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Leitsatz

V ZR 210/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070723UVZR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070723UVZR210.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/22 Verkündet am: 7. Juli 2023 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 1 Halbsatz 1, § 171 Satz 1, § 177, § 253 Abs. 2 Nr. 1 Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleis- ters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauf- tragt ist, reicht hierfür nicht aus. BGH, Urteil vom 7. Juli 2023 - V ZR 210/22 - LG Frankfurt am Main AG Wiesbaden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel, Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2022 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigen- tümer (GdWE). Die Klägerin hat zwei Wohnsitze im Ausland; sie hat einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Sie selbst hält sich unter der Anschrift des Postdienstleisters nicht auf. Mit ihrer Anfechtungsklage will die Klägerin verschiedene in einer Versamm- lung im April 2021 gefasste Beschlüsse für ungültig erklären lassen. Als Adresse hat sie in der Klageschrift die Anschrift des Postdienstleisters angegeben. Ihre eigene Wohnanschrift hat sie im Verfahren nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat kei- nen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 1 - 3 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unbegründet, weil die Klage wegen der fehlenden Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzu- lässig sei. Zu der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehöre nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Angabe der ladungsfähigen An- schrift der klagenden Partei. Werde diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, sei die Klage unzulässig. So liege es hier. Warum die Klägerin ihre Anschrift nicht mitgeteilt habe, habe sie weder er- klärt noch sei dies sonst erkennbar. Die Klägerin führe daher den Rechtsstreit ohne nachvollziehbaren Grund aus dem Verborgenen heraus. Insofern bestehe die Vermutung, dass sie im Unterliegensfall Zwangsvollstreckungsversuche ins Leere laufen lassen und sich einer Kostentragungspflicht nicht stellen wolle. Auch seien Zustellungen an sie unter der Adresse des Postdienstleisters nicht möglich. Dass die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigen vertreten sei, ändere nichts an der Unzulässigkeit der Klage. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Allerdings ist die Revision - ebenso wie die Berufung - unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin auch in der Revisionsschrift nicht ihre Wohnan- schrift angegeben hat, zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 333 f.; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW- RR 2009, 1009 Rn. 6). 2 3 4 - 4 - 2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Beurteilung des Berufungsge- richts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht ihre Wohnanschrift, son- dern lediglich die Adresse des Postdienstleisters angegeben habe, hält rechtli- cher Nachprüfung stand. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätz- lich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger ge- richteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser in jeder Lage des Verfahrens und damit auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraus- setzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört unter Berücksichtigung der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wie etwa schutzwürdige Geheim- haltungsinteressen der Partei (vgl. hierzu BVerfG, BeckRS 1999, 15406 Rn. 1) - verweigert, ist die Klage grundsätzlich unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503; Urteil vom 11. Dezem- ber 2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 13; Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 14; Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 14; vgl. auch Senat, Urteil vom 5 6 - 5 - 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig doku- mentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Ge- richt nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuord- nen, da die Ladung hierzu nach § 141 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO der Partei selbst mitzuteilen ist, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. zur Ladung zum persönlichen Erscheinen BGH, Urteil vom 9. Dezem- ber 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335). b) Daran gemessen genügt die Angabe der Adresse des Postdienstleis- ters für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht. aa) Anders als die Revision geltend macht, stellt die Adresse des Post- dienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin dar. (1) Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zu- stellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Defi- nition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmit- telbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 zur ladungsfähigen Anschrift des Beklagten; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609 mwN). 7 8 9 - 6 - (2) Hiernach ist die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin. Eine Zustellung nach § 177 ZPO durch Übergabe an die Klägerin scheidet unter der angegebenen Anschrift aus. Die Klägerin hält sich an der Adresse des Postdienstleisters nicht auf. Sie hat dort weder ihre Wohnung im Sinne ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch einen Geschäftsraum noch ist sie dort sonst anzutreffen. bb) Die Klägerin hat auch keine Gründe benannt, warum ihr die Angabe eines Ortes, an dem sie sich tatsächlich aufhält, nicht möglich oder zumutbar wäre. Es hätte ihr oblegen, dem Gericht entsprechende Umstände zu unterbrei- ten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 336). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, warum ihr die Angabe eines derartigen Ortes nicht möglich oder zumutbar wäre. cc) Allerdings hat der Bundesgerichtshof unter bestimmten Voraussetzun- gen auch die Mitteilung einer Anschrift, die zwar keine ladungsfähige Anschrift in dem oben genannten Sinne darstellt, unter der aber an die klagende Partei wirk- sam Zustellungen vorgenommen werden können, als ausreichend angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 Rn. 18; Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 262/20, NJW-RR 2022, 714 Rn. 15). Diese Rechtsprechung betraf indes jeweils Konstellationen, in denen die klagende Par- tei eine juristische Person war. Ob sich die in diesen Entscheidungen aufgestell- ten Grundsätze auch auf die Klage einer natürlichen Person wie der Klägerin übertragen lassen (zweifelnd BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW- RR 2019, 61 Rn. 17), kann dahinstehen. Denn jedenfalls liegen hier die von dem Bundesgerichtshof insofern aufgestellten Voraussetzungen nicht vor. Eine wirk- same Zustellung an die Klägerin ist unter der von ihr angegebenen Anschrift nicht möglich. 10 11 12 - 7 - (1) Dort kann keine Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 ZPO erfolgen, da diese voraussetzt, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressa- ten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich von dem Adressaten genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 13; Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18, NJW 2019, 2942 Rn. 9). (2) Auch eine Zustellung an einen Zustellungsvertreter ist nicht möglich. Zwar kann nach § 171 Satz 1 ZPO an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Eine Vertretung in diesem Sinne setzt aber voraus, dass nach § 167 Abs. 1 BGB eine Vollmacht erteilt wurde, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke er- streckt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15, BGHZ 212, 1 Rn. 45). Eine Vollmacht, die sich auf die bloße Weiterleitung von Post be- schränkt, reicht ebenso wenig aus wie eine Beauftragung als Postannahmestelle oder Empfangsbote (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 25/20, juris Rn. 15). Eine Empfangsvollmacht hat die Klägerin dem Postdienstleister nicht erteilt. Dieser ist (nur) mit der Weiterleitung der Post betraut, handelt mithin als Bote. (3) Anders als die Revision meint, können schließlich die von der Recht- sprechung entwickelten Grundsätze zum zurechenbar gesetzten Rechtsschein einer Wohnung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - X ZR 94/18, NJW 2019, 2942 Rn. 11 mwN) keine Anwendung finden. Diese Rechtsprechung dient dem Schutz des Zustellenden, wenn der Zustellungsadressat einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeige- führt hat. Die Klägerin weigert sich als Zustellungsadressatin, ihre Wohnanschrift bekannt zu geben. Ein Grund, ihr dafür Vorteile zu gewähren, besteht nicht. 13 14 15 - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brückner Göbel Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.10.2021 - 92 C 1330/21 (81) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.10.2022 - 2-13 S 102/21 - 16