationen sind angesichts der genannten Strafschärfungsgründe nicht ersichtlich – um einen besonders schweren Fall handelt. b) Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahren hat die Kammer alle bei der Strafrahmenwahl genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen nochmals herangezogen und gegeneinander abgewogen, § 46 Abs. 2 StGB. Im Ergebnis erachtete die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. 3. Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren gem. §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei diesem Strafzumessungsakt waren die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit noch einmal zusammenfassend zu würdigen. Denn die einzelnen Taten sind Ausfluss einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Allerdings sind auch das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abgeurteilten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Es handelt sich hier im Kern jeweils um ähnlich gelagerte Betäubungsmittelkriminalität. Zwischen den Taten liegt zwar ein größerer zeitlicher Abstand, sie sind aber motivatorisch miteinander verknüpft. Unter Berücksichtigung dieser und aller übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 S. 1 StGB war hingegen nicht anzuordnen, da es vorliegend an einem Hang fehlt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ein solcher Hang ist hinsichtlich Kokains bereits deshalb abzulehnen, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass der Angeklagte überhaupt kein Kokain konsumiert (siehe oben unter III.1). Hinsichtlich des Cannabiskonsums ist ein Hang abzulehnen, weil eine Substanzkonsumstörung vorliegen müsste, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Vorliegend hat der Cannabiskonsum jedoch die Lebensführung nicht beeinträchtigt. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.